LKW-Maut-Betreibervertrag 2002

- den LKW-Maut-Betreibervertrag 2002 mit der Toll Collect GmbH

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    9. Mai 2018
  • Frist
    12. Juni 2018
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Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - den LKW-Maut-B…
An Bundesministerium für Digitales und Verkehr Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
LKW-Maut-Betreibervertrag 2002 [#29649]
Datum
9. Mai 2018 18:28
An
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- den LKW-Maut-Betreibervertrag 2002 mit der Toll Collect GmbH
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 (2) IFG. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „LKW-Maut-Betreibervertrag 2002“ vom 09.05.2018…
An Bundesministerium für Digitales und Verkehr Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: LKW-Maut-Betreibervertrag 2002 [#29649]
Datum
19. Juni 2018 01:35
An
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „LKW-Maut-Betreibervertrag 2002“ vom 09.05.2018 (#29649) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 7 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 29649 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. << Adresse entfernt >>
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Antwort Sehr geehrter Herr Semsrott, vielen Dank für Ihre Anfrage vom 09.05.2018 Wir bitten ausdrücklich um Ents…
Von
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Via
Briefpost
Betreff
Antwort
Datum
27. Juni 2018
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
473,0 KB
Sehr geehrter Herr Semsrott, vielen Dank für Ihre Anfrage vom 09.05.2018 Wir bitten ausdrücklich um Entschuldigung, dass Ihre E-Mail vom Mai 2018 durch ein Büroversehen unbeantwortet blieb. Sie wird zeitnah beantwortet werden. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Informationsfreiheitsgesetz Sehr geehrter Herr Semsrott, mit Bezugs-E-Mail beantragen Sie Zugang zum Lkw-MautBetr…
Von
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Via
Briefpost
Betreff
Informationsfreiheitsgesetz
Datum
24. Juli 2018
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, mit Bezugs-E-Mail beantragen Sie Zugang zum Lkw-MautBetreibervertrag 2002 mit Toll Collect. Ich lehne Ihren Antrag vollständig ab, da ein Anspruch nicht besteht. Gebühren und Auslagen entstehen nicht. Im Einzelnen: 1. Informationsfreiheitsgesetz (IFG) 1.1. Versagungsgrund nach § 6 Satz 2 IFG (Schutz von Betriebsund Geschäftsgeheimnissen) Einer Zugänglichmachung des Lkw-Maut-Betreibervertrag 2002 steht der V ersagungsgrund nach § 6 Satz 2 IFG entgegen. Der Setreibervertrag enthält Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Unternehmen Toll Collect GbR und Toll Collect GmbH. Die Unternehmen haben einer Zugänglichmachung dieser Normen im vorgeschalteten Verfahren nach § 8 Absatz 1 IFG nicht zugestimmt. 1.2. Versagungsgrund nach § 3 Nummer 7 IFG (Schutz vertraulich übermittelter Informationen) Einer Zugänglichmachung des Setreibervertrags steht auch der V ersagungsgrund des § 3 Nummer 7 IFG entgegen. Nach dieser Norm besteht ein Anspruch auf Informationszugang nicht bei vertraulich übermittelten Informationen, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung noch fortbesteht. Die Vertragspartner des Bundes, Toll Collect GbR und Toll Collect GmbH, haben gegenüber dem Bund mehrfach geäußert, dass sie weiterhin an einer vertraulichen Behandlung des Betreibervertrags interessiert sind. In diesem Zusammenhang haben sie den Betreibervertrag nebst Anlagen, zu dem Sie Zugang begehren, als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bezeichnet. Nach seiner Entstehungsgeschichte dient § 3 Nummer 7 IFG zwar vor allem dem Schutz der Anonymität von Hinweisgebern und Informanten, die mit z. B. Kartellbehörden und Nachrichtendiensten kooperieren ( vgl. BT-Drs 15/4493, S. 11). Dies schließt nach dem Wortlaut der Norm jedoch nicht aus, dass auch andere erhebliche Interessen geschützt werden sollen, vorliegend das Interesse der Toll Collect GbR