Lizenzeinnahmen über Bundeslebensmittelschlüssel-Datenbank (BLS)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
das Max-Rubner-Institut (MRI), Bundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel, betreibt die Datenbank "Bundeslebensmittelschlüssel" (BLS) mit Nährwert-Informationen zu über 14.000 Nahrungsmitteln. Nach Informationen auf der Website [1] erfordert der Zugriff auf die Datenbank eine kostenpflichtige Einzelplatzlizenz. Ferner erfordert auch die Weitergabe der Daten als Teil eines Software-Pakets, die Installation auf einem Server oder die Verwendung der Daten in Printmedien jeweils eine entsprechende Lizenz.
[1] http://www.bls.nvs2.de/index.php?id=134
Ich bitte Sie um die Beantwortung der folgenden Fragen:
1. Welchen Umfang haben die Geldmittel, die dem MRI jährlich (seitens des BMEL oder aus anderen Quellen) für den Betrieb der BLS-Datenbank zur Verfügung gestellt werden? Eine Angabe für das Jahr 2011, 2012 und 2013 würde mir ausreichen.
2. Wie hoch sind die jährlichen Erlöse des MRI durch Lizenzen für die Nutzung der BLS-Datenbank? Diese Zahlen interessieren mich für den gleichen Zeitraum (2011 bis 2013), idealerweise aufgeschlüsselt nach Art der Lizenz (Einzelplatz, Softwarepaket, Server, Printmedien) und ohne Umsatzsteuer.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor.
M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.
Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar.
Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.
Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.
Mit freundlichen Grüßen,
Anfrage eingeschlafen
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Datum22. Mai 2014
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24. Juni 2014
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