Sehr
geehrteAntragsteller/in
Sie beantragen mit der Kennziffer #141523 über das Portal fragdenstaat.de mit Datum 13. Mai 2019, eingegangen am gleichen Tag, vom Bundeskartellamt Ihnen Listen und Aufstellungen, die den Marktanteil von Chemikalienhändlern und -Distributoren in Deutschland betreffen, zur Verfügung zu stellen.
Ihrem Antrag stützen Sie auf § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG), § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG) sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG).
Ihrem Antrag kann das Bundeskartellamt leider nicht entsprechen. Das Bundeskartellamt verfügt nämlich nicht über die gewünschte Übersicht über die Marktanteile der Chemikalienhändler und Chemikaliendistributoren in der Bundesrepublik Deutschland.
Die Ursache hierfür ist, dass jede Chemikalie bzw. Chemikaliengruppe einen eigenen Markt darstellt. Dieser jeweilige Markt kann zudem - je nach Substanz bzw. Substanzgruppe - auch regional unterschiedlich ausgeprägt sein. Eine Zuordnung zwischen den Produkten und den verschiedenen Händlern und Distributoren liegt dem Bundeskartellamt nicht vor, es erstellt auch keine solche Übersichten.
Dieses kann man einfach am Beispiel des Beschlusses im Fusionskontrollverfahrens der Europäischen Kommission im Fall Bayer / Monsanto nachvollziehen (M.8084 -
http://ec.europa.eu/competition/mergers…): Dort findet man z.B. eine Auflistung allein der chemischen Produktionsbereiche, die Bayer im Zusammenhang mit der Fusion verkaufen muss. Das würde sich bei den Händlern und Distributoren entsprechend niederschlagen. Jeder dieser Märkte ist individuell zu betrachten und zu bewerten. Dabei stellt das nur einen kleinen Ausschnitt des gesamtes Spektrums chemischer Erzeugnisse dar, die in Deutschland vertrieben werden.
Hinzu kommt noch, dass das Bundeskartellamt Ihnen, auch wenn es über eine solche Übersicht verfügte, diese leider nicht überlassen könnte. Diese Liste würde auf Angaben von Unternehmen, die im Rahmen unserer Verfahren Auskünfte erteilen müssen, beruhen. Sie enthielte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die wir am jeweiligen Verfahren nichtbeteiligten Personen nicht offenbaren dürfen. Dieses ist auch in den von Ihnen angeführten Gesetzen so geregelt (zum Beispiel in § 6 des IFG). Grundsätzlich wäre es denkbar, die Einwilligung der jeweiligen Unternehmen einzeln einzuholen. Der damit verbundene Aufwand ist abstrakt nicht zu beziffern, dürfte jedoch erheblich sein und die Kosten hierfür wären durch Sie zu tragen.
Eine sinnvolle und zielführende Alternative wäre die Nutzung von in Bibliotheken oder im Internet verfügbaren Informationsquellen. Aus diesen ließe sich eine ziemlich umfassende Übersicht zusammenstellen. Allein als Beispiel, nicht als Empfehlung, nennen wir hier :
https://www.gewerbeverzeichnis-deutschl…
https://www.internetchemie.info/chemika…
https://www.wlw.de/
Mit freundlichen Grüßen,