LSA-Signalprogramme nähe Olympiapark/Petuelring

Die Signalprogramme, die bei den Lichtsignalanlagen an den folgenden beiden Knotenpunkten verwendet werden, insbesondere in Bezug auf den Radverkehr:
- Lerchenauer Straße/Birnauer Straße
- Petuelring/Schleißheimer Straße

Die Parameter, nach denen die gemeinsame Koordinierung der beiden LSA erfolgt.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    2. Januar 2019
  • Frist
    5. Februar 2019
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach der Informationsfreiheitssatzung der Stadt München Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie …
An Stadtverwaltung München Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
LSA-Signalprogramme nähe Olympiapark/Petuelring [#35477]
Datum
2. Januar 2019 22:55
An
Stadtverwaltung München
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach der Informationsfreiheitssatzung der Stadt München Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Signalprogramme, die bei den Lichtsignalanlagen an den folgenden beiden Knotenpunkten verwendet werden, insbesondere in Bezug auf den Radverkehr: - Lerchenauer Straße/Birnauer Straße - Petuelring/Schleißheimer Straße Die Parameter, nach denen die gemeinsame Koordinierung der beiden LSA erfolgt.
Dies ist ein Antrag nach der Satzung zur Regelung des Zugangs zu Informationen des eigenen Wirkungskreises der (Informationsfreiheitssatzung ). Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 1 und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um Empfangsbestätigung. Ich danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Stadtverwaltung München
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese wurde soeben an das zuständige Referat weiterge…
Von
Stadtverwaltung München
Betreff
AW: LSA-Signalprogramme nähe Olympiapark/Petuelring [#35477]
Datum
3. Januar 2019 09:30
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese wurde soeben an das zuständige Referat weitergeleitet und wird dort geprüft. Wir weisen darauf hin, dass die Bearbeitungsfrist von einem Monat und zwei Monaten bei Gesellschaften gemäß § 5 Abs. 1 Informationsfreiheitssatzung (IFS) der Landeshauptstadt München in der Fassung vom 08.02.2011 erst mit dem Zugang bei der zuständigen Stelle zu laufen beginnt. Aufgrund von § 8 IFS können Ihnen für bereitgestellte Informationen Verwaltungskosten entstehen. Die Höhe der Kosten richtet sich nach der Kostensatzung der Landeshauptstadt München. Fallen voraussichtlich Kosten an, werden wir Sie so rechtzeitig informieren, dass Sie den Antrag noch kostenfrei zurücknehmen können. Mit freundlichen Grüßen
Stadtverwaltung München
Antrag nach der IFS der Landeshauptstadt München vom 02.01.2019 Sehr geehrte Damen und Herren, hinsichtlich des o…
Von
Stadtverwaltung München
Betreff
Antrag nach der IFS der Landeshauptstadt München vom 02.01.2019
Datum
31. Januar 2019 11:53
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, hinsichtlich des o.g. Antrages nach der Informationsfreiheitssatzung der Landeshauptstadt München können wir Ihnen Folgendes mitteilen: Auskunftsbegehren nach der IFS der LHM beziehen sich lediglich auf Informationen des eigenen Wirkungskreises, die bei der Stadt, deren Eigenbetrieben oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung, bei denen die Landeshauptstadt München Alleingesellschafter ist, vorhanden sind. Inhalt Ihres Antrages ist eine konkrete Lichtsignalanlage bzw. deren Signalprogramme. Informationsbegehren können jedoch nicht auf das Straßenverkehrsrecht gerichtet sein, da der Vollzug dieses Rechtsgebietes zum übertragenen, und nicht zum eigenen Wirkungskreis gehört (siehe insofern auch die im Internet abrufbaren FAQ´s zur Informationsfreiheitssatzung der Landeshauptstadt München). Dementsprechend ist Ihr Antrag abzulehnen.
<< Anfragesteller:in >>
AW: Antrag nach der IFS der Landeshauptstadt München vom 02.01.2019 [#35477] Sehr geehrte Damen und Herren, viele…
An Stadtverwaltung München Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Antrag nach der IFS der Landeshauptstadt München vom 02.01.2019 [#35477]
Datum
5. Februar 2019 22:56
An
Stadtverwaltung München
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Antwort. Sie schreiben, dass Informationsbegehren nicht auf das Straßenverkehrsrecht gerichtet sein können. Mein Informationsbegehren bezieht sich allerdings nicht auf einen Gegenstand des Straßenverkehrsrechts, sondern des Planungsrechts: Die beantragten Informationen werden bereits zum Zeitpunkt der Verkehrsplanung festgelegt, da sie beispielsweise für den Nachweis benötigt werden, dass das entsprechende Verkehrsaufkommen zu einem gewissen Grad abgewickelt werden kann. Weiterhin werden die Angaben ggf. später angepasst, wenn nötig; ebenfalls im Rahmen der Verkehrsplanung. Dieser Punkt ("Örtliche Verkehrsplanung, Straßen- und Wegebau") wird allerdings explizit in Art. 83 Abs. 1 BV benannt, so dass hier entsprechend ein Auskunftsanspruch besteht. Ich bitte daher um erneute Prüfung meines Antrags. Vielen Dank. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 35477 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Stadtverwaltung München
Automatische Antwort: Antrag nach der IFS der Landeshauptstadt München vom 02.01.2019 [#35477] Ihre Anfrage... Seh…
Von
Stadtverwaltung München
Betreff
Automatische Antwort: Antrag nach der IFS der Landeshauptstadt München vom 02.01.2019 [#35477]
Datum
5. Februar 2019 22:56
Status
Warte auf Antwort
Ihre Anfrage... Sehr geehrte Damen und Herren, Ihre Nachricht ist bei uns eingegangen. Jede Anfrage ist uns wichtig. Unser Ziel in der Rechtsabteilung ist es, auf jede Nachricht oder Rückmeldung so schnell wie möglich zu reagieren. Zur Zeit erhalten wir ein außergewöhnlich hohes Maß an Anfragen sodass wir leider nicht in jedem Fall zeitnah antworten können. Alle E-Mails werden natürlich sobald wie möglich bearbeitet. Bitte entschuldigen Sie etwaige Verzögerungen. Für Ihre Geduld und Ihr Verständnis bedanken wir uns im Voraus. Mit freundlichen Grüßen

