LKA Analyse zur 1. Mai Demo in Berlin

Anfrage an: Polizei Berlin

Gefährdungsbewertung des LKA Berlin aus der im Artikel "Geheime LKA-Analyse
1. Mai-Demo" der BZ-Berlin vom 29.04.2023 zitiert wird (Link zum Artikel: https://www.bz-berlin.de/berlin/friedrichshain-kreuzberg/1-mai-demo-polizei-rechnet-mit-militanten-angriffen-aus-dem-anarcho-block.

Sowie, falls die Informationen nicht in der Gefährdungsbewertung enthalten sind, die weiteren Dokumente, die die "Erkenntnisse der LKA-Auswerteeinheit (52 AE 1) in Zusammenhang mit der 'Revolutionären 1.-Mai-Demonstration' " enthalten, auf die sich der oben genannte Artikel bezieht.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    24. Mai 2023
  • Frist
    27. Juni 2023
  • Kosten dieser Information:
    10,00 Euro
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Gefähr…
An Polizei Berlin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
LKA Analyse zur 1. Mai Demo in Berlin [#279740]
Datum
24. Mai 2023 17:02
An
Polizei Berlin
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Gefährdungsbewertung des LKA Berlin aus der im Artikel "Geheime LKA-Analyse 1. Mai-Demo" der BZ-Berlin vom 29.04.2023 zitiert wird (Link zum Artikel: https://www.bz-berlin.de/berlin/friedrichshain-kreuzberg/1-mai-demo-polizei-rechnet-mit-militanten-angriffen-aus-dem-anarcho-block. Sowie, falls die Informationen nicht in der Gefährdungsbewertung enthalten sind, die weiteren Dokumente, die die "Erkenntnisse der LKA-Auswerteeinheit (52 AE 1) in Zusammenhang mit der 'Revolutionären 1.-Mai-Demonstration' " enthalten, auf die sich der oben genannte Artikel bezieht.
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 279740 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/anfrage/279740/upload/255b925e2eb176a9c20f4f209729be65c00ede4d/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Polizei Berlin
Sehr << Antragsteller:in >> ich bitte um Angabe Ihrer Anschrift, damit eine weitere Bearbeitung erfo…
Von
Polizei Berlin
Betreff
AW: [extern] LKA Analyse zur 1. Mai Demo in Berlin [#279740]
Datum
25. Mai 2023 06:18
Status
Warte auf Antwort
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Sehr << Antragsteller:in >> ich bitte um Angabe Ihrer Anschrift, damit eine weitere Bearbeitung erfolgen kann. Die Angabe ist erforderlich, um eine gebührenbelastende Herausgabe von Informationen an eine anonyme Antragstellung zu vermeiden sowie um eine identifizierbare Zugänglichmachung eines Bescheides zu ermöglichen, da über IFG-Anträge in Form eines Verwaltungsaktes rechtlich beschieden wird. Eine Auskunftserteilung nach dem IFG ist gebührenpflichtig, gemäß § 16 IFG in Verbindung des Gesetzes über Gebühren und Beiträge (GebBtrG), der Verwaltungsgebührenordnung (VGebO) und der Tarifstelle 1004 a) Nr. 2 bis Nr. 4 des Gebührenverzeichnisses in der Anlage zu § 1 VGebO. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem tatsächlich entstehenden Verwaltungsaufwand. Der gesetzliche Rahmen ist bist zu einer Höhe von 500 Euro möglich. Sofern mir Ihre Anschrift bis zum 22. Juni 2023 nicht vorliegt, bitte ich um Verständnis, dass eine weitere Bearbeitung nicht weiter erfolgt. Bitte richten Sie Ihre E-Mail an folgendes Funktionspostfach: <<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>>. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, meine Adresse lautet: Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragstel…
An Polizei Berlin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: [extern] LKA Analyse zur 1. Mai Demo in Berlin [#279740]
Datum
25. Mai 2023 15:45
An
Polizei Berlin
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Adresse lautet: Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 279740 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/279740/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Polizei Berlin
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Von
Polizei Berlin
Via
Briefpost
Betreff
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Datum
25. Mai 2023
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
330,0 KB
Polizei Berlin
LKA Analyse zur 1.Mai-Demo in Berlin Ablehnung wegen § 11 IFGBln (schwerwiegende Nachteile für Wohle des Bundes od…
Von
Polizei Berlin
Via
Briefpost
Betreff
LKA Analyse zur 1.Mai-Demo in Berlin
Datum
21. Juni 2023
Status
Warte auf Antwort
