Guten Tag,
vielen Dank für Ihre Nachricht an das Gesundheitsamt des Landkreises Goslar. Ihre Frage bzw. Ihr Anliegen ist hier angekommen. Wir bemühen uns um eine zeitnahe Bearbeitung, die wir jedoch aufgrund der aktuellen Entwicklung der Pandemie nicht zusagen können.
Sofern es sich um eine Anfrage/Mitteilung zum Thema „Corona“ ist, haben wir folgende Informationen für Sie:
Wenn Sie PCR-positiv getestet wurden können Sie sich hier registrieren:
https://www.landkreis-goslar.de/index.phtml?sNavID=94.206
Alle mit einer PCR positiv auf SARS-CoV-2 getesteten Personen erhalten nach dem Eingang der elektronischen Labormeldung ein Schreiben vom Gesundheitsamt.
Durch Ihre Registrierung auf der Internetseite des Landkreises unterstützen Sie die Arbeit des Gesundheitsamtes und Sie erhalten eine Bestätigung zu den von Ihnen eingegeben Daten.
PCR-positiv getestete Personen sind gemäß § 2 der Niedersächsischen Absonderungsverordnung absonderungspflichtig. Die Dauer der Pflicht zur häuslichen Isolierung berechnet sich ab dem PCR-Testtag und endet
- bei Personen mit typischen Symptomen einer Covid-19-Infektion frühestens nach 48 Stunden Symptomfreiheit oder einer ärztlich festgestellten nachhaltigen Besserung der Covid-19-Symptomatik, jedoch nicht vor Ablauf von 5 Tagen nach dem Tag der PCR-Abstrichentnahme
- bei Personen, die durchgehend symptomfrei sind, 5 Tage nach dem Tag der PCR-Abstrichentnahme.
Für die Berechnung der Absonderungsdauer zählt der Folgetag der Abstrichentnahme als erster Tag der Absonderung.
Personen, die nach 5 Tagen die Isolation beenden können, wird dringend empfohlen in den Folgetagen tägliche Selbsttests durchzuführen und sich bis zu einem negativen Testergebnis freiwillig weiter selbst zu isolieren.
Sonderregelung: Personen in Einrichtungen des Gesundheitswesen sowie Alten- und Pflegeeinrichtungen und ambulanten Pflegediensten sowie in Einrichtungen der Eingliederungshilfe dürfen nach Ende der häuslichen Isolation ihre Tätigkeit erst wieder aufnehmen, wenn sie ihrem Arbeitgeber bzw. der Einrichtungsleitung ein negatives PCR-Testergebnis bzw. negatives Ergebnis eines anerkannten PoC-Tests vorlegen.
Unabhängig von Krankheitssymptomen, sollten Sie sich telefonisch von Ihrem Hausarzt krankschreiben lassen.
Personen, die gemäß der Niedersächsischen Absonderungsverordnung absonderungspflichtig und gesund sind, können in einigen Berufen möglicherweise im Homeoffice arbeiten, so das keine Entschädigungsansprüche entstehen.
Ein gesonderter Quarantänebescheid für den Arbeitgeber ist nicht erforderlich. Sie können den Brief, den Sie vom Gesundheitsamt erhalten werden, bei Ihrem Arbeitgeber vorlegen. Ihr Arbeitgeber kann wegen eventueller Entschädigungsleistungen nach Abschluss der Quarantäne Online einen Antrag unter
www.ifsg-online.de<
http://www.ifsg-online.de> stellen. Unter
www.ifsg-online.de<
http://www.ifsg-online.de> finden Sie auch weitere Informationen zu diesem Thema. Die Entschädigungsstelle prüft dann alle vorhandenen Unterlagen. Wir bitten Sie jeglichen Schriftverkehr oder E-Mail Kontakt aufzuheben, um bei eventuellen Rückfragen, die Informationen zur Verfügung stellen zu können. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das Team Entschädigung im Gesundheitsamt Landkreis Goslar (<
<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>>).
Der Genesenennachweis wird Ihnen zu einem späteren Zeitpunkt vom Gesundheitsamt zugesandt. Die Gültigkeit des Genesenennachweises beginnt 28 Tage nach der PCR-Testung und endet 90 Tage nach der PCR-Testung.
Informieren Sie alle Ihnen bekannte Kontaktpersonen so schnell wie möglich über das positive Testergebnis.
Kontaktpersonen wird dringend empfohlen, Kontakte, insbesondere mit Risikogruppen für einen schweren Krankheitsverlauf, zu reduzieren und in den fünf auf den Kontakt folgenden Tagen täglich einen Antigen-Schnelltest durchzuführen. Für Kontaktpersonen gilt unabhängig von ihrem Impfstatus keine Absonderungspflicht.
Sonderregelung: Kontaktpersonen, die in Einrichtungen des Gesundheitswesen sowie Alten- und Pflegeeinrichtungen oder ambulanten Pflegediensten tätig sind, dürfen in den Einrichtungen nur tätig werden, wenn sie sich täglich vor Dienstantritt, bis einschließlich des 5. Tages nach dem Kontakt, mit einem anerkannten Antigen-Schnelltest, Selbsttest oder einem PCR-Test testen und dieser Test jeweils negativ ist.