und der Toll Collect GmbH an der vertraulichen Behandlung de.s gesamten Betreibervertrags. Ihr Interesse an einer vertraulichen Behandlung dieser Vereinbarungen haben Toll Collect GbR und Toll Collect GmbH in der Vertraulichkeitsvereinbarung in Buchstabe T. Satz 1 des Betreibervertrages erkennbar gemacht. Diese Klausel ist mithin nicht selbst unmittelbarer Grund für die Versagung der Zugänglichmachung, sondern Ausdruck eines erkennbaren V ertraulichkeitsinteresses nach § 3 Nummer 7 IFG. Die vereinbarte Vertraulichkeit dient der Wahrung schutzwürdiger Interessen der Toll Collect GbR und der Toll Collect GmbH, die nicht bereits durch andere Versagungsgründe nach dem IFG, insbesondere nicht durch § 6 Satz 2 IFG, berücksichtigt werden. Geschützt wird das Interesse der genannten Unternehmen vor unzumutbaren, nicht erstattungsfähigen Aufwendungen für die detaillierte Darlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen in einem komplexen V ertragswerk Ein solches Interesse wäre nur dann unbeachtlich, wenn der Bund aus eigener Sachkenntnis, also ohne Hinzuziehung der Toll Collect GbR und der Toll Collect GmbH im Verfahren nach § 8 IFG, feststellen könnte, dass der Betreibervertrag nebst Anlagen keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthält. Dies ist nicht der Fall. Denn der Betreibervertrag enthält neben bezifferten bzw. bezifferbaren Regelungen zur Höhe von Vertragsstrafen und Schadensersatzforderungen weitere Regelungen, aus denen Konkurrenten, potentielle weitere (ausländische) Auftraggeber sowie (potentielle) Anteilseigner der Unternehmen eventuell Rückschlüsse auf die Rentabilität des Mautsystems und damit die Leistungsfähigkeit der Unternehmen ebenso ziehen könnten wie (potentielle) ausländische Auftraggeber Regelungen des Betreibervertrags als von den Toll Collect-Unternehmen bereits zugestanden ansehen könnten. Ob die von Außenstehenden aus dem Vertragswortlaut gezogenen Schlüsse zutreffend wären, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang, da gerade auch unzutreffende Schlüsse geeignet sind, berechtigte Wettbewerbsinteressen der Unternehmen Toll Collect GbR und Toll Collect GmbH zu beeinträchtigen. 1.3. Versagungsgrund nach § 7 Absatz 2 Satz 1 IFG 1.3.1. Unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand zur Identifizierung geheimhaltungsbedürftiger Informationen Nach § 7 Absatz 2 Satz 1 IFG sind Informationen nur in dem Umfang zugänglich zu machen, wie dies ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand möglich ist. Die Norm stellt selbst keine materiellen Anforderungen an die Zugänglichkeit von Informationen. Vielmehr setzt sie voraus, dass zunächst nach den materiellen Kriterien der §§ 3 bis 6 IFG die Zulässigkeit des Informationszugangs ermittelt wird. Die Norm begrenzt sodann bei nur teilweiser Zulässigkeit den Informationszugang auf diejenigen grundsätzlich nach § § 3 bis 6 IFG zugänglichen Informationen, deren Absonderung von nicht zugänglichen Informationen keinen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand erfordert. § 7 Absatz 2 Satz 1 IFG kann darüber hinaus jedoch auch der allgemeine Rechtsgedanke entnommen werden, dass eine Behörde keinen unverhältnismäßigen Aufwand schuldet, um einen Zugang zu amtlichen Informationen zu ermöglichen. Unverhältnismäßiger Aufwand kann nicht erst bei der physischen Trennung bereits als grundsätzlich zugänglich identifizierter Informationen ( §§ 3 bis 6 IFG) von mit ihnen verbundenen nicht zugänglichen Informationen entstehen. Mit einem solchen Aufwand kann auch bereits die vorgelagerte Prüfung verbunden sein, ob dem Zugang zu Informationen die V ersagungsgründe nach § § 3 bis 6 IFG entgegenstehen. So verhält es sich hier bezüglich des Setreibervertrages nebst Anlagen wegen seines Umfanges. Dieser Umfang schließt es aus, mit verhältnismäßigem Verwaltungsaufwand die Dokumente auf das Vorliegen der Versagungsgründe nach § 6 Satz 2 IFG ( Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen), § 3 Nummer 7 IFG ( Schutz vertraulich übermittelter Informationen) und § 5 Absatz 1 Satz 1 IFG ( Schutz personenbezogener Daten) zu prüfen. Die Unverhältnismäßigkeit eines zur Prüfung des Vorliegens der genannten V ersagungsgründe erforderlichen Verwaltungsaufwands ergibt sich daraus, dass der Setreibervertrag nebst Anlagen rund 17.000 Seiten umfasst, davon mindestens rund 6.000 Seiten mit Zahlen- und Formelansichten. 