Ablehnung wegen § 11 IFGBln (schwerwiegende Nachteile für Wohle des Bundes oder einer seiner Länder)
<< Anfragesteller:in >>
AW: LKA Analyse zur 1.Mai-Demo in Berlin [#279740]
Guten Tag, ich erhebe Widerspruch gegen Ihren Bescheid vom 21.…
An Polizei Berlin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: LKA Analyse zur 1.Mai-Demo in Berlin [#279740]
Datum
4. Juli 2023 17:09
An
Polizei Berlin
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, ich erhebe Widerspruch gegen Ihren Bescheid vom 21. Juni 2023. Der Bescheid ist rechtswidrig. Sie kommen Ihrer Darlegungslast nicht nach, sodass mir schon eine richtige Prüfung meines Widerspruchs nicht möglich war (1.). Aus den bisher angegeben Gründen ist nicht ersichtlich, dass § 11 IFG BE einschlägig ist (2.). Die Weiteren Ausschlussgründe nach § 9 Abs. 1 IFG BE sowie § 10 Abs. 4 IFG BE bestehen ebenfalls nicht (3.). Des Weiteren verkennen Sie, dass jedenfalls -rein hilfsweise –eine Teilzugänglichmachung nach § 12 IFG BE in Betracht kommt (4.). 1. Zunächst ist es schon nicht klar, auf welchen der in den Ausschlussgründen jeweils geregelten Fälle Sie sich beziehen. Es lässt sich lediglich mutmaßen, dass Sie sich bezüglich des § 11 IFG BE auf den zweiten Fall beziehen und vertreten, dass das Bekanntwerden dem Wohle eines Landes schwerwiegende Nachteile bereiten würde. Auch bei Bezeichnung eines konkreten Falles eines Ausschlussgrundes, tritt die Behörde die Darlegungslast für die von ihr behaupteten Ausschlussgründe. Dabei müssen die Angaben über die Ausschlussgründe nicht so detailliert sein, dass Rückschlüsse auf die geschützte Information möglich sind, sie müssen aber so einleuchtend und nachvollziehbar sein, dass das Vorliegen von Ausschlussgründen geprüft werden kann (VG Berlin, Urteil vom 25.08.2016 – 2 K 92.15, Rn. 23; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.10.2010 – OVG 12 B 5.08, Rn 32 ff.). Der Ausschlussgrund muss von der Behörde konkret bezogen auf die einzelnen Akten und Aktenbestandteile (BVerwG, Urt. v. 27.11.2014 - BVerwG 7 C 18.12), d.h. für jede einzelne Information (Blatt für Blatt, Absatz für Absatz, ggf. Wort für Wort) dargelegt werden (Stichwort: spezifiziertes Inhaltsverzeichnis). Eine pauschale Ablehnung für ganze Akten ist daher nicht möglich. Die Ablehnung erfolgte vorliegend aber pauschal. Sie trugen vor, dass das gesamte Dokumente Rückschlüsse auf die polizeiliche Einsatztaktik zulassen und zukünftig den Erfolg polizeilicher Maßnahmen gefährden würde (zu dieser Ansicht siehe auch 3.). Sie sind jedoch verpflichtet anzugeben um welche Dokumente es sich handelt, welchen Umfang (insb. Seitenzahlen) die Dokumente jeweils haben und aus welchen Teilen das angefragte Dokumente bestehen und warum bezogen auf den konkreten Teil, eine Herausgabe nicht möglich ist. Ich bitte Sie daher dies nachzuholen. 2. Bezüglich der Ausschlussgründe ist zunächst anzumerken, dass die in §§ 5 – 11 IFG BE abschließend aufgezählten Ausschlussgründe restriktiv auszulegen sind. Sinn und Zweck des IFG BE ist es ausweislich seines § 1 Transparenz herzustellen und Kontrolle von hoheitlichen Aufgaben, die der Beklagte zu erfüllen hat, zu ermöglichen. Dabei ist ausdrücklich bezweckt, dass hoheitliches Handeln auch auf seine Rechtmäßigkeit überprüft werden kann (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.09.2011 – OVG 12 N 97.10, Rn. 6). Durch das IFG BE soll ausweislich seines § 1 durch ein umfassendes Informationsrecht das in Akten festgehaltene Wissen und Handeln öffentlicher Stellen unmittelbar der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden, um über die bestehenden Informationsmöglichkeiten hinaus die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern und eine Kontrolle des staatlichen Handelns zu ermöglichen. Die Versagung des Informationszugangs nach § 11 IFG BE bedarf, dass das Bekanntwerden des Akteninhalts dem Wohle des Bundes oder eines deutschen Landes schwerwiegende Nachteile bereiten oder zu einer schwerwiegenden Gefährdung des Gemeinwohls führen würde. Das Schutzgut des Wohl des Landes Berlin ist schon nicht betroffen (a.), schwerwiegende Nachteile sind nicht ersichtlich (b.) und die Prognose – das bedeutet der spezifische Zusammenhang zwischen der Zugänglichmachung der Information und dem von ihnen dargelegten schwerwiegenden Nachteil – ist unplausibel (c.). a) Zum Wohl des Landes Berlin, auf dass Sie sich nach meiner Auslegung Ihres Bescheides beziehen, gehört nicht jede zukünftige polizeiliche Maßnahme und jede Einsatztaktik. Zukünftige polizeiliche Maßnahmen oder die polizeiliche Einsatztaktik sind nicht per se ein Schutzgut des § 11 IFG BE, sondern immer nur dann, wenn ein Bekanntwerden der vergangenen Maßnahmen und Taktiken auch schwerwiegende Nachteile bereiten würde (dazu sogleich). Das Wohl des Landes Berlin ist nicht gleichbedeutend mit dem der öffentlichen Sicherheit aus dem Polizeirecht (vgl. etwa § 17 ASOG). b) Nachteile sind nach der Rechtsprechung unter Verweis auf die Judikatur des BVerwG jedenfalls Beeinträchtigungen und Gefährdungen des Bestands und der Funktionsfähigkeit des Staates und seiner wesentlichen Einrichtungen, insbesondere Beeinträchtigungen der inneren und äußeren Sicherheit (BeckOK InfoMedienR/Schirmer, 40. Ed. 1.5.2023, IFG § 11 Rn. 6). Unbestritten die die Polizei Berlin eine wesentliche Einrichtung des Landes Berlin. Allerdings dürften die Informationen über eine vergangene - im Übrigen laut Berliner Polizeipräsidentin Barbara Slowik „erstaunlich friedlich“ abgelaufenen Versammlung (https://www.rbb24.de/panorama/beitrag/2023/05/1-mai-demonstrationen-protest-walpurgisnacht-berlin-brandenburg.html) - nicht dazu geeignet sein, den Bestand oder die Funktionsfähigkeit der Polizei Berlin als Ganzes zu beeinträchtigen. Durch die Zugänglichmachung auch keine Beeinträchtigung der inneren Sicherheit zu erwarten. Der Begriff muss restriktiv ausgelegt werden, „so muss ein möglicher Nachteil für die innere Sicherheit erhebliche hierauf bezogene Belange der Bundesrepublik Deutschland betreffen (vgl. Schoch, § 3 Rdnr. 33). Ein durch den Zugang einer Information möglicher Eintritt von Nachteilen muss dementsprechend ein besonderes Gewicht für die innere Sicherheitslage haben; eine solche Gesamteinschätzung kann nur im Rahmen einer plausiblen und nachvollziehbaren Prognoseentscheidung erfolgen“ (OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 20. 3. 2012 − OVG 12 B 27/11, NVwZ 2012, 1196, beck-online). Von einer Gefährdung der inneren Sicherheit durch die Ausübung von Grundrechten, wie das der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG, ist nur in Ausnahmefällen auszugehen. Vorliegend ist zudem zu berücksichtigen, dass es sich angesichts des Bezugspunkts der Information, um wahrscheinlich veraltete, aber jedenfalls nicht mehr aktuelle Informationen bezieht. Gerade wenn die Informationen so detailliert und konkret sind, wie sie es beschreiben, dann dürfte wegen der Detailtiefe und Konkretisierung diese Informationen nicht einfach auf jeden weiteren zukünftigen Polizeieinsatz bei Versammlungen übertragbar sein. Zudem muss der Nachteil schwerwiegend sein. Der Bescheid ist schon deshalb rechtswidrig, da sie den falschen Prüfungsmaßstab zugrunde legen. § 11 IFG BE erfordert schwerwiegende Nachteile für ein deutsches Land. Sie legen aber lediglich die einfache Gefährdung polizeilicher Maßnahmen dar. Nach der von ihnen dargelegten Argumentation würde jede Information über polizeiliches Handeln, zukünftiges Handeln prognostizierbar machen und damit immer unter § 11 IFG BE fallen. Dies ist angesichts des in § 1 IFG BE niedergelegten Zwecks des Gesetzes, der vorzunehmenden restriktiven Auslegung sowie des Wortlaut von § 11 IFG („schwerwiegend“) aber gerade nicht durch § 11 IFG BE bezweckt. c) Zudem ist Prognose unplausibel. Es handelt sich wohlgemerkt um eine Analyse einer bereits seit mehreren Monaten vergangenen Versammlung. Warum Informationen zu einer Versammlung für „kriminelle Aktivitäten“ genutzt werden sollen, oder gar „Anschläge“ zu befürchten sind, ist durch Sie nicht dargelegt und zudem auch fernliegend. Es offenbart vielmehr ein fragwürdiges Verständnis von elementaren Grundrechten, dessen Ausübung nicht als erwünschte Betätigung des Gemeinwesens wahrgenommen wird, sondern vielmehr als Gefahr. Gegen die Prognose streitet schließlich, dass ihre Behörde die Informationen der B.Z. zugänglich gemacht hat oder jedenfalls die Zugänglichmachung gebilligt hat. Die B.Z. veröffentlicht regelmäßig polizeiinterne Informationen. Dass die Veröffentlichung nicht durch die Polizei Berlin veranlasst wurde, wird ausdrücklich bestritten. Für diesen Umstand ist auch nichts dargelegt. Weder wurde dargelegt, dass eine Ermittlung wegen § 353b StGB, dessen Voraussetzungen nach ihrem Vortrag unfraglich vorliegen sollten, gegen eine unbekannten Mitarbeiter der Polizei Berlin angestrengt wurde, noch dass dienstrechtliche Schritte ergriffen wurden um diesen Verstoß durch die wörtliche (!) Veröffentlichung von -Ihren Angaben nach- als Verschlusssache eingestuften Dokumenten, zu ahnden. 