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Sehr geehrter Herr Reitenbach,
mit E-Mail vom 12. Mail 2020 haben Sie sich an den Deutschen Bundestag gewandt und sich nach der Einsetzung eines Untersuchungsausschusses im Zusammenhang mit den von der Bundesregierung erlassenen Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise erkundigt. Ihre Anfrage ist mir zur Beantwortung zugeleitet worden.
Unabhängig von der Frage, ob ein Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen besteht, kann ich Ihnen mitteilen, dass auch im Zusammenhang mit Ereignissen von großer Tragweite wie der Corona-Krise parlamentarische Untersuchungsausschüsse nicht automatisch eingesetzt werden. Vielmehr hat der Bundestag gemäß Artikel 44 Grundgesetz das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen. Das Grundgesetz gewährleistet damit ein wichtiges parlamentarisches (Minderheiten-)Recht, das es insbesondere der Opposition im Bundestag ermöglicht, vermeintliche Missstände in Regierung und Verwaltung, oder auch ein vermeintliches Fehlverhalten von Politikerinnen und Politikern, durch ein parlamentarisches Kontrollgremium zu überprüfen.
In der Praxis liegt die Entscheidung, ob die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses beantragt wird, bei den Fraktionen, die hierüber nach politischen Gesichtspunkten entscheiden. Ein solcher Einsetzungsantrag wird dann in der Regel zur Verhandlung des Untersuchungsauftrages an den Geschäftsordnungsausschuss überwiesen und schließlich im Plenum des Deutschen Bundestags zur Abstimmung gestellt.
Die Bürgerinnen und Bürger haben demzufolge nicht das Recht die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses zu beantragen. Diese könnten lediglich gegenüber den Fraktionen und Abgeordneten anregen, einen entsprechenden Einsetzungsantrag zu stellen.
Sollten Sie über diese Auskunft hinaus einen rechtsmittelfähigen Bescheid nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) wünschen, bitte ich um entsprechende Nachricht bis zum 27. Mai 2020.
Mit freundlichen Grüßen