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Stadtverwaltung München
AW: Antrag nach der IFS der Landeshauptstadt München vom 02.01.2019 [#35477] Sehr geehrtAntragsteller/in ich habe…
Von
Stadtverwaltung München
Betreff
AW: Antrag nach der IFS der Landeshauptstadt München vom 02.01.2019 [#35477]
Datum
6. März 2019 09:41
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in ich habe Ihre Frage bzgl. Abgrenzung Straßenverkehrsrecht/Planungsrecht nochmals an die zuständige Abteilung des KVR, das ist die Abteilung KVR-I/3, Verkehrssicherheit und Mobilität, weitergeleitet. Wie die Ampeln zu schalten sind und welche Programme dabei hinterlegt werden, wird durch die Verkehrssteuerung, KVR-I/32, im Vollzug des Straßenverkehrsrecht vollzogen, d.h. damit im übertragenen Wirkungskreis, so dass die Informationsfreiheitssatzung hier nicht eröffnet ist. Ihr Antrag ist dementsprechend abzulehnen. ________________________________ Von: Antragsteller/in Antragsteller/in [#35477] <<Name und E-Mail-Adresse>> Gesendet: Dienstag, 5. Februar 2019 22:56 An: KVR rechtsabteilung Betreff: AW: Antrag nach der IFS der Landeshauptstadt München vom 02.01.2019 [#35477] Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Antwort. Sie schreiben, dass Informationsbegehren nicht auf das Straßenverkehrsrecht gerichtet sein können. Mein Informationsbegehren bezieht sich allerdings nicht auf einen Gegenstand des Straßenverkehrsrechts, sondern des Planungsrechts: Die beantragten Informationen werden bereits zum Zeitpunkt der Verkehrsplanung festgelegt, da sie beispielsweise für den Nachweis benötigt werden, dass das entsprechende Verkehrsaufkommen zu einem gewissen Grad abgewickelt werden kann. Weiterhin werden die Angaben ggf. später angepasst, wenn nötig; ebenfalls im Rahmen der Verkehrsplanung. Dieser Punkt ("Örtliche Verkehrsplanung, Straßen- und Wegebau") wird allerdings explizit in Art. 83 Abs. 1 BV benannt, so dass hier entsprechend ein Auskunftsanspruch besteht. Ich bitte daher um erneute Prüfung meines Antrags. Vielen Dank. Mit freundlichen Grüßen