3. Der Ausschlussgrund nach § 9 Abs. 1 IFG BE liegt nicht vor. Sie verkennen schon den Wortlaut des § 9 Abs. 1 IFG BE, nach dem dieser nur greift „soweit und solange“ durch das „vorzeitige Bekanntwerden des Akteninhalts“ mit den in § 9 Abs. 1 IFG BE bezeichneten Schutzgüter unvereinbar sind. Die angefragte Gefahrenanalyse bezieht sich jedoch auf eine mittlerweile zwei Monate zurückliegende Versammlung. Von einem „vorzeitigen Bekanntwerden“ kann hier also keine Rede sein. Die Verwaltungstätigkeit diesbezüglich ist damit abgeschlossen, sodass der zeitliche Anwendungsbereich der § 9 Abs. 1 IFG BE schon nicht eröffnet ist (vgl. (BeckOK InfoMedienR/Schirmer, 40. Ed. 1.5.2023, IFG § 9 Rn. 15)). Des Weiteren bedarf es in der von Ihnen angeführten Variante einer „besonderen Art der Verwaltungstätigkeit“. Die Abwehr von Gefahren ist die allgemeine Aufgabe und Tätigkeit der Polizei und keine „besondere Art“ dieser Tätigkeit. Die Einordnung, dass „sämtliche“ der angefragten Informationen mit der zukünftigen Gefahrenabwehr der Polizei unvereinbar ist, ist zudem pauschal und unplausibel. Bezüglich des Ausschlussgrundes des § 10 Abs. 4 IFG BE genügen Sie schon der bereits unter 1. dargelegten Darlegungslast nicht. So ist schon nicht klar, welche andere Behörde bei dem fraglichen Dokument beteiligt gewesen sein soll. Wohlgemerkt wurde eine fertige Analyse angefragt und nicht die diesbezüglich bestehende Kommunikation zur Erstellung der Analyse. Für den „Einsatz von Polizeien verschiedener Länder und Bund“ sollte die Gefahrenanalyse Grundlage sein, der konkrete Einsatz der verschiedenen Polizeien sollte aber nicht Gegenstand der Gefahrenanalyse sein, sondern vielmehr das davon zu trennende Ergebnis. 4. § 12 IFG BE regelt, dass soweit die Voraussetzungen für Einschränkungen der Informationsfreiheit nach den §§ 5 bis 11 nur bezüglich eines Teils einer Akte vorliegen, ein Recht auf Akteneinsicht oder Aktenauskunft hinsichtlich der anderen Aktenteile besteht. Sie führen aus, nach Unkenntlichmachung der geheimhaltungsdürftigen Passagen nur „Textfragmente ohne Informationsgehalt“ übrig. Hierzu ist anzumerken, dass Sie hiermit einräumen, dass die von mir angefragten Informationen auch nach ihrer Ansicht nicht vollständig von einem Ausschlussgrund erfasst sind. Dies ist Ihnen also bewusst, Sie haben es aber dennoch unterlassen, mir die Informationen zugänglich zu machen, die auch nach Ihrer Ansicht nicht geheimhaltungsbedürftig sind. Dies, obwohl ihn § 12 IFG BE eben hierzu verpflichtet. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Behörde der Ansicht ist, dass der Anfragende hierdurch einen Informationsgewinn hat oder nicht. Sie hat die angefragten Informationen im Zweifel Wort für Wort durchzugehen und dem Kläger die Informationen zugänglich zu machen, die nicht von einem Ausschlussgrund erfasst sind (VG Berlin, Urteil vom 25.08.2016 – 2 K 92.15, Rn. 23). Es sind schon die Informationen nicht unkenntlich zu machen, die in dem von mir angeführten BZ-Artikel veröffentlicht werden. So besteht auch ein Interesse daran in welchem Kontext die bereits veröffentlichten Informationen im konkreten Dokument stehen und welchen Anteil die durch die B.Z. zitierten Stellen an dem streitgegenständlichen Dokument haben. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass Teile der angefragten Gefahrenanalyse sich auch in den Versammlungsbescheiden der diversen Anmelder*innen befindet. Auch diese Informationen sind somit schon öffentlich und könnten bekannt gegeben werden. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
AW: LKA Analyse zur 1.Mai-Demo in Berlin [#279740]
An Polizei Berlin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
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Fax
Betreff
AW: LKA Analyse zur 1.Mai-Demo in Berlin [#279740]
Datum
6. Juli 2023 18:05
An
Polizei Berlin
Status
Fax wurde erfolgreich versendet.