1.3.2. Unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand zur physischen Trennung als geheimhaltungsbedürftig identifiZierter Informationen von zugänglichen Informationen Selbst wenn der Bund unverhältnismäßigen Aufwand auf sich nähme, in dem Setreibervertrag nebst Anlagen geheimhaltungsbedürftige Bestandteile zu identifizieren, so wäre in der Folge weiterer unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand bei der Bereitstellung möglicher Weise nicht geheimhaltungsbedürftiger Informationen an Sie zu erwarten. Denn die Anlagen zum Setreibervertrag bestehen aus rund 80 notariellen Urkunden mit einem durchschnittlichen Umfang von ca. 200 Seiten. Sofern in einer Urkunde auch nur eine geheimhaltungsbedürftige Passage identifiziert wäre, müsste eine Ablichtung der gesamten Urkunde erstellt werden, um die geheimhaltungsbedürftige(n) Passage( n) in der Ablichtung unkenntlich zu machen und Ihnen diese Ablichtung zur Einsichtnahme oder zum Verbleib zur Verfügung zu stellen. Eine zuverlässige Unkenntlichmachung im Original der Urkunde käme wegen der damit einhergehenden Verletzung der Urkundsintegrität nicht in Betracht. Darüber hinaus folgt die voraussichtliche Notwendigkeit der Anfertigung einer Ablichtung vonjeder Urkunde unabhängig von dem sachlichen Inhalt des Urkundstextes aus einem anderen Grund. • Jede der notariellen Urkunden enthält in ihrer Einleitung personenbezogene Daten derjenigen Personen, die als Vertreter der Vertragsparteien an der notariellen Beurkundung der Anlagen mitgewirkt haben. In der Gesamtheit der rund 80 Urkunden finden sich personenbezogene Daten von 13 Personen, von denen 5 zumindest im Zeitpunkt der Beurkundung (2002) im Ausland ansässig waren (z. T. Angaben von Privatanschrift, Staatsangehörigkeit, Beruf, Geburtsdatum). • Es handelt sich um geschützte personenbezogene Daten nach § 5 Absatz 1 IFG. Sofern auch nur eine der Personen in dem- mit erheblichem Aufwand für den Bund verbundenen- V erfahren nach § 8 Absatz 1 IFG die Zugänglichmachung ihrer personenbezogenen Daten verweigern sollte, müsste vonjeder betroffenen Urkunde eine Ablichtung gefertigt werden, auf der die Daten der betroffenen Person unkenntlich zu machen wären. Eine zuverlässige Unkenntlichmachung im Original der notariellen Urkunde käme wegen Verletzung der Urkundsintegrität nicht in Betracht. • Entsprechendes gälte, wenn Sie auf die Zugänglichmachung der personenbezogenen Daten verzichten sollten. Dennjede einzelne notarielle Urkunde bildet eine durch Siegel und Heftfaden gesicherte physische Einheit, aus der einzelne Seiten im Original nicht entfernt werden können, ohne die Urkunde zu beschädigen. • Dieser unverhältnismäßige Aufwand kann auch nicht dadurch überwunden werden, dass Ihnen die personenbezogenen Daten ohne Rücksicht auf ein Einverständnis der Dritten zugänglich gemacht werden, was eine Einsichtnahme in die Originalurkunden und damit den Verzicht auf die Fertigung von Ablichtungen erlauben würde. Denn ein Überwiegen Ihres Informationsinteresses über das Interesse der Dritten am Ausschluss des Informationszugangs (§ 5 Absatz 1 Satz 1 IFG) ist nicht erkennbar. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass der Schutz personenbezogener Daten grundrechtlich verbürgt ist (Recht auf informationelle Selbstbestimmung, Artikel 1 Absatz 1 i. V. m. Artikel 2 Absatz 1 GG), wohingegen Ihr Informationsinteresse lediglich einfachgesetzlich geschützt ist (IFG). Dies folgt zum anderen aber auch aus dem Rechtsgedanken des§ 5 Absatz 3 IFG. Wenn schon bei Sachverständigen ein Über- wiegen des Informationsinteresses regelmäßig nur bezüglich der Angaben zu Name, Titel, akademischem Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung sowie Büroanschrift und -telekommunikationsnummer besteht, dann kann das Informationsinteresse nicht bezüglich solcher Angaben überwiegen, die darüber hinausgehen. Im Betreibervertrag nebst Anlagen finden sich solche weitergehenden Angaben in 77 Urkunden zu 13 verschiedenen Personen (Geburtsdatum, Privatanschrift, Staatsangehörigkeit). 2. Umweltinformationsgesetz (UIG), Verbraucherinformationsgesetz (VIG) Ein Auskunftsanspruch nach§ 3 Absatz 1 UIG ist ebenso nicht gegeben, weil es sich bei dem Lkw-Maut-Betreibervertrag 2002 nicht um Umweltinformationen im Sinne von § 2 Absatz 3 UIG handelt. Auch das Verbraucherinformationsgesetz ist schließlich nicht einschlägig, weil der Lkw-Maut-Betreibervertrag 2002 keine Verbraucherinformationen im Sinne von§ 1 und§ 2 Absatz 1 VIG darstellt. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Re: Informationsfreiheitsgesetz [#29649] vorab per E-Mail Sehr geehrte Damen und Herren, gegen Ihren Bescheid vo…
An Bundesministerium für Digitales und Verkehr Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Re: Informationsfreiheitsgesetz [#29649]
Datum
1. August 2018 17:49
An
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
vorab per E-Mail Sehr geehrte Damen und Herren, gegen Ihren Bescheid vom 24. Juli 2018 mit dem Zeichen Z 13/2618.6/2-391 lege ich Widerspruch ein. Ein Vorliegen von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ist auszuschließen. Der Vertrag ist nunmehr 16 Jahre alt. Geheimnisse dürften somit nicht mehr vorliegen. Nach Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C 15/16 sind "Informationen, die zu einem bestimmten Zeitpunkt möglicherweise Geschäftsgeheimnisse waren, wenn sie mindestens fünf Jahre alt sind, aufgrund des Zeitablaufs grundsätzlich als nicht mehr aktuell und deshalb als nicht mehr vertraulich anzusehen, es sei denn, die Partei, die sich auf die Vertraulichkeit beruft, weist ausnahmsweise nach, dass die Informationen trotz ihres Alters immer noch wesentliche Bestandteile ihrer eigenen wirtschaftlichen Stellung oder der von betroffenen Dritten sind". Ein solcher Nachweis ist hier nicht erbracht worden. Im Gegenteil: Das BMVI hat offensichtlich nicht selbst geprüft, ob Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vorliegen. Stattdessen hat es lediglich mitgeteilt, dass Toll Collect eine Offenlegung der Informationen nicht wünscht. Dies ist allerdings für eine Ablehnung nicht ausreichend. Selbst bei Vorliegen von Geheimnissen hätte ein Teilzugang zu den begehrten Informationen zu erfolgen. Zudem sei darauf hingewiesen, dass das Unternehmen Toll Collect in Kürze verstaatlicht wird, wodurch der Verweis auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ebenfalls ins Leere gehen dürfte. Beim Vertrag handelt es sich nicht um vertraulich übermittelte Informationen nach § 3 Abs. 7 IFG, sodass dieser Ausnahmetatbestand unbeachtlich ist. Ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand ist zudem aus hiesiger Sicht nicht erkennbar. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 29649 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. << Adresse entfernt >>
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Ihr Widerspruch vom 01.08.2018 Sehr geehrter Herr Semsrott, auf Ih…
Von
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Via
Briefpost
Betreff
Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Ihr Widerspruch vom 01.08.2018
Datum
28. August 2018