Wenn Ihr Selbsttest positiv ist, können Sie sich hier registrieren:
https://www.landkreis-goslar.de/index.phtml?mNavID=94.207&sNavID=94.207&La=1
Bei positivem Selbsttest oder Antigentest gilt:
Gemäß § 1 Nr. 4 der Niedersächsischen Absonderungsverordnung gelten im Selbst- oder professionellen Antigentest positiv Getestete als „Verdachtsperson“ und müssen sich gemäß § 2 der Verordnung unverzüglich in die häusliche Quarantäne begeben. Gemäß § 4 der Niedersächsischen Absonderungsverordnung haben sie sich möglichst schnell einer PCR-Testung zu unterziehen und sie haben das Gesundheitsamt im Falle eines positiven PCR-Testergebnisses über das Ergebnis dieser PCR-Testung zu informieren (an <
<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>>) Bitte vereinbaren Sie daher umgehend telefonisch oder online einen Termin zur PCR-Testung bei einem niedergelassenen Arzt oder in einer Teststation (bitte beachten Sie, dass nur wenige Teststationen PCR-Testungen anbieten; Informationen über Teststationen im Landkreis Goslar finden Sie unter
https://corona.landkreis-goslar.de/ueberblick-ueber-die-schnell-testzentren). Die häusliche Absonderungspflicht endet mit Vorliegen des negativen Testergebnisses der PCR-Testung. Wenn das Ergebnis der PCR-Testung positiv ist, verlängert sich die Absonderungspflicht wie oben für PCR-positive Personen beschrieben. Sollten Sie ohne Symptome im Selbst- oder professionellem Antigentest positiv getestet worden sein und es wird keine PCR-Testung durchgeführt, so können Sie sich nach 5 Tagen erneut mit einem anerkannten Antigentest in einem Testzentrum oder einer Apotheke testen lassen. Bei negativem Test endet Ihre Absonderungspflicht sofort mit Vorliegen des Testergebnisses.
Da bei einem positiven Selbsttest die Absonderung gemäß der Niedersächsischen Absonderungsverordnung vorgeschrieben ist, ist keine gesonderte Bescheinigung für Ihren Arbeitgeber erforderlich. Wenn Sie sich online registrieren, erhalten Sie eine Bestätigung als E-Mail mit Ihren gesendeten Daten. Diese können Sie gern als Beleg bei Ihrem Arbeitgeber vorlegen.
Information für Personen mit Symptomen, die zu einer Coronainfektion passen könnten:
Bitte vereinbaren Sie telefonisch einen Termin zur PCR-Testung bei einem niedergelassenen Arzt. Am Wochenende wenden Sie sich bitte an die Rufnummer 116 117.
Weitere Informationen, z. B. zu Corona (z. B. zu Schnelltest-Stationen oder Impfaktionen) finden Sie unter
https://corona.landkreis-goslar.de/.
Telefonisch ist das Gesundheitsamt derzeit montags bis freitags von 08.00 – 12.00 Uhr sowie zusätzlich donnerstags von 14.00 – 17.00 Uhr unter 05321-700 800 zu erreichen.
Bitte haben Sie Verständnis, dass aufgrund der aktuellen Entwicklung derzeit selbst Erkrankungsfälle nicht mehr in jedem Fall telefonisch kontaktiert werden können und dass bei Personen mit positivem Antigen- oder Selbsttest sowie bei Kontaktpersonen keine Kontaktaufnahme durch das Gesundheitsamt erfolgt. Nur Personen, die im PCR-Test positiv getestet werden, erhalten ein Anschreiben vom Gesundheitsamt.
Alles Gute
Ihr Team vom Gesundheitsamt Goslar
From:
<<E-Mail-Adresse>>
Sent: 12.01.2023 12:24:44 +01:00
To:
<<E-Mail-Adresse>>
Subject: LK Goslar Todesfälle nach COVID-19 Impfung Erlass Obduktionen bei Todesfällen im zeitlichen Zusammenhang mit einer COVID-19 Impfung [#267598]
Antrag nach dem NUIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Gemäss Erlass des Niedersächsischen Sozialministeriums vom 5.2.2021 waren Sie als Gesundheitsamt des Landkreises bis zum 31.12.2022 angewiesen, unter bestimmten Voraussetzungen GENERELL Obduktionen durch Ihre Amtsärztinnen und Amtsärzte zu veranlassen. Die verpflichtenden Vorgaben des Sozialministeriums waren hierbei: 1.) Todesfall trat innerhalb 14 Tagen nach COVID-19 Impfstoffgabe ein 2.) Todesfall hatte keine erkennbare Vorerkrankungen, die zum Tod hätten führen können 3.) Todesfall bei Hochaltrigen hatte nach COVID-19 Impfung bereits Fieber oder ähnliche Symptome Bitte beantworten Se folgende Fragen für den Zeitraum 05.02.2021 bis 31.12.2022: Wenn möglich aber seit Beginn der Impfkampagne. 1.) Wieviele Todesfälle wurden ihnen im Zeitraum seit Impfkampagnenbeginn oder seit Erlass gemeldet, die innerhalb von 14 Tagen nach COVID-19 Impfung verstarben? 2.) Bitte stellen Sie gern eine Tabelle der Todesfälle zur Verfügung: Tabellenaufbau: - Impfstoff - Datum der letzten COVID-19 Impfung - Alter - Geschlecht - Sterbedatum - Meldende(r) - Obduktion angeordnet - Obduktion durchgeführt - gemeldet an Das PEI Anmerkung: Das Sozialministerium Sachsen-Anhalt hat bei der Auflistung für Sachsen-Anhalt im Rahmen einer Grossen Anfrage an die Landesregierung SA keinerlei Bedenken im Rahmen von DSGVO Verstössen oder Verletzung von Persönlichkeitsrechten gesehen (
https://www.landtag.sachsen-anhalt.de/fileadmin/files/drs/wp8/drs/d1970aag.pdf Seite 105/106). Ich bitte daher um eine umfangreiche Begründung, falls Sie einen Hinderungsgrund sehen, diese Daten nicht tabellarisch mitteilen zu können, ich bitte dann um die Mindestdaten, die diesen Bedenken nicht unterliegen. Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 3 des Niedersächsischen Umweltinformationsgesetzes (NUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen