Listen/Verzeichnisse über Umweltinformationen gem. Art. 3 2003/4/EG - Bundesministerien

Antrag nach dem UIG

Guten Tag,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

Bitte geben Sie an, wo ich Listen und Verzeichnisse oder Informationsstellen mit klaren Angaben, wo solche Informationen zu finden sind, über die bei Ihnen vorhandenen Umweltinformationen iSd Art. 3 Abs. 5 lit. c) Spiegelstrich 3 der EU-Umweltinformationsrichtlinie 2003/4/EG finden kann und verweise hierzu auf EuGH (5. Kammer), Urt. v. 6.10.2015 – C-71/14 (East Sussex County Council/ Information Commissioner) = NVwZ 2015, 1588, Rn. 34.

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG).

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gem. § 3 Abs. 2 S. 2 bzw. § 5 Abs. 2 S. 2 UIG. Sollten Sie davon abweichen wollen, bitte ich um eine elektronische Begründung. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Information nicht vorhanden

  • Datum
    3. Februar 2024
  • Frist
    7. März 2024
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem UIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Bitte geben Sie an, wo ich Listen und Verzeic…
An Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Listen/Verzeichnisse über Umweltinformationen gem. Art. 3 2003/4/EG - Bundesministerien [#299138]
Datum
3. Februar 2024 14:03
An
Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem UIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Bitte geben Sie an, wo ich Listen und Verzeichnisse oder Informationsstellen mit klaren Angaben, wo solche Informationen zu finden sind, über die bei Ihnen vorhandenen Umweltinformationen iSd Art. 3 Abs. 5 lit. c) Spiegelstrich 3 der EU-Umweltinformationsrichtlinie 2003/4/EG finden kann und verweise hierzu auf EuGH (5. Kammer), Urt. v. 6.10.2015 – C-71/14 (East Sussex County Council/ Information Commissioner) = NVwZ 2015, 1588, Rn. 34. Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG). Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gem. § 3 Abs. 2 S. 2 bzw. § 5 Abs. 2 S. 2 UIG. Sollten Sie davon abweichen wollen, bitte ich um eine elektronische Begründung. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 299138 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/299138/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen ZI5 - 13002/Anträge 2024#009 Sehr << Antragstel…
Von
Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
Betreff
Ihre Anfrage nach dem UIG - Listen/Verzeichnisse über Umweltinformationen gem. Art. 3 2003/4/EG - Bundesministerien [#299138]
Datum
7. Februar 2024 09:38
Status
Warte auf Antwort
Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen ZI5 - 13002/Anträge 2024#009 Sehr << Antragsteller:in >> ich bestätige den Eingang Ihrer Anfrage nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG) vom 03.02.2024. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen ZI5 - 13002/Anträge 2024#009 Sehr << Antragstel…
Von
Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
Betreff
Ihre Anfrage nach dem UIG zu Listen/Verzeichnisse über Umweltinformationen gem. Art. 3 2003/4/EG - Bundesministerien [#299138]
Datum
29. Februar 2024 10:55
Status
Anfrage abgeschlossen
Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen ZI5 - 13002/Anträge 2024#009 Sehr << Antragsteller:in >> Bezug nehmend auf Ihre Anfrage vom 3. Februar 2024 teile ich Ihnen Folgendes mit: In dem von Ihnen benannten Art. 3 Abs. 5 lit. c) Spiegelstrich 3 der EU-Umweltinformationsrichtlinie 2003/4/EG werden die Mitgliedstaaten angehalten, Vorkehrungen zu treffen, die den Bürgerinnen und Bürgern den Zugang zu Umweltinformationen ermöglichen. Hierfür werden beispielweise Listen oder Verzeichnisse benannt, aus denen sich ergibt wo diese Informationen vorgehalten werden. Die Umsetzung dieser Richtlinie erfolgt in § 7 Abs. 2 Umweltinformationsgesetz (UIG). Im Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) werden solche Listen oder Verzeichnisse über vorhandenen Umweltinformationen nicht vorgehalten. Anträge nach dem UIG werden zentral über das Justitiariat in Zusammenarbeit mit den Fachabteilungen in der gebotenen Art und Weise beantwortet. Anträge nach dem UIG können auf verschiedenen Wegen sowohl analog als auch elektrisch gestellt werden. Mit freundlichen Grüßen