Liste Öffentlichkeitsbetiligung zu Planfeststellungsverfahren für Bundesfernstraßen

Eine Liste mit allen Planfeststellungsverfahren zu Bundesfernstraßen aus ihrem Zuständigkeitsbereich, bei denen
(a) im Jahr 2022 eine Öffentlichkeitsbeteiligung bzw. ein Anhördungsverfahren nach § 73 VwVfG stattgefunden hat, oder
(b) im Jahr 2023 eine Öffentlichkeitsbeteiligung bzw. ein Anhörungsverfahren nach § 73 VwVfG voraussichtlich stattfinden wird.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    14. September 2022
  • Frist
    18. Oktober 2022
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Philipp Schönberger
Philipp Schönberger
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Eine Liste mit al…
An Die Autobahn GmbH des Bundes Details
Von
Philipp Schönberger
Betreff
Liste Öffentlichkeitsbetiligung zu Planfeststellungsverfahren für Bundesfernstraßen [#259086]
Datum
14. September 2022 16:01
An
Die Autobahn GmbH des Bundes
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Eine Liste mit allen Planfeststellungsverfahren zu Bundesfernstraßen aus ihrem Zuständigkeitsbereich, bei denen (a) im Jahr 2022 eine Öffentlichkeitsbeteiligung bzw. ein Anhördungsverfahren nach § 73 VwVfG stattgefunden hat, oder (b) im Jahr 2023 eine Öffentlichkeitsbeteiligung bzw. ein Anhörungsverfahren nach § 73 VwVfG voraussichtlich stattfinden wird.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 259086 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/259086/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Philipp Schönberger
Die Autobahn GmbH des Bundes
Sehr << Antragsteller:in >> die Autobahn GmbH des Bundes ist für die Entscheidung dieses IFG-Antrags …
Von
Die Autobahn GmbH des Bundes
Betreff
AW: Liste Öffentlichkeitsbetiligung zu Planfeststellungsverfahren für Bundesfernstraßen [#259086]
Datum
27. September 2022 11:17
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> die Autobahn GmbH des Bundes ist für die Entscheidung dieses IFG-Antrags nicht zuständig. Gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 IFG entscheidet diejenige Behörde (ggf. unter mehreren informationsverfügungsbefugten Behörden), die die Urheberin der Information ist und die Verfahrensherrschaft über die begehrten Informationen hat. Urheberinnen und Verfahrensherrinnen sind gem. §§ 17 FStrG, 73ff. VwVfG und gem. § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 FStrBAG das FBA und die Planfeststellungsbehörden in den Ländern Hamburg, Hessen, Bayern und Baden-Württemberg. Sie führen die Öffentlichkeitsbeteiligungen und Anhörungen gem. § 73 VwVfG durch und haben daher auch die Verfahrensherrschaft über die Informationen. Bitte wenden Sie sich daher ggf. an diese Behörden. Mit freundlichen Grüßen
Philipp Schönberger
Philipp Schönberger
Sehr geehrte Damen und Herren, die angefragten Unterlagen betreffen Umweltinformationen i.S.v. des UIG. Für die …
An Die Autobahn GmbH des Bundes Details
Von
Philipp Schönberger
Betreff
AW: Liste Öffentlichkeitsbetiligung zu Planfeststellungsverfahren für Bundesfernstraßen [#259086]
Datum
5. Oktober 2022 11:01
An
Die Autobahn GmbH des Bundes
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, die angefragten Unterlagen betreffen Umweltinformationen i.S.v. des UIG. Für die Informationspflichtigkeit einer Stelle nach dem UIG kommt es allein darauf an, dass die Umweltinformation bei der Stelle vorhanden ist. Auf ein Verfügungsbefugnis i.S.v. § 7 IFG kommt es hingegen nicht an. Daher bitte ich Sie mir die angeforderten Informationen zuzusenden. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 259086 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/259086/
Philipp Schönberger
Philipp Schönberger
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Liste Öffentlichkeitsbetiligung zu Planfestste…
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Philipp Schönberger
Betreff
AW: Liste Öffentlichkeitsbetiligung zu Planfeststellungsverfahren für Bundesfernstraßen [#259086]
Datum
3. November 2022 15:19
An
Die Autobahn GmbH des Bundes