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Polizei Berlin
Keine Abhilfe
Von
Polizei Berlin
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Briefpost
Betreff
Keine Abhilfe
Datum
14. August 2023
Status
Warte auf Antwort

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Polizei Berlin
Zurückweisung Widerspruch Sehr << Antragsteller:in >> auf Ihren Widerspruch vom 04.07.2023 gegen den …
Von
Polizei Berlin
Via
Briefpost
Betreff
Zurückweisung Widerspruch
Datum
31. August 2023
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> auf Ihren Widerspruch vom 04.07.2023 gegen den Bescheid des Justiziariats der Polizei Berlin zum Aktenzeichen PPr Just 43 RO IFG 71.23 vom 21.06.2023 ergeht folgender Bescheid: 1. Der Widerspruch wird zurückgewiesen. 2. Sie haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Für die Bearbeitung werden Gebühren in Höhe von 10,00 € erhoben. Begründung Mit Schreiben vom 24.05.2023 stellten Sie einen Antrag nach dem IFG und bitten um Auskunft über eine Gefährdungsbewertung des Landeskriminalamtes Berlin zur 1-MaiDemo 2023. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 21.06.2023 durch das Justiziariat 4 abgelehnt. Gegen den Bescheid des Justiziariats haben Sie mit Schreiben vom 04.07.2023 - eingegangen am 04.07.2023 - fristgerecht Widerspruch erhoben. Sie machen im Wesentlichen geltend, dass der ablehnende Bescheid rechtswidrig wäre. Das Justiziariat 4 half dem Widerspruch nicht ab und legte ihn der Widerspruchsstelle der Polizei Berlin — PPr Just 5 - zur abschließenden Entscheidung vor. Ihr Widerspruch ist zulässig, jedoch unbegründet. Ich habe Ihre Einwände geprüft und bin zu folgendem Ergebnis gekommen: Zweck des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) ist es, durch ein umfassendes Informationsrecht das in Akten festgehaltene Wissen und Handeln öffentlicher Stellen unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten unmittelbar der Allgemeinheit zugänglich zu machen, um über die bestehenden Informationsmöglichkeiten hinaus die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern und eine Kontrolle des staatlichen Handelns zu ermöglichen. Jeder Mensch hat gemäß § 3 Abs. 1 IFG Berlin nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den in § 2 IFG genannten öffentlichen Stellen nach seiner Wahl ein Recht auf Einsicht in oder Auskunft über den Inhalt der von der öffentlichen Stelle geführten Akten. Die Informationen bzw. die Gefährdungsbewertung zum Veranstaltungsgeschehen rund um die „Revolutionäre 1. Mai Demo“ am 1. Mai 2023, sind in ihrer hier streitgegenständlichen Fassung, am 05.04.2023 erstellt worden und später fortgeschrieben. Die hier in Rede stehenden Dokumente haben insgesamt einen Umfang von 12 Seiten. Die Informationen wurden durch die erstellende Dienststelle unmittelbar bei der Erstellung als Verschlusssache nur für den Dienstgebrauch (VSnfD) eigestuft. Bezüglich der Herausgabe an außerbehördliche Stellen wird nach § 49 Verschlusssachenanweisung (VS-Anweisung/VSA) für das Land Berlin vom 1. Dezember 1992 verfahren. Danach ist u.a. eine Weitergabe eindeutig auf Fälle beschränkt, in denen die Kenntnis im staatlichen Interesse erforderlich ist. Die Gründe für die Einstufung der Dokumente bestehen im Übrigen fort. Gemäß § 11 IFG darf eine Akteneinsicht oder Auskunft nur versagt werden, wenn das Bekanntwerden des Akteninhalts dem Wohle des Bundes oder eines Landes schwerwiegende Nachteile bereiten oder zu einer schwerwiegenden Gefährdung des Gemeinwohls führen würde. Durch eine Einsicht in die begehrten Dokumente ließen sich Rückschlüsse auf die polizeiliche Einsatztaktik ermöglichen und würden somit zukünftig den Erfolg polizeilicher Maßnahmen gefährden. Staatliches Handeln, insbesondere polizeiliches, darf nicht kalkulierbar oder voraussehbar sein, da sonst die gesetzlich übertragene Aufgabe der Polizei zur Gefahrenabwehr und zur Strafverfolgung nicht mehr gewährleistet wären. Nach ständiger Rechtsprechung des BVemwG ist durch die Offenbarung