Lohnfortzahlung im Falle einer Selbstisolation nach CoronaEinrVO

Nach §1 Satz1 der CoronaEinrVO muss sich eine Person umgehend in die eigene Häuslichkeit begeben, wenn eine Einreise aus einem Drittstaat erfolgt. Das zuständige Gesundheitsamt ist zu kontaktieren.
Spricht das Gesundheitsamt eine Quarantäne aus, mit der Folge einer Lohnentschädigung nach § 56IfSG oder handelt es sich um eine Selbstisolation ohne Lohnentschädigung?
Vielen herzlichen Dank

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    30. Juni 2020
  • Frist
    4. August 2020
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Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir …
An Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
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Betreff
Lohnfortzahlung im Falle einer Selbstisolation nach CoronaEinrVO [#191794]
Datum
30. Juni 2020 15:36
An
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Nach §1 Satz1 der CoronaEinrVO muss sich eine Person umgehend in die eigene Häuslichkeit begeben, wenn eine Einreise aus einem Drittstaat erfolgt. Das zuständige Gesundheitsamt ist zu kontaktieren. Spricht das Gesundheitsamt eine Quarantäne aus, mit der Folge einer Lohnentschädigung nach § 56IfSG oder handelt es sich um eine Selbstisolation ohne Lohnentschädigung? Vielen herzlichen Dank
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 191794 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/191794/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Ihre Anfrage an das MAGS vom 30. Juni 2020 Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank, dass Sie sich mit Ihren Anli…
Von
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Ihre Anfrage an das MAGS vom 30. Juni 2020
Datum
2. Juli 2020 14:21
Status
Anfrage abgeschlossen
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967 Bytes
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25,2 KB


Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank, dass Sie sich mit Ihren Anliegen an uns gewandt haben! Wenn gemäß §1 CoronaEinrVO die Absonderung verpflichtend ist, begründet dies zunächst keinen Anspruch auf Entschädigungszahlungen nach IfSG. Sollte das Gesundheitsamt aber auf Grund der verpflichtenden Mitteilung eines Einreisenden dann gemäß IfSG Quarantänemaßnamen vorsehen, kann ein Entschädigungsanspruch gegeben sein. Mit freundlichen Grüßen