Sehr
<< Antragsteller:in >>
zu Ihrer Anfrage, wieso auf der Bundesautobahn A 93/Süd in Fahrtrichtung Rosenheim ein Lkw-Überholverbot angezeigt wird, aber in der Gegenrichtung nicht, können wir Ihnen in Abstimmung mit der zuständigen Verkehrsbehörde Folgendes mitteilen:
Grundsätzlich sind Streckenverbote, hierzu zählen auch die Überholverbote nur anzuordnen, wenn aufgrund von besonderen örtlichen Verhältnissen eine Gefahrenlage nach der StVO besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung erheblich übersteigt. Verkehrsregelnde Maßnahmen, wie LKW-Überholverbote, sind nicht zur Verdeutlichung der allgemeinen Regelungen der StVO anzuordnen.
Auf der Bundesautobahn A 93/Süd in Fahrtrichtung Rosenheim wurde im Jahr 2002 auf Grund der Unfallsituation zur Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit des Verkehrs ein durchgehendes Überholverbot für LKWs und Gespannfahrzeuge im Zusammenhang mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung angeordnet.
Ziel ist es, durch die Anordnung der beiden Streckenverbote, auf den verbleibenden 25 km den homogenen Verkehrsfluss aufrecht zu erhalten. Durch die vormals hohen Geschwindigkeitsunterschiede und die zahlreichen Überholvorgänge kam es in Fahrtrichtung Rosenheim zu einem unstetigen Verkehrsfluss und einem erhöhten Unfallaufkommen.
In der Gegenrichtung ist diese besondere Verkehrssituation nicht gegeben und die vorhandene Unfallsituation lässt ein LKW-Überholverbot nicht begründen. Eine besondere Gefahrenlage kann auch aus dem vorhandenen Ausbauzustand und der Trassierung der A 93/Süd nicht begründet werden.
Ferner dürfen wir anmerken, dass die Entscheidung über die Einführung eines generellen LKW-Überholverbot auf 2-streifgen Autobahnen beim Gesetzgeber liegt und nicht bei der Autobahn GmbH.
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