von Akten ein Nachteil für das Wohl des Landes unter anderem dann gegeben, wenn und soweit die Bekanntgabe des Akteninhalts die zukünftige Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsbe hörden einschließlich deren Zusammenarbeit mit anderen Behörden erschweren würde (s. BVerwG, Beschluss vom 21. August 2012 - 20 F 5.12 - juris Rn. 4 m.w.N., BVerwG, Beschl. v. 28.09.2020 — 20 F 3.20 — und Beschl. v. 04.02.2020 - 20 F 2.1). Erkenntnisse, wie die Polizei schon im Vorfeld auf Personen oder Personengruppe, die möglicher Weise gewaltbereit aufmerksam wird, durch z.B. Beobachtungen dieser Personen wäre übertragbar auf andere Protestveranstaltungen im gleichen politischen Lager. Die Strukturen, Quellen und Methoden der Polizei vor, während und nach ähnlichen Veranstaltungen sind schützenwerter als das Informationsinteresse, das durch das Informationsfreiheitsgesetz gewährleistet werden soll. Die künftige Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden kann erschwert und damit dem Wohl eines Landes ein Nachteil bereitet werden, wenn sich aus einer Offenlegung von Unterlagen, vor allem im Rahmen einer umfangreichen Zusammenschau Rückschlüsse auf die gegenwärtige Organisation der Sicherheitsbehörden, die Art und Weise ihrer Informationsbeschaffung, aktuelle Ermittlungsmethoden oder die praktizierten Methoden ihrer Zusammenarbeit mit anderen Stellen ableiten lassen (BVerwG, Beschlüsse vom 04.03.2010 - 20 F 3.09 - juris Rn. 6 und vom 21.01.2014 - 20 F 1.13 - juris Rn. 19).“ Die Polizei Berlin ist eine Institution der inneren Sicherheit des Landes Berlin. Die Offenlegung der in Rede stehenden Informationen würde einen schwerwiegenden Nachteil für das Land Berlin darstellen oder zu einer schwerwiegenden Gefährdung des Gemeinwohls führen. Die Herausgabe der begehrten Informationen ist demnach zu verweigern, wenn die Bekanntgabe zu einer ernsthaften, konkreten Gefährdung der Funktionsfähigkeit des Staates oder der Schutzgüter Leben und Gesundheit führt, dies ist vorliegend der Fall. Bei den in Rede stehenden Informationen handelt es sich um eine strukturierte Zusammenstellung von Informationen mit Bezug zu der entsprechenden Versammlungslage, die zusätzlich konkret analysiert und bewertet wurde. Diese Informationen stammen sowohl aus öffentlich zugänglichen Quellen, aber insbesondere aus polizeilichen Informationssystemen, behördeninternen Quellen, von anderen Polizeibehörden sowie gegebenenfalls von den Verfassungsschutzbehörden. Ziel ist es der Polizeiführung eine Entscheidungshilfe für die Planung eines Einsatzes anlässlich der jeweiligen Versammlungslage an die Hand zu geben, mit der diese ihre polizeilichen Maßnahmen konkret planen kann. Konkret bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Polizeiführung aufgrund der Dokumente und der Gefährdungsbewertung in die Lage versetzt werden soll, zu planen wie viel Personal und welche (taktischen) Einsatzmittel benötigt werden, um für einen möglichst friedlichen und reibungslosen Ablauf der Versammlung zu sorgen. Hieraus ergibt sich, dass die Dokumente bzw. die Gefährdungsbewertung die Grundlage für die Ausgestaltung des polizeilichen Einsatzes bildet und ein Produkt der Zusammenarbeit innerhalb der Polizei Berlin und der Zusammenarbeit der Polizei Berlin mit anderen Behörden (im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgabenerfüllung auch den Nachrichtendiensten) darstellt. Das Offenbaren von Inhalten würde Rückschlüsse auf die Quellen und die Methodik der Gefahrenanalyse zulassen. Somit könnten an einem unfriedlichen Versammlungsverlauf interessierte Personen gezielt versuchen, ihr Verhalten entsprechend anzupassen. Dadurch würde es der Polizei Berlin erheblich erschwert werden, im Rahmen ihres Auftrages zur Gefahrenabwehr friedliche Versammlungen zu gewährleisten. Nicht jede künftige Polizeitaktik ist schutzbedürftig und natürlich ist das Wohl des Landes Berlin nicht mit dem Begriff der öffentlichen Sicherheit gleichzusetzen, jedoch kann eine konkrete