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Liste Öffentlichkeitsbetiligung zu Planfeststellungsverfahren für Bundesfernstraßen“ vom 14.09.2022 (#259086) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 17 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
Philipp Schönberger
Philipp Schönberger
Sehr geehrte Damen und Herren, Für Informationen nach dem UIG kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesverfass…
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Von
Philipp Schönberger
Betreff
AW: Liste Öffentlichkeitsbetiligung zu Planfeststellungsverfahren für Bundesfernstraßen [#259086]
Datum
11. November 2022 10:21
An
Die Autobahn GmbH des Bundes
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, Für Informationen nach dem UIG kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht darauf an, welche Stelle für die Information nach § 7 IFG verantwortlich ist, sondern allein darauf, ob die Information bei der entsprechenden Stelle vorhanden ist. Sie haben die Frist zur Beantwortung meiner Anfrage mittlerweile um 25 Tage überschritten. Ich bitte um eine rechtsmittelfähige Bescheidung. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
Philipp Schönberger
Philipp Schönberger
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Liste Öffentlichkeitsbetiligung zu Planfestste…
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Philipp Schönberger
Betreff
AW: Liste Öffentlichkeitsbetiligung zu Planfeststellungsverfahren für Bundesfernstraßen [#259086]
Datum
16. November 2022 11:59
An
Die Autobahn GmbH des Bundes
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Liste Öffentlichkeitsbetiligung zu Planfeststellungsverfahren für Bundesfernstraßen“ vom 14.09.2022 (#259086) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 30 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
Die Autobahn GmbH des Bundes
Sehr << Antragsteller:in >> der von Ihnen erbetene Bescheid zu o. g. IFG-Antrag ist in Bearbeitung un…
Von
Die Autobahn GmbH des Bundes
Betreff
AW: Liste Öffentlichkeitsbetiligung zu Planfeststellungsverfahren für Bundesfernstraßen [#259086]
Datum
16. November 2022 13:37
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> der von Ihnen erbetene Bescheid zu o. g. IFG-Antrag ist in Bearbeitung und wird Ihnen zeitnah zugestellt. Mit freundlichen Grüßen
Die Autobahn GmbH des Bundes
Sehr << Antragsteller:in >> nach erneuter Prüfung Ihres IFG-Antrags können wir diesen nicht bescheide…
Von
Die Autobahn GmbH des Bundes
Betreff
AW: Liste Öffentlichkeitsbetiligung zu Planfeststellungsverfahren für Bundesfernstraßen [#259086]
Datum
6. Januar 2023 14:11
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> nach erneuter Prüfung Ihres IFG-Antrags können wir diesen nicht bescheiden. Begründung, wie bereits am 27. September 2022 mitgeteilt: Die Autobahn GmbH des Bundes ist für die Entscheidung dieses IFG-Antrags nicht zuständig. Gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 IFG entscheidet diejenige Behörde (ggf. unter mehreren informationsverfügungsbefugten Behörden), die die Urheberin der Information ist und die Verfahrensherrschaft über die begehrten Informationen hat. Urheberinnen und Verfahrensherrinnen sind gem. §§ 17 FStrG, 73ff. VwVfG und gem. § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 FStrBAG das FBA und die Planfeststellungsbehörden in den Ländern Hamburg, Hessen, Bayern und Baden-Württemberg. Sie führen die Öffentlichkeitsbeteiligungen und Anhörungen gem. § 73 VwVfG durch und haben daher auch die Verfahrensherrschaft über die Informationen. Daher besteht hier keine Zuständigkeit. Bitte wenden Sie sich an diese Behörden. Mit freundlichen Grüßen
Philipp Schönberger
Philipp Schönberger
Guten Tag, Danke für Ihre Nachricht. Ich weise Sie nochmals darauf hin, dass meine Anfragen Umweltinformationen …
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Von
Philipp Schönberger
Betreff
AW: Liste Öffentlichkeitsbetiligung zu Planfeststellungsverfahren für Bundesfernstraßen [#259086]
Datum
19. Januar 2023 15:06
An
Die Autobahn GmbH des Bundes
