Lohnsteuerklassenüberarbeitung

1. Gibt es überlegungen im Bundesministerium der Finanzen dazu, die Lohnsteuerklassen zu arbeiten?Wenn ja, welche Überlegungen stehen im zur Diskussion. Wenn nein, warum nicht?
2. Gibt es Überlegungen im Bundesministerium der Finanzen dazu, die Besteuerung zu ändern und an die aktuelle reelle Arbeitsmarktsituation anzupassen? Wenn ja, welche Überlegungen stehen im zur Diskussion. Wenn nein, warum nicht?
3. Wird überlegt, ob man für die Besteuerung von Erst- und Zweitjobs vom bisherigen Modell abweicht und statt die Wahl des Erst- oder Zweitjobs hin zu einer Einordnung geht, welche sich an den gesetzlichen regelarbeitszeiten Orientiert? D. h. anstatt eines Hauptarbeitgebers- und einem Nebenjob, einer mit LStK 1 (oder ggf. die entsprechende LStK) und einer mit LStK 6, beide bis zur gesetzlichen regelarbeitszeit in Summe unter LStK 1 zu versteuern. Wenn ja, welche Überlegungen stehen im zur Diskussion. Wenn nein, warum nicht?
4. Würde dies zu steuerlichen Entlastung der Bürger führen, wenn ja in welcher Höhe wäre dies theoretisch der Fall?
5. Würde dies nach Einschätzung des Ministeriums einen Anreiz schaffen, dass Menschen welche aktuell in einer Teilzeitbeschäftigung, von Seiten des Arbeitgebers (geringe Mittel, kein höherer Stellenbedarf, etc.), sind in Vollzeit in den Arbeitsmarkt gehen? Wenn ja, welche Wirtschaftsleistung wäre hier theoretisch Möglich, wenn alle Personen in Teilzeit in Vollzeit wechseln würden (es reichen ca. Werte). Wenn nein, warum nicht?

Vielen Dank vorab!