Gefährdung der öffentlichen Sicherheit (z.B. durch eine unfriedliche Versammlung) auch eine Gefährdung des Wohls des Landes Berlin darstellen. Anders, als Sie es in Ihrem Widerspruch darstellen, geht nach hiesiger Auffassung die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit auch nicht von der Ausübung der Versammlunggsfreiheit nach Art. 8 GG aus, sondern von den (durch einzelne) anlässlich der Versammlung begangenen Straftaten aus. Aufgrund der sorgfältigen Vorbereitung und taktischen Aufstellung der Polizei Berlin konnte ein friedlicher Verlauf gewährleistet werden, von daher greift Ihr Verweis auf den friedlichen Verlauf, gerade nicht. Die Kenntnis über den Verlauf polizeilicher Einsatzmaßnahmen durch unbefugte Dritte würde zu einer Gefährdung des Ablaufs zukünftiger Polizeieinsätze und der daran beteiligten Polizeibeamten führen. Die Dokumente enthalten schützenswerte Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte die Vorgehensweise der Polizei in einsatztaktischen und -strategischen Belangen öffentlich machen und damit die Effektivität polizeilicher Einsatzmaßnahmen schwächen. Insbesondere Leben und Gesundheit der eingesetzten Polizeibeamten würden durch die Offenlegung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gefährdet. Ihren Ausführungen zu § 9 Abs. 1 IFG ist entgegenzuhalten, dass das Recht auf Akteneinsicht oder Aktenauskunft weiterhin nicht besteht, soweit und solange ein vorzeitiges Bekanntwerden nach der besonderen Art der Verwaltungstätigkeit mit einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung unvereinbar ist. Sie übersehen hier, wenn Sie der Erstellung einer Gefährdungsbewertung die Qualität als „besondere Art der Verwaltungstätigkeit“ absprechen, dass eben die Gefährdungsbewertung und die in diese einfließende Informationsbeschaffung, Analyse und Bewertung eben noch nicht eine Maßnahme der Gefahrenabwehr ist, sondern erst die Grundlage für diese schafft. Insbesondere durch die Zusammenführung und Aufbereitung von Informationen aus polizeilichen und gegebenenfalls auch nachrichtendienstlichen Quellen wird die Grundlage für polizeiliche Lagebewältigung, also für die eigentliche Gefahrenabwehr, geschaffen. Insoweit stellt die Erstellung einer Gefährdungsbewertung eine „besondere Art der Verwaltungstätigkeit“ dar. Um eine solche Verwaltungstätigkeit handelt es sich bei der Aufgabe der Polizei, Gefahren effektiv abzuwehren und vorbeugend Straftaten zu unterbinden. Im Bereich der präventiven und repressiven Tätigkeit der Polizei- und Ordnungsverwaltung sind insbesondere sensible verwaltungsinterne Abläufe und Strukturen vor einem Bekanntwerden zu schützen. Solche sensiblen verwaltungsinternen Abläufe und Strukturen stellen die hier in Rede stehenden Dokumente dar und sind demnach insbesondere auch für zukünftige Einsätze dieser Art anwendbar. Die Dokumente lassen Rückschlüsse auf zukünftige wichtige Bearbeitungshinweise zu, die im Ergebnis auch auf künftige Einsätze und Aufgaben dieser Art übertragbar sind. Schlussendlich besteht die Schutzbedürftigkeit der Informationen regelmäßig auch nach Abschluss der jeweiligen Versammlung fort. Gerade der weitestgehend friedliche Verlauf der streitgegenständlichen Versammlung in diesem Jahr ist aus hiesiger Sicht das Resultat einer erfolgreichen Polizeitaktik auf Basis der Gefährdungsbewertung. Aufgrund der Ausführungen liegt hier entgegen Ihrer Annahme ebenfalls der Versagungsrund gemäß § 10 Abs. 4 IFG vor, da sich der Inhalt der Akten auch auf den Prozess der Willensbildung innerhalb von und zwischen Behörden bezieht. Diese Informationen stammen auch aus polizeilichen Informationssystemen, behördeninternen Quellen, von anderen Polizeibehörden sowie gegebenenfalls von den Verfassungsschutzbehörden. Hieraus ergibt sich, dass die Dokumente die Grundlage für die Ausgestaltung des polizeilichen Einsatzes bilden und ein Produkt der Zusammenarbeit innerhalb der Polizei Berlin und der Zusammenarbeit der Polizei Berlin mit anderen Behörden (im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgabenerfüllung auch den Nachrichtendiensten) darstellen. Schließlich muss es dabei bleiben, dass auch eine beschränkte Akteneinsicht nach § 12 IFG nicht in Betracht kommt. Da, wie bereits ausgeführt, die Informationen in ihrer Gesamtheit die Grundlage für den polizeilichen Personalansatz, die Wahl der Einsatzmittel und der polizeilichen Taktik bilden, können diese auch nicht in Teilen offenbart werden. Form und Inhalt der Gefährdungsbewertung bilden eine untrennbare Einheit. Es ist vorliegend sogar von Bedeutung, welche Informationen der Polizei vorlagen und über welche sie gerade nicht verfügte. All dies würde auch bei einer teilweisen Herausgabe der Gefährdungsbewertung als „Akte“ offengelegt werden. Ein Vergleich zu den Urteilen des Verwaltungsgerichts Berlin und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 25.08.2016 (2 K 92.15) und vom 05.10.2010 (OVG 12 B 5.08) ist nicht durchführbar. Nach Unkenntlichmachung der geheimhaltungsbedürftigen Passagen blieben nur Textfragmente ohne Informationsgehalt übrig, an denen kein Auskunftsinteresse mehr bestünde. Eine konkrete Angabe der zu schwärzenden Stellen (z.B. Seitenzahl, Satz, Absatz) wie vom Widerspruchsführer angeführt erübrigt sich aufgrund der o.g. Ausführungen. Bezugnehmend auf die Veröffentlichung in der BZ sei nochmals darauf hingewiesen, dass diese Veröffentlichungen nicht aus einer Presseveröffentlichung durch die Polizei Berlin resultieren und nicht das Ergebnis zielgerichteten behördlichen Handelns sind, sondern das Resultat einer Straftat. Die Forderung einer Gleichbehandlung, die Dokumente auf die sich der Artikel bezieht, auch zugänglich zu machen, erfolgt aus diesem Grund zu Unrecht. Ob und inwiefern seitens der Behörde beispielsweise ermittelt wurde, ist im Übrigen nicht Gegenstand des Antrags. Die Entscheidung des Justiziariates 4, Ihren Antrag abzulehnen, ist ermessensfehlerfrei und nicht zu beanstanden. Kostenentscheidung Die Kostenentscheidung folgt aus & 16 IFG Berlin i.V.m. der Tarifstelle 1004 c VGebO. Für das Widerspruchsverfahren ist eine Gebühr von 10,00 bis 50,00 € zu erheben. Die Gebühr wird auf 10,00 € festgesetzt. Ich bitte Sie, diesen Betrag in Höhe von 10,00 € innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Widerspruchsbescheides auf das Konto der Landeshauptkasse Berlin, 10789 Berlin, bei der Postbank Berlin, IBAN: DE12100100100000137106, BIC: PBNKDEFF, zu überweisen und dabei unbedingt das Kassenzeichen 2330009499461 anzugeben. Ihre personenbezogenen Daten werden, soweit sie als zahlungsbegründende Unterlagen zur Überwachung des Zahlungseingangs benötigt werden, nach Artikel 6 Absatz 1 c Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in meiner Dienststelle gespeichert. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen den angefochtenen Bescheid des Justiziariats 4 der Berliner Polizei in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist die Klage vor dem Verwaltungsgericht zulässig. Die Klage ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Widerspruchsbescheides bei dem Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstr. 7, 10557 Berlin (Tiergarten), schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten oder in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes versehen, einzulegen (vgl. https://www.berlin.de/sen/justiz/servicel/elektronischer-rechtsverkehr/artikel.261847.php); der Klageschrift soll eine Abschrift beigefügt werden. Die Klage ist gegen das Land Berlin, vertreten durch die Polizei Berlin, zu richten. Es wird darauf hingewiesen, dass bei schriftlicher Klageeinlegung die Klagefrist nur dann gewahrt ist, wenn die Klage innerhalb dieser Frist bei dem Verwaltungsgericht eingegangen ist. Es wird schon jetzt darauf aufmerksam gemacht, dass trotz der möglichen Klage für die Gebührenforderung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung entfällt und die Widerspruchsgebühr unabhängig vom weiteren Rechtsweg zu bezahlen ist. Im Auftrag