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, Danke für Ihre Nachricht. Ich weise Sie nochmals darauf hin, dass meine Anfragen Umweltinformationen betreffen und deshalb der Antrag nach dem UIG zu beantworten ist. Ihr Verweis auf die Verantwortlichkeitsvorschrift aus § 7 Abs. 1 IFG führt deshalb nicht weiter, weil das UIG vorrangig anzuwenden ist. Im Rahmen des UIG kommt es nicht darauf an, welche Stelle für eine Information verantwortlich ist, sondern lediglich, dass die betreffende Information bei der Behörde vorhanden ist. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von § 2 Abs. 4 UIG. Daher bitte ich Sie, meine Anfrage nach dem UIG umgehend, spätestens bis zum 01.02.2022 rechtsmittelfähig zu Bescheiden. Andernfalls behalte ich mir ein gerichtliches Vorgehen ausdrücklich vor. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 259086 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/259086/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Philipp Schönberger
Philipp Schönberger
Guten Tag, mittlerweile sind 114 Tage seit meinem Antrag verstrichen. Ich helfe Ihnen auch gerne auf die Sprünge…
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Von
Philipp Schönberger
Betreff
AW: Liste Öffentlichkeitsbetiligung zu Planfeststellungsverfahren für Bundesfernstraßen [#259086]
Datum
8. Februar 2023 09:06
An
Die Autobahn GmbH des Bundes
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, mittlerweile sind 114 Tage seit meinem Antrag verstrichen. Ich helfe Ihnen auch gerne auf die Sprünge: Falls Sie der Auffassung sind, dass mein Antrag aus welchen Gründen auch immer unzulässig oder unbegründet sein sollte, dann können Sie diesen nach § 5 UIG ablehnend bescheiden. Ich weise aber ebenfalls darauf hin, dass Sie - sofern Sie sich für unzuständig halten - nach § 4 Abs. 3 UIG onehin verpflichtet wären, meinen Antrag an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Tatsächlich dürfte das aus den in meiner letzten Nachricht dargelegten Gründen aber nicht der Fall sein, weil es nach dem UIG lediglich auf das Vorhandensein der Information ankommt und die angefragten Informationen nach Ihren eigenen Ausführungen bei Ihnen vorhanden sind. Ich bitte um Bescheidung in elektrischer Form (§ 5 Abs.2 UIG) spätestens bis zum 1.3.2023 und behalte mir andernfalls ein verwaltungsgerichtliches Vorgehen ausdrücklich vor. Mit freundlichen Grüßen Philipp Schönberger

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Die Autobahn GmbH des Bundes
Sehr geehrter Herr Schönberger, wir weisen Sie nochmals darauf hin, dass die Autobahn GmbH des Bundes Ihnen keine…
Von
Die Autobahn GmbH des Bundes
Betreff
AW: Liste Öffentlichkeitsbetiligung zu Planfeststellungsverfahren für Bundesfernstraßen [#259086]
Datum
8. Februar 2023 13:43
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Schönberger, wir weisen Sie nochmals darauf hin, dass die Autobahn GmbH des Bundes Ihnen keine Liste aus ihrem Zuständigkeitsbereich übersenden kann, da sie für die Öffentlichkeitsbeteiligung zu Planfeststellungsverfahren nicht (primär) zuständig ist. Die Autobahn GmbH des Bundes verfügt außerhalb Ihres Zuständigkeitsbereiches nicht über die Kompetenz, Anträge wegen Unzuständigkeit ablehnend zu bescheiden. Wie bereits in unserer E-Mail vom 6. Januar 2023 erläutert, kann die Autobahn GmbH des Bundes Ihren Antrag deshalb nicht bescheiden. Ihre Bezugnahme auf das UIG geht fehl, weil sich ein Anspruch auf Informationszugang zu einer Liste von Planfeststellungsverfahren nach dem allgemeineren IFG und nicht nach dem UIG richtet. Eine solche Liste weist keinen materiell-inhaltlichen Bezug zu konkreten Planfeststellungsverfahren oder in diesen enthaltenen Umweltinformationen auf. Der konkrete umweltbezogene Informationsgehalt, den der Zugang zu Umweltinformationen nach § 1 UIG i.V. § 2 Abs. 3 UIG voraussetzt, fehlt einer "inhaltsneutralen" Auflistung von Daten zu Planfeststellungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung. Wir weisen ferner darauf hin, dass das Fernstraßen-Bundesamt Ihr Informationsbegehren bereits mit der Beantwortung Ihres Antrags [#259085] erfüllt hat (vgl. § 9 Abs. 3 IFG). Mit freundlichen Grüßen