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    21. Februar 2024
  • Frist
    23. März 2024
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Gibt es überlegungen im Bundesmini…
An Bundesministerium der Finanzen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Lohnsteuerklassenüberarbeitung [#300770]
Datum
21. Februar 2024 17:50
An
Bundesministerium der Finanzen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Gibt es überlegungen im Bundesministerium der Finanzen dazu, die Lohnsteuerklassen zu arbeiten?Wenn ja, welche Überlegungen stehen im zur Diskussion. Wenn nein, warum nicht? 2. Gibt es Überlegungen im Bundesministerium der Finanzen dazu, die Besteuerung zu ändern und an die aktuelle reelle Arbeitsmarktsituation anzupassen? Wenn ja, welche Überlegungen stehen im zur Diskussion. Wenn nein, warum nicht? 3. Wird überlegt, ob man für die Besteuerung von Erst- und Zweitjobs vom bisherigen Modell abweicht und statt die Wahl des Erst- oder Zweitjobs hin zu einer Einordnung geht, welche sich an den gesetzlichen regelarbeitszeiten Orientiert? D. h. anstatt eines Hauptarbeitgebers- und einem Nebenjob, einer mit LStK 1 (oder ggf. die entsprechende LStK) und einer mit LStK 6, beide bis zur gesetzlichen regelarbeitszeit in Summe unter LStK 1 zu versteuern. Wenn ja, welche Überlegungen stehen im zur Diskussion. Wenn nein, warum nicht? 4. Würde dies zu steuerlichen Entlastung der Bürger führen, wenn ja in welcher Höhe wäre dies theoretisch der Fall? 5. Würde dies nach Einschätzung des Ministeriums einen Anreiz schaffen, dass Menschen welche aktuell in einer Teilzeitbeschäftigung, von Seiten des Arbeitgebers (geringe Mittel, kein höherer Stellenbedarf, etc.), sind in Vollzeit in den Arbeitsmarkt gehen? Wenn ja, welche Wirtschaftsleistung wäre hier theoretisch Möglich, wenn alle Personen in Teilzeit in Vollzeit wechseln würden (es reichen ca. Werte). Wenn nein, warum nicht? Vielen Dank vorab!
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 300770 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/300770/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Lohäcker Straße, 15 90579, Langenzenn, <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium der Finanzen
Sehr << Antragsteller:in >> danke für Ihre Nachricht an das Bundesministerium der Finanzen (BMF). Das…
Von
Bundesministerium der Finanzen
Betreff
AW: Lohnsteuerklassenüberarbeitung [#300770]
Datum
5. März 2024 16:16
Status
Anfrage abgeschlossen
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Sehr << Antragsteller:in >> danke für Ihre Nachricht an das Bundesministerium der Finanzen (BMF). Das für IFG-Anträge zuständige Fachreferat hat uns gebeten Ihnen zu antworten. Das Einkommensteuerrecht basiert auf dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit; demzufolge werden bei der Einkommensteuerveranlagung die vom Steuerpflichtigen insgesamt erzielten Einkünfte für Ermittlung der zu zahlenden Einkommensteuer berücksichtigt. Bei dem Bezug von Einkünften aus – ggf. mehreren - nichtselbständigen Tätigkeiten gelten die allgemeinen Grundsätze des Lohnsteuerabzugsverfahrens und damit auch die Einreihung in die jeweiligen Steuerklassen. Dies sind - in Abhängigkeit von bestimmten persönlichen Besteuerungsmerkmalen - im ersten Dienstverhältnis die Steuerklassen I bis V. Für jedes weitere Dienstverhältnis ist dann die Steuerklasse VI zugrunde zu legen. Der sich in der Steuerklasse VI ergebende höhere Lohnsteuerabzug resultiert daraus, dass bei der Ermittlung der Höhe der Lohnsteuer für das erste Dienstverhältnis bereits sämtliche dem Steuerpflichtigen gesetzlich zustehenden Freibeträge steuermindernd berücksichtigt werden. Diese Beträge können dann bei der Ermittlung der Lohnsteuer für den Arbeitslohn aus einem zweiten oder weiteren Dienstverhältnis (Steuerklasse VI) nicht ein weiteres Mal berücksichtigt werden. Das Gehalt aus einem aktiven Dienstverhältnis wird also nur dann in der Steuerklasse VI besteuert, wenn Sie neben der Rente noch Einkünfte aus ehemaligen Dienstverhältnissen (z.B. Betriebsrenten und Pensionen) oder anderen aktiven Dienstverhältnissen erzielen, die bereits in die Steuerklasse I bis V eingeordnet sind. Arbeitnehmer können selbst entscheiden, welchem Arbeitgeber sie das erste Dienstverhältnis zuweisen möchten. Eine grundsätzliche Änderung dieser Praxis ist daher weder geplant, noch gibt es dazu einen Auftrag aus dem Koalitionsvertrag. Berechnungen oder Schätzungen im Sinne der Fragen 4 und 5 gibt es daher nicht. Gemäß dem Auftrag aus dem Koalitionsvertrag soll im Zuge einer verbesserten digitalen Interaktion zwischen Steuerpflichtigen und Finanzverwaltung die Kombination aus den Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren der Steuerklasse IV überführt werden. Dieses Verfahren soll einfach und unbürokratisch anwendbar sein und mehr Fairness schaffen. Insbesondere soll für jeden Ehepartner die steuermindernde Wirkung des Splitting-Verfahrens bereits beim monatlichen Lohnsteuerabzug für den eigenen Arbeitslohn berücksichtigt, die höhere Besteuerung in der Steuerklasse V vermieden sowie eine gerechtere Verteilung der Lohnsteuerbelastung anhand der in der Ehe gemeinsam bezogenen Arbeitslöhne erreicht werden. Die erforderlichen steuergesetzlichen Änderungen sind zwischenzeitlich im fachlichen Austausch mit allen Beteiligten vorbereitet. Aktuell laufen abschließende Gespräche und Abstimmungen für die Umsetzung des Auftrags aus Koalitionsvertrag in einem der nächsten Gesetzgebungsverfahren. Zu Einzelfallberechnungen können wir uns allerdings zum jetzigen Zeitpunkt nicht äußern, auch nicht zu Zahlen, die in der Medienberichterstattung genannt wurden. Dafür ist es zum jetzigen Zeitpunkt noch zu früh. Die genaue Ausgestaltung des entsprechenden Gesetzes bleibt abzuwarten. Ein genauer Zeitplan bis zur tatsächlichen Überführung kann noch nicht mitgeteilt werden. Auch nach Verabschiedung des Gesetzes wird bis zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung noch etwas Zeit vergehen, da in der Finanzverwaltung zunächst u.a. noch erforderliche IT-Arbeiten erfolgen müssen. So müssen z.B. neue Datenbanken und Schnittstellen geschaffen und bestehende Daten, die bereits elektronisch an die Finanzverwaltung vom Arbeitgeber übermittelt werden, in das Verfahren mit einbezogen werden. Es ist dabei nicht das Ziel der Bundesregierung, das Haushaltsnettoeinkommen zu schmälern und Familien zusätzlich zu belasten. Ganz im Gegenteil ist es Bundesminister Christian Lindner ein besonderes Anliegen, die Bevölkerung im Rahmen der haushalterischen Möglichkeiten steuerlich zu entlasten, wie zuletzt geschehen mit der Anhebung des steuerlichen Grundfreibetrages zum 01.01.2024. Diesen plant die Bundesregierung im Laufe des Jahres auch noch ein weiteres Mal rückwirkend anzuheben. Mit freundlichen Grüßen,

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Bundesministerium der Finanzen
Abgabenachricht Gz: V B 3 - PR 1200/24/10034 Dok: 2024/0222875 (bei Antwort bitte Gz und Dok angeben) Sehr <…
Von
Bundesministerium der Finanzen
Betreff
Abgabenachricht
Datum
6. März 2024 07:40
Status
Anfrage abgeschlossen
Nicht-öffentliche Anhänge:
abgabenachrichtherrnamename.pdf
429,5 KB
hinweisedatenschutzifg-uig-vig.pdf
204,5 KB
Gz: V B 3 - PR 1200/24/10034 Dok: 2024/0222875 (bei Antwort bitte Gz und Dok angeben) Sehr << Antragsteller:in >> das beigefügte Schreiben nebst Anlage erhalten Sie zu Ihrer Kenntnis. Mit freundlichen Grüßen