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, auf Ihren Widerspruch vom 0 1.08.20 18 gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 24.07.20 18 (Az. Z 13/26 18.6/2-39 1 IFG) ergeht folgender Widerspruchsbescheid: 1. Der Widerspruch wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Widerspruchsverfahrens sind vom Widerspruchsführer zu tragen. Begründung: I. Sachverhalt Mit E-Mail vom 09.05.20 18 haben Sie sich unter Bezugnahme auf das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes ( IFG) an das Hundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) gewandt und Zugang zum Lkw-Maut-Betreibervertrag 2002 mit Toll Collect beantragt. Ihren Antrag habe ich mit Bescheid vom 24.07.2018 unter Verweis auf § 3 Nummer 7, § 6 Satz 2 und§ 7 Absatz 2 Satz 1 IFG abgelehnt. Zugleich habe ich Ihnen mitgeteilt, dass auch ein Informationsanspruch nach UIG und VIG nicht in Betracht kommt. Gegen diesen Bescheid haben Sie mit Schreiben vom 01.08.2018 Widerspruch eingelegt. Zur Begründung führen Sie im Wesentlichen aus, dass nach der Rechtsprechung des EuGH Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nach fünf Jahren nicht mehr als vertraulich anzusehen seien. II. Rechtliche Würdigung 1. Sachentscheidung Ihr zulässiger, insbesondere form- und fristgerecht erhobener Widerspruch ist unbegründet. Das von Ihnen zitierte Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 19. Juni 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts - Deutschland) - Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht/Ewald Baumeister (Rechtssache C- 151 16, ABI. C 285 vom 13.08.2018, S. 3) befasst sich mit der Tragweite der Pflicht der nationalen Finanzaufsichtsbehörden zur Wahrung des Berufsgeheimnisses und in diesem Zusammenhang auch mit dem Begriff "vertrauliche Information" im Sinne von Artikel 54 Absatz 1 der Richtlinie 2004/39/EG. Nach dem Urteilstenor ist diese Vorschrift dahin auszulegen, dass die den Behörden vorliegenden Informationen, die möglicherweise Geschäftsgeheimnisse waren, aber mindestens fünf Jahre alt sind, aufgrund des Zeitablaufs grundsätzlich als nicht mehr aktuell und deshalb als nicht mehr vertraulich anzusehen sind, es sei denn, die Partei, die sich auf die Vertraulichkeit beruft, weist ausnahmsweise nach, dass die Informationen trotz ihres Alters immer noch wesentliche Bestandteile ihrer eigenen wirtschaftlichen Stellung oder der von betroffenen Dritten sind. Zum einen betrifft das Urteil eine Vorschrift zur Wahrung des Berufsgeheimnisses, ist also auf den vorliegenden Fall eines Antrages auf Informationszugang zu einem Vertrag nicht direkt anwendbar. Zum anderen endet der Lkw-Maut-Betreibervertrag 2002 mit Toll Collect am 3 1.08.20 18. Nach Ansicht des BMVI wäre das Urteil des Gerichtshofs- eine analoge Anwendung auf die vorliegende Fallkonstellation unterstellt-' so zu verstehen, dass die Fünf-Jahres-Frist erst nach Ablauf der Vertragslaufzeit beginnt, weil die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse während der Vertragslaufzeit als aktuell und damit als vertraulich anzusehen sind. Andernfalls könnten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bei länger als fiinf Jahre laufenden Verträgen nur in Ausnahmefällen über die gesamte Vertragslaufzeit hinweg geschützt werden. Der Auskunftsanspruch kommt daher frühestens ab dem 01.09.2023 in Betracht. Selbst dann bliebe es Toll Collect und dem BMVI nach dem Urteil des Gerichtshofs vorbehalten, ausnahmsweise nachzuweisen, dass die Informationen trotz ihres Alters immer noch wesentliche Bestandteile ihrer eigenen wirtschaftlichen Stellung oder der von betroffenen Dritten sind. Der Übergang der Toll Collect GmbH auf den Bund zum 0 1.09.2018 ändert an dieser Beurteilung nichts, da Vertragspartner des Lkw-Maut-Betreibervertrags 2002 die Konsortialpartner Daimler, Telekom und Cofiroute (Toll Collect GbR) sind. Es handelt sich um deren Betriebsund Geschäftsgeheimnisse. Ergänzend verweise ich zur Vermeidung von Wiederholungen, insbesondere zu der Frage des unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwandes zur Identifizierung und physischen Trennung von geheimhaltungsbedürftigen Informationen, auf die Ausruhrungen in meinem Bescheid vom 24.07.2018. Angesichts dieser Sachlage kann dem von Ihnen erhobenen Widerspruch nicht abgeholfen werden. 2. Kostenentscheidung nach § 80 VwVfG Da Ihr Widerspruch erfolglos geblieben ist, waren die Kosten des Verfahrens Ihnen als Widerspruchsfiihrer aufzuerlegen (§ 73 Absatz 3 Satz 3 VwGO in Verbindung mit § 80 Absatz 1 Satz 3 VwVfG). Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 24.07.20 18 in Gestalt dieses Widerspruchsbescheides kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Widerspruchsbescheides Klage bei dem Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin erhoben werden. Kostenfestsetzung: Die von Ihnen zu tragenden Kosten des Widerspruchsverfahrens werden auf 30,00 Euro festgesetzt. Begründung: Amtshandlungen nach dem Informationsfreiheitsgesetz sind kostenpflichtig (vgl. § 10 Absatz 1 Satz 1 IFG). Grund und Höhe der Kosten bestimmen sich nach der Informationsgebührenverordnung des Bundesministeriums des Innern (IFGGebV vom 02.0 1.2006, BGBl I Nr. 1) und dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis zu § 1 der Informationsgebührenverordnung in Verbindung mit § 10 IFG und dem Gesetz über Gebühren und Auslagen des Bundes (Bundesgebührengesetz) vom 07.08.2013. Bei der festgesetzten Gebühr handelt es sich um die Mindestgebühr für einen Widerspruchsbescheid gemäß Teil A Nummer 5 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses zur Informationsgebührenverordnung. Danach wird für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs eine Gebühr bis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr erhoben, mindestens jedoch 30,00 Euro. Tatbestände, die eine Gebühreuermäßigung oder eine Befreiung von einer Gebührenerhebung im Sinne des § 2 IFGGeb V begründen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Bitte überweisen Sie den Betrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheides wie folgt: Empfänger: BM für Verkehr und digitale Infrastruktur Kto.Nr. 860 010 40 BLZ: 860 000 00 Bank: BBk Leipzig ( Deutsche Bundesbank, Filiale Leipzig) BIC: MARKDEF 1860 IBAN: DE38860000000086001040 Verwendungszweck I -391 IFG, Kassenzeichen: 1180 0416 6009 Der oben genannte Verwendungszweck ist bitte unbedingt mit anzugeben. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid (Kostenfestsetzung) kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Bundesministerium fiir Verkehr und digitale Infrastruktur, Invalidenstraße 44, 10115 Berlin, einzulegen. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Klage Anbei
Von
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
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Briefpost
Betreff
Klage
Datum
24. September 2018
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
5,2 MB
Anbei
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Kenntnisnahme Gegenseite anbei
Von
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Via
Briefpost
Betreff
Kenntnisnahme Gegenseite
Datum
17. Oktober 2018
Status
Warte auf Antwort
anbei
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Klageerwiderung
Von
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
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Briefpost
Betreff
Klageerwiderung
Datum
12. Dezember 2018
Status
Anfrage abgeschlossen

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Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Dokument Wir nehmen Bezug auf den klägerischen Schriftsatz vom 29. März 2019 und überreichen den beigefügten Betre…
Von
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
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Briefpost
Betreff
Dokument
Datum
20. Juli 2019
Status
Wir nehmen Bezug auf den klägerischen Schriftsatz vom 29. März 2019 und überreichen den beigefügten Betreibervertrag ohne Anlagen. Nach eingehender Prüfung und Beteiligung der von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen Betroffenen ist die Beklagte zu dem Ergebnis gekommen, dass dieser Kernvertrag - im Vergleich zu seinen Anlagen - keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthält. Er enthält personenbezogene Daten, die allerdings unkenntlich gemacht worden sind. Die Drittbeteiligten sind mit einer Herausgabe einverstanden. Dem Antragsbegehren des Klägers sollte nun entsprochen und der Rechtsstreit sollte in der Hauptsache erledigt sein. Es obliegt dem Kläger, Erledigung zu erklären.

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