Lobbytreffen zum EU-Lieferkettengesetz

Antrag nach dem IFG

Guten Tag,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

sämtliche Kommunikation (insbes. Mails, Briefe, Faxe, Schriftwechsel) zum Thema "Corporate Sustainability Due Diligence Directive" (ugs. EU-Lieferkettengesetz) mit den Verbänden Bundesverband der deutschen Industrie (BDI), Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA), Verband der Automobilindustrie (VDA), Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau (VDMA), BusinessEurope, Bundesverband mittelständische Wirtschaft (BVMW) und Unternehmen seit 1. Mai 2023 bis heute; sowie Dokumente, in denen Inhalte der Treffen festgehalten werden (z.B. Gesprächsvorbereitungsunterlagen und Gesprächsvermerke, Protokolle u.ä.). Personenbezogene Daten von Dritten wie Namen und Kontaktdaten können unkenntlich gemacht werden.

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG). Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    4. August 2023
  • Frist
    6. September 2023
  • Kosten dieser Information:
    90,00 Euro
  • 0 Follower:innen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Antrag nach dem IFG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: sämtliche Kommunikation (insbes. Mails, Brief…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Lobbytreffen zum EU-Lieferkettengesetz [#285500]
Datum
4. August 2023 16:07
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: sämtliche Kommunikation (insbes. Mails, Briefe, Faxe, Schriftwechsel) zum Thema "Corporate Sustainability Due Diligence Directive" (ugs. EU-Lieferkettengesetz) mit den Verbänden Bundesverband der deutschen Industrie (BDI), Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA), Verband der Automobilindustrie (VDA), Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau (VDMA), BusinessEurope, Bundesverband mittelständische Wirtschaft (BVMW) und Unternehmen seit 1. Mai 2023 bis heute; sowie Dokumente, in denen Inhalte der Treffen festgehalten werden (z.B. Gesprächsvorbereitungsunterlagen und Gesprächsvermerke, Protokolle u.ä.). Personenbezogene Daten von Dritten wie Namen und Kontaktdaten können unkenntlich gemacht werden. Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG). Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott Anfragenr: 285500 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/285500/ Postanschrift Arne Semsrott << Adresse entfernt >>
Bundesministerium der Justiz
Bundesministerium der Justiz Z B 6 - zu: 145101#00002#0274 Sehr geehrter Herr Semsrott, mit nachstehender E-…
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
Ihre E-Mail vom 4. August 2023 - Lobbytreffen zum EU-Lieferkettengesetz [#285500]
Datum
30. August 2023 12:57
Status
Warte auf Antwort
Bundesministerium der Justiz Z B 6 - zu: 145101#00002#0274 Sehr geehrter Herr Semsrott, mit nachstehender E-Mail vom 4. August 2023 erbitten Sie unter Bezugnahme auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) um „sämtliche Kommunikation (insbes. Mails, Briefe, Faxe, Schriftwechsel) zum Thema "Corporate Sustainability Due Diligence Directive" (ugs. EU-Lieferkettengesetz) mit den Verbänden Bundesverband der deutschen Industrie (BDI), Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA), Verband der Automobilindustrie (VDA), Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau (VDMA), BusinessEurope, Bundesverband mittelständische Wirtschaft (BVMW) und Unternehmen seit 1. Mai 2023 bis heute; sowie Dokumente, in denen Inhalte der Treffen festgehalten werden (z.B. Gesprächsvorbereitungsunterlagen und Gesprächsvermerke, Protokolle u.ä.).“ Hierzu teile ich Ihnen Folgendes mit: Gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 IFG hat jeder nach Maßgabe des IFG gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Amtliche Information ist gemäß § 2 Nummer 1 IFG jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung. Voraussetzung ist daher zunächst, dass die Information bei der Behörde des Bundes überhaupt vorhanden ist. Zu den von Ihnen erbeten Dokumenten liegen im Bundesministerium der Justiz (BMJ) mehrere Schreiben vor. Der geschätzte Aufwand für die Bearbeitung Ihres Antrags beträgt ca. 2 Stunden im gehobenen Dienst. Die von Ihnen erbetenen Dokumente sind zu identifizieren und zusammenzustellen sowie auf mögliche Ausschlussgründe nach den §§ 3 bis 6 IFG zu prüfen. Schließlich sind ggf. Schwärzungen schützenswerter Informationen sowie die Beteiligung anderer betroffener Ressorts vorzunehmen. Der für eine einfache und damit gebührenfreie Auskunft aufzubringende Verwaltungsaufwand wird damit deutlich überschritten, so dass eine Gebühr nach § 10 Absatz 1 Satz 1 IFG zu erheben ist. Gemäß § 10 Absatz 1 IFG werden für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem IFG Gebühren erhoben. Diese bestimmen sich nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis (Anlage zu § 1 Absatz 1 IFGGebV). Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 wirksam in Anspruch genommen werden kann, § 10 Absatz 2 IFG. Der pauschale Stundensatz zur Berechnung des Verwaltungsaufwands für Beschäftigte des gehobenen Dienstes 45 EUR. Für die Herausgabe von Abschriften können, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert werden müssen, je nach Verwaltungsaufwand Gebühren zwischen 30 EUR und 500 EUR erhoben werden, Nummer 2.2 des Teils A der Anlage zu § 1 Absatz 1 IFGGebV. Die voraussichtliche Gebühr wird daher bei rund 90 EUR liegen. Der genaue Verwaltungsaufwand kann jedoch erst bei der weiteren Bearbeitung Ihres Antrags erfasst und beziffert werden. Vor diesem Hintergrund bitte ich daher um eine Erklärung, ob Sie zur Übernahme der anfallenden Gebühr bereit sind. Falls ich ***bis zum 29. September 2023*** nichts von Ihnen höre, gehe ich davon aus, dass Sie Ihren Antrag insgesamt nicht weiterverfolgen. Eine Gebühr wird in diesem Fall nicht erhoben. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Sehr << Anrede >> vielen Dank. Ich halte an meiner Anfrage fest. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrot…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Ihre E-Mail vom 4. August 2023 - Lobbytreffen zum EU-Lieferkettengesetz [#285500]
Datum
30. August 2023 13:01
An
Bundesministerium der Justiz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> vielen Dank. Ich halte an meiner Anfrage fest. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 285500 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/285500/

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Bundesministerium der Justiz
Antwortbescheid Bundesministerium der Justiz Sehr geehrter Herr Semsrott, auf Ihren Antrag nach dem IFG auf Zugan…
Von
Bundesministerium der Justiz
Via
Briefpost
Betreff
Antwortbescheid Bundesministerium der Justiz
Datum
7. September 2023
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, auf Ihren Antrag nach dem IFG auf Zugang zu amtlichen Informationen des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) vom 4. August 2023 ergeht folgender Bescheid: 1. Ich gebe Ihrem Antrag statt. 2. Für den Informationszugang wird eine Gebühr in Höhe von 90,00 EUR erhoben. Begründung: 1. Mit E-Mail vom 4. August 2023 bitten Sie unter Bezugnahme auf das IFG um „sämtliche Kommunikation (insbes. Mails, Briefe, Faxe, Schriftwechsel) zum Thema "Corporate Sustainability Due Diligence Directive” (ugs. EU-Lieferkettengesetz) mit den Verbänden Bundesverband der deutschen Industrie (BDI), Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA), Verband der Automobilindustrie (VDA), Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau (VDMA), BusinessEurope, Bundesverband mittelständische Wirtschaft (BVMW) und Unternehmen seit 1. Mai 2023 bis heute; sowie Dokumente, in denen Inhalte der Treffen festgehalten werden (z.B. Gesprächsvorbereitungsunterlagen und Gesprächsvermerke, Protokolle u.ä.).“ Nach §1 Absatz 1 Satz 1 IFG hat jeder nach Maßgabe des IFG gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. In der Anlage erhalten Sie die erbetenen Dokumente mit Schwärzungen personenbezogener Daten externer Dritter (a) sowie mit Schwärzungen inhaltlicher Art (b). (a Mit der Schwärzung personenbezogener Daten haben Sie sich einverstanden erklärt. (b) Die Schwärzungen inhaltlicher Art waren in zwei Dokumenten (- Rede des Ministers beim Abendessen mit den DAX-40 General Counsels am 2. Mai 2023/ - E-Mail vom 26. Juli 2023 von Jacoby, Sigrid) erforderlich. Die insoweit unkenntlich gemachten Informationen betreffen Themen, die nicht von Ihrem IFG-Antrag erfasst sind. 1. Gemäß §10 Absatz 1 IFG werden für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem IFG Gebühren erhoben. Diese bestimmen sich nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis (Anlage zu §1 Absatz 1 der Informationsgebührenverordnung — IFGGebV). Grundsätzlich gebührenfrei ist lediglich die Erteilung einfacher Auskünfte bzw. die Ablehnung eines Antrags. Für die Herausgabe von Abschriften ist je nach Verwaltungsaufwand eine Gebühr zwischen 15,00 EUR und 125,00 EUR zu erheben, Nummer 2.1 des Teils A der Anlage zu §1 Absatz 1 IFGGebV. Der pauschale Stundensatz zur Ermittlung des Verwaltungsaufwands beträgt für den gehobenen Dienst 45,00 EUR. 2. Die Gewährung des Informationszugangs verursachte folgenden Arbeitsaufwand: Für die Identifizierung, Sichtung, Zusammenstellung und Prüfung der Informationen auf mögliche Ausschlussgründe vom Informationszugang nach §8 3 bis 6 IFG ist folgender Verwaltungsaufwand dokumentiert. Gehobener Dienst: 2 Stunden x 45 EUR/Stunde Summe (=Verwaltungsaufwand): 90,00 EUR 90,00 EUR 3. Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwands so zu bemessen, dass der Informationszugang nach §1 IFG wirksam in Anspruch genommen werden kann, §10 Absatz2 IFG. Gebühren werden nach Verwaltungsaufwand, jedoch nicht notwendig kostendeckend erhoben, vgl. Bundestagsdrucksache 15/4493, S. 16. Auf Grundlage des entstandenen Verwaltungsaufwands wird eine Gebühr in Höhe von 90,00 EUR festgesetzt. Die IFGGebV setzt das Abschreckungsverbot des §10 Absatz 2 IFG mit ihren differenzierten Tatbeständen und unterschiedlich hohen Maximalgebühren wirksam um. Mit der festgesetzten Gebührenhöhe wird zudem keine vollständige Kostendeckung erzielt, da zum einen lediglich ein Teil der tatsächlichen Personalkosten und darüber hinaus keine Sachkosten in Ansatz gebracht werden, vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge- richts vom 13. Oktober 2020 - BVerwG 10 C 23.19 - NVwZ 2021, 497. Der Informationszugang nach §1 IFG kann somit wirksam in Anspruch genommen werden. 4. Nach §2 IFGGebV kann aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses die Gebühr um bis zu 50 Prozent ermäßigt oder in besonderen Fällen von der Erhebung der Gebühr abgesehen werden. Entsprechende Anhaltspunkte sind jedoch nicht ersichtlich. Ich bitte Sie daher, den Betrag in Höhe von 90,00 EUR innerhalb eines Monats der Bundeskasse Trier IBAN: BIC: Verwendungszweck: zu überweisen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Bundesministerium der Justiz, Mohrenstraße 37, 10117 Berlin, eingelegt werden. Hinweis: Das BM)J verarbeitet im Zusammenhang mit Ihrem Antrag nach dem IFG ausschließlich solche Daten, die notwendig sind, um mit Ihnen zu kommunizieren und um das Verwaltungshandeln des BMJ ordnungsgemäß zu dokumentieren. Hierzu gehören insbesondere personenbezogene Informationen, die Sie unmittelbar übermittelt haben. Rechtsgrundlage der Verarbeitung der Daten ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit dem IFG. Weitere Informationen zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch das BMJ finden Sie auf der Internetseite unter www.bmi.bund.de. Hier finden Sie u.a. auch nähere Erläuterungen zu Ihren Rechten sowie weiterführende Kontakt- bzw. Beschwerdemöglichkeiten.