Lizenzen für Software

- Software mit kostenpflichtigen Lizenzen, die die Verwaltung verwendet
- Anzahl der Lizenzen je Software
- Kosten für die Software p.a. je Software

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    15. September 2022
  • Frist
    18. Oktober 2022
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Kommunalverwaltung Geseke Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Lizenzen für Software [#259147]
Datum
15. September 2022 12:49
An
Kommunalverwaltung Geseke
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Software mit kostenpflichtigen Lizenzen, die die Verwaltung verwendet - Anzahl der Lizenzen je Software - Kosten für die Software p.a. je Software
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 259147 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/259147/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Kommunalverwaltung Geseke
Sehr << Antragsteller:in >> Sie haben den Antrag auf Informationszugang zu einer Auflistung der durch…
Von
Kommunalverwaltung Geseke
Betreff
Lizenzen für Software [#259147]
Datum
23. September 2022 10:21
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> Sie haben den Antrag auf Informationszugang zu einer Auflistung der durch die Stadt genutzten Software gestellt. Art. 32 DSGVO verpflichtet die Stadt, durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen risikoabhängig den Schutz personenbezogener Daten sicherzustellen. Zur Datensicherheit gehört auch die genutzte Software. Unterlagen über die technischen und organisatorischen Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO unterliegen gem. § 3 Abs. 3 DSG NRW nicht dem Informationsanspruch nach dem IFG NRW, um Daten- und Systemsicherheit nicht zu gefährden. Software-, Lizenz- und Wartungskosten sowie die entsprechenden Verträge sind zudem als Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnis der Stadt und ihrer Vertragspartner i.S.d. § 8 IFG NRW einzustufen. Deshalb werden die entsprechenden Vorlagen auch nichtöffentlich beschlossen. Da diese Verträge der Daten- und Systemsicherheit der Stadt dienen, sind sie aber schon von § 3 Abs. 3 DSG NRW erfasst. Die beantragten Auskünfte können wir daher nicht geben. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 13 Abs. 2 IFG NRW bin ich verpflichtet, Sie auf Ihr Recht hinzuweisen, die Landesbeauftragte für Datenschutz als Beauftragte für das Recht auf Information anzurufen. Mit freundlichem Gruß
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> Sie möchte mir zu verstehen geben, dass, falls bekannt werden würde, dass die Verwa…
An Kommunalverwaltung Geseke Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Lizenzen für Software [#259147]
Datum
23. September 2022 17:09
An
Kommunalverwaltung Geseke
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> Sie möchte mir zu verstehen geben, dass, falls bekannt werden würde, dass die Verwaltung mit einem bestimmten Softwareprodukt arbeitet, die personenbezogenen Daten der Bürger gefährdet sind? Es ist also nicht möglich mir lediglich die Teilmenge der Softwareprodukten und Anzahl der Lizenzen zu zusenden, bei denen Sie nicht befürchten, dass dadurch personenbezogenen Daten in nennenswerten Maß gefährdet sind? Oder sind alle Softwareprodukte so Sicherheitsrelevant, dass wenn herauskäme, dass die Verwaltung z.B. mit Microsoft Word arbeitet, ein konkreter Datenabfluss zu befürchten ist? Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 259147 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/259147/
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze N…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Lizenzen für Software“ [#259147]
Datum
23. September 2022 17:11
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/259147/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil pauschal alle Softwareprodukte als sicherheitsrelevant deklariert werden. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anhänge: - 259147.pdf Anfragenr: 259147 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/259147/
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

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<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, da es schon fast ein Monat her ist, wollte ich fragen, wie der Stand der Vermittlu…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Lizenzen für Software“ [#259147]
Datum
21. Oktober 2022 19:56
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, da es schon fast ein Monat her ist, wollte ich fragen, wie der Stand der Vermittlung aussieht? Mit freundlichen Grüßen Denis << Antragsteller:in >> Anfragenr: 259147 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/259147/
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
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Kommunalverwaltung Geseke
Sehr << Antragsteller:in >> Sie haben einen Antrag auf Informationszugang zu einer Auflistung der dur…
Von
Kommunalverwaltung Geseke
Betreff
Lizenzen für Software [#259147] und [NdB] Informationsfreiheit: Vermittlung bei der Anfrage "Lizenzen für Software"
Datum
9. Dezember 2022 12:53
Status
Anfrage abgeschlossen
geseke-logo-8ce54d90-aa06-4d35-9756-15fde4cb5746.jpg
4,4 KB


Sehr << Antragsteller:in >> Sie haben einen Antrag auf Informationszugang zu einer Auflistung der durch die Stadt Geseke genutzten Software gestellt. Konkret haben Sie Angaben zur Software mit kostenpflichtigen Lizenzen, die die Verwaltung verwendet, zur Anzahl der Lizenzen je Software und zu den Kosten für die Software p.a. je Software erbeten. Mit Mail vom 23.09.2022 hat Ihnen mein Kollege Michael Voß mitgeteilt und entsprechend begründet, dass die Stadt Geseke die beantragten Auskünfte nicht geben kann. Daraufhin haben Sie sich an die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW gewendet, die die Stadt Geseke um erneute Stellungnahme gebeten hat. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben werden bei der Stadt Geseke eine Vielzahl von Office- sowie Fachanwendungen genutzt. Im Rahmen unserer dezentralen Ressourcenverantwortung werden Anwendungen von den verschiedenen Stellen und Abteilungen ausgewählt und abgelegt. Die gewünschten Informationen liegen nicht zentral vor - weder in einer noch in mehreren Datenquellen, die ich verknüpfen könnte. Die Daten müssten im Hause zusammengetragen, ausgewertet und katalogisiert werden Ein Informationsanspruch beschränkt sich nach § 4 Abs. 1 IFG NRW grundsätzlich auf die bei der informationspflichtigen Stelle vorhandenen Informationen. Die Stelle trifft keine Informationsbeschaffungspflicht. D.h., sie ist nicht gehalten, begehrte Informationen erst zu generieren. Da die gewünschten Informationen nicht zentral vorhanden sind, können sie nicht zur Verfügung gestellt werden. Zum Aufbau einer entsprechenden Datenbank mit den Informationen bin ich nicht verpflichtet. Ich kann Ihrem Antrag somit nicht entsprechen. Die Angelegenheit ist mit dem Datenschutzbeauftragten des Kreises Soest abgestimmt worden. Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW wird hiermit ebenfalls informiert. Ihrem Wunsch entsprechend erfolgt meine Antwort in elektronischer Form per E-Mail. Mit freundlichem Gruß