Löschung von Daten in den polizeilichen Systemen und weiteres
Nach § 37 Brandenburgisches Polizeigesetz - BbgPolG brauchen nur die suchfägigen Elemente in den polizeilichen Systemen gelöscht werden. Nach der Norm ist eine Löschung der Daten selber nicht mehr vorgesehen.
Wie werden die tatsächlichen Löschungen von Daten sichergestellt? Wie wird eine Überprüfung der Datenlöschung sichergestellt?
Welche Nachweise und TOMs existieren zur Löschung der Daten.
Bitte benennen Sie alle Verfahren mit denen die Polizei Daten verarbeitet.
Bitte informieren Sie mich über die Freigabeerklärungen nach § 4 BbgDSG, soweit Daten nach der VO 2016/679 verarbeitet werden könnten, denn das BbgPJMDSG schafft die Bereichsausnahme nur in Bezug auf die erforderlichen Daten nach der VO 2016/680.
Wie wird die Trennung nach der Erforderlichkeit und die rechtskonforme Verarbeitung nach Zwecken zw. der EU VO 2016/679 und der EU RL 2016/680 sichergestellt?
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Datum13. April 2024
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17. Mai 2024
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