Lobbyisten der zweiten Kinoförderung

Wer beeinflusste die Fördermaßnahmen der zweiten Digitalisierungsförderung so, dass in den Förderkriterien stand, dass nur noch DCI-Kinos mit Filmen beliefert werden?
Aus den von mir bisher abgerufenen Akten geht hervor, dass die Förderung mit einem gelogenen Argument (Kinos werden nur noch mit DCI-Technik beliefert) aufgelegt wurde.
Ich möchte gern erfahren, wer für dieses gelogene Argument verantwortlich ist.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    12. November 2020
  • Frist
    15. Dezember 2020
  • Ein:e Follower:in
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Wer beeinflusste di…
An Filmförderungsanstalt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Lobbyisten der zweiten Kinoförderung [#203498]
Datum
12. November 2020 20:02
An
Filmförderungsanstalt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wer beeinflusste die Fördermaßnahmen der zweiten Digitalisierungsförderung so, dass in den Förderkriterien stand, dass nur noch DCI-Kinos mit Filmen beliefert werden? Aus den von mir bisher abgerufenen Akten geht hervor, dass die Förderung mit einem gelogenen Argument (Kinos werden nur noch mit DCI-Technik beliefert) aufgelegt wurde. Ich möchte gern erfahren, wer für dieses gelogene Argument verantwortlich ist.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 203498 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/203498/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Filmförderungsanstalt
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage! Um sie beantworten zu können, wüsste ich gerne, was Si…
Von
Filmförderungsanstalt
Betreff
AW: Lobbyisten der zweiten Kinoförderung [#203498]
Datum
27. November 2020 13:57
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage! Um sie beantworten zu können, wüsste ich gerne, was Sie mit "zweite Digitalisierungsförderung" meinen. Mit freundlichen Grüßen