Login via BundID-Konto auf einmalzahlung200.de
<< Antragsteller:in >> rechtliche Bewertungen hinsichtlich der Rechtmäßigkeit eines verpflichtenden BundID-Kontos für die Verwendung im Rahmen der digitalen Plattform für die Einmalzahlung für Studierende, (Berufs-)Fachschülerinnen und Fachschüler (fortan »einmalzahlung200.de«)
zum Hintergrund:
In der Datenschutzerklärung zum BundID-Konto wird zur Rechtmäßigkeit der Verarbeitung auf Art. 6, Abs. 1 Buchstabe e) der Datenschutzgrundverordnung verwiesen. Diese Rechtsgrundlage ist soweit mit § 3 des BDSG identisch.
Durch den Umstand, dass auch ein BundID-Konto mit Basisregistrierung verwendet werden kann (siehe letzter Punkt der FAQs auf einmalzahlung200.de), dürfte diese Erforderlichkeit der Verarbeitung durch das BMI als Betreiber von id.bund.de nicht mehr gegeben sein.
Denn in diesem Falle wird den Daten, die beim Login mit dem BundID-Konto übermittelt werden, nicht blind vertraut, weil sie nicht das substantielle oder hohe Vertrauensniveau haben. Um also die Identität des berechtigten Antragsstellers zu verifizieren, wird die Eingabe einer zusätzlichen PIN benötigt, die von der Hochschule oder Ausbildungsstätte bereitgestellt werden kann.
Es ergibt sich also keine Legitimation zum BundID-Konto, weil es nicht erforderlich ist. Sämtliche Daten, die bei der Basisregistrierung angegeben werden, könnten auch bei der Antragsplattform direkt angegeben werden. Bzw. << Antragsteller:in >> falls mit dem Login nicht alle Daten weitergegeben werden (siehe folgender Absatz), so könnte man diesen reduzierten Datensatz ebenso mit einem Formular auf der Antragsplattform abfragen.
<< Antragsteller:in >> Liste der angeforderten Daten durch einmalzahlung200.de beim Login mit einem BundID-Konto
Zum Hintergrund:
Es stellt sich im konkreten Fall, der Antragsstellung via einmalzahlung200.de unter anderem die Frage, welche Informationen übermittelt werden bzw. welche Informationen von der Antragsplattform für das Formular angefordert werden. So ergibt sich aus Art. 5 Abs 1, Buchstabe c der Datenschutzgrundverordnung die Pflicht, dass personenbezogene Daten »dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“)« müssen.
Wenn BundID für die Antragsstellung verwendet wird, kann beispielsweise auch direkt von BundID geprüft werden, ob die Person, die sich einloggt, ihre Anschrift in Deutschland hat. In diesem Fall muss die vollständige Anschrift nicht übermittelt werden, weil für den Antrag lediglich die Verifikation, dass die Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, erforderlich ist. Ebenfalls wären Informationen wie Geburtsdatum und -ort nicht erforderlich. Weder für das BundID-Konto selbst, wenn es denn nur eben jenen Zweck benötigt wird, noch für die Antragsplattform.
Anfrage wurde zurückgezogen
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Datum16. Februar 2023
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18. März 2023
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