Lizenzierung von Geodaten in NRW nach §4 Abs. 1 GeoZG NRW

Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

Die Lizenzierung von Geobasisdaten in NRW ist durch §11 Abs. 2 der "Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster" (DVOzVermKatG NRW) vorgeschrieben (Datenlizenz Deutschland Namensnennung).

Für sonstige Geodaten (Geodaten i.S.d. §4 Abs. 1 GeoZG NRW) können geodatenhaltende Stellen für deren Nutzung Lizenzen erteilen (§13 Abs. 1 GeoZG NRW).

Ich bitte um Auskunft darüber, ob im Land NRW auf Landesebene verbindliche oder unverbindliche Regelungen in Form von Verordnungen, Erlassen, Handlungsanleitungen, Empfehlungen etc. bestehen hinsichtlich der Lizenzierung von Geodaten nach §4 Abs. 1 GeoZG NRW. Falls solche Dokumente vorhanden sein sollten, bitte ich um die Zusendung dieser.

Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.

Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    29. Mai 2019
  • Frist
    2. Juli 2019
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in Die Lizenzierung von …
An Geschäftsstelle IMA GDI.NRW Details
Von
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Betreff
Lizenzierung von Geodaten in NRW nach §4 Abs. 1 GeoZG NRW [#147273]
Datum
29. Mai 2019 16:49
An
Geschäftsstelle IMA GDI.NRW
Status
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Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in Die Lizenzierung von Geobasisdaten in NRW ist durch §11 Abs. 2 der "Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster" (DVOzVermKatG NRW) vorgeschrieben (Datenlizenz Deutschland Namensnennung). Für sonstige Geodaten (Geodaten i.S.d. §4 Abs. 1 GeoZG NRW) können geodatenhaltende Stellen für deren Nutzung Lizenzen erteilen (§13 Abs. 1 GeoZG NRW). Ich bitte um Auskunft darüber, ob im Land NRW auf Landesebene verbindliche oder unverbindliche Regelungen in Form von Verordnungen, Erlassen, Handlungsanleitungen, Empfehlungen etc. bestehen hinsichtlich der Lizenzierung von Geodaten nach §4 Abs. 1 GeoZG NRW. Falls solche Dokumente vorhanden sein sollten, bitte ich um die Zusendung dieser. Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>

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