Lok-/Triebfahrzeugführer mit Mobiltelefon beim Führen von Schienenfahrzeugen

Anfrage an: Eisenbahn-Bundesamt

Gibt es eine Vorschrift die es Lok- /Triebfahrzeugführern untersagt während des Führens von Schienenfahrzeugen ein Mobiltelefon zu nutzen?

Nennen Sie bitte die Rechtsgrundlage und wie eine Ahndung ausfällt.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    9. Mai 2015
  • Frist
    12. Juni 2015
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Gibt es eine Vor…
An Eisenbahn-Bundesamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Lok-/Triebfahrzeugführer mit Mobiltelefon beim Führen von Schienenfahrzeugen [#9725]
Datum
9. Mai 2015 18:21
An
Eisenbahn-Bundesamt
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Gibt es eine Vorschrift die es Lok- /Triebfahrzeugführern untersagt während des Führens von Schienenfahrzeugen ein Mobiltelefon zu nutzen? Nennen Sie bitte die Rechtsgrundlage und wie eine Ahndung ausfällt.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, mir nach Eingang Ihrer Auskünfte gegebenfalls um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Eisenbahn-Bundesamt
Ihre Anfrage zur Nutzung von Mobiltelefonen beim Führen von Schienenfahrzeugen Sehr geehrtAntragsteller/in
Von
Eisenbahn-Bundesamt
Betreff
Ihre Anfrage zur Nutzung von Mobiltelefonen beim Führen von Schienenfahrzeugen
Datum
12. Mai 2015 07:47
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Eisenbahn-Bundesamtes geben Ihnen im Sinne einer Bürgerinformation auch gerne unter einfacher und zweckmäßiger Vorgehensweise kürzere Auskünfte zu allgemeinen Sachverhalten: In den eisenbahnrechtlichen Vorschriften für Deutschland gibt es keine Rechtsnorm, die explizit ein Verbot zum Telefonieren mit Mobiltelefonen gegenüber dem Triebfahrzeugführer ausspricht. Im Gegensatz zum Straßenverkehr, wo sich die Regeln zur Sicherheit des Verkehrs direkt an den Fahrzeugführer richten, sind eisenbahnrechtliche Vorschriften im Wesentlichen an die Eisenbahnunternehmen adressiert und zumeist funktional gehalten. Eisenbahnen sind nach §4 Abs. 3 Allgemeines Eisenbahngesetz zur Führung eines sicheren Betriebs verpflichtet. Ein sicherer Betrieb leitet sich unter Anderem daraus ab, dass die eingesetzten Betriebspersonale sorgfältig und konzentriert ihren dienstliche Tätigkeiten verrichten. Risiken zum Beispiel aus einer Ablenkung wegen Mobiltelefonie oder Nutzung von Unterhaltungsmedien im Dienst sind entsprechend durch unternehmensinterne Verhaltensvorgaben zu kontrollieren. Dabei wäre zwischen dienstlichen Erfordernissen und sonstiger, privater Nutzung zu unterscheiden. Sofern es die Dienstausübung im jeweiligen Moment zulässt und die Gesprächsmenge als angepasst erscheint, und ein dienstliches Interesse für die Führung eines Telefongesprächs per Mobiltelefon vorliegt, gilt dieses in der Branche als angemessen. Hiermit vergleichbar sind auch dienstliche Gespräche zu Dispositions- und Verkehrssteuerungszwecken, welche über den bahneigenen Zugfunk geführt werden (können). Die Überwachung durch die behördliche Eisenbahnaufsicht erstreckt sich damit auf die Einhaltung des §4 Abs. 3 AEG, ob die Unternehmen zur Risikokontrolle geeignete Verfahren eingeführt haben und diese durch die Personale angewendet werden. Aus Sicht der Betriebspersonale, bspw. dem Triebfahrzeugfüher ist also entscheidend, welche Verhaltensvorgaben das Eisenbahnunternehmen zur Sicherheit des Betriebs zur Kenntnis und Beachtung gibt. Zu Rückfragen bin ich gerne Ihr Ansprechpartner. Mit freundlichen Grüßen,