Machbarkeitsstudie Bevölkerungswarnung im Festnetz

- die Machbarkeitsstudie zur Bevölkerungswarnung im Festnetz (2004)

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    16. August 2019
  • Frist
    18. September 2019
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: - die Machbarkeitss…
An Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Machbarkeitsstudie Bevölkerungswarnung im Festnetz [#164122]
Datum
16. August 2019 23:21
An
Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- die Machbarkeitsstudie zur Bevölkerungswarnung im Festnetz (2004)
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihren Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen vom 16.08.2019. …
Von
Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe
Betreff
AW: Machbarkeitsstudie Bevölkerungswarnung im Festnetz [#164122]
Datum
19. August 2019 11:49
Status
Warte auf Antwort
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17,6 KB


Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihren Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen vom 16.08.2019. Hiermit bestätigen wir Ihnen, dass wir Ihre Anfrage mit der Nummer 164122 erhalten haben. Wir werden zeitnah auf diese zurückkommen. Mit freundlichen Grüßen
Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe
1-10-22-00/25-19 Sehr geehrteAntragsteller/in leider wurde Ihre Postanschrift nicht mit dem von Ihnen gestellt…
Von
Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe
Betreff
AW: Machbarkeitsstudie Bevölkerungswarnung im Festnetz [#164122]
Datum
19. August 2019 13:32
Status
Warte auf Antwort
1-10-22-00/25-19 Sehr geehrteAntragsteller/in leider wurde Ihre Postanschrift nicht mit dem von Ihnen gestellten IFG-Antrag an das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) weitergeleitet. Diese ist jedoch für die weitere Bearbeitung Ihrer Anfrage erforderlich. Ich bitte Sie daher, mir unter Angabe des obigen Aktenzeichens Ihre Postanschrift mitzuteilen. Bei der Beantwortung eines IFG-Antrags handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Nach § 41 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz ist ein Verwaltungsakt demjenigen bekanntzugeben, für den er bestimmt ist. Der Zeitpunkt der Bekanntgabe setzt eine Rechtsbehelfsfrist in Gang. Die Bekanntgabe an Sie persönlich ist bei einer Übermittlung an die angegebene E-Mail Adresse der Internetseite nicht sichergestellt. Eine Beantwortung Ihres Informationsersuchens kann deshalb in diesem Fall nur in Schriftform an Ihre Postadresse erfolgen. Ich bitte um Verständnis, dass ich die Bearbeitung Ihrer Anfrage bis zum Eingang Ihrer Antwort aussetze. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
1-10-22-00/25-19 Sehr geehrteAntragsteller/in in meinem Antrag habe ich Sie gemäß § 1 Abs. 2 IFG um Übersendung …
An Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Machbarkeitsstudie Bevölkerungswarnung im Festnetz [#164122]
Datum
20. August 2019 18:05
An
Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
1-10-22-00/25-19 Sehr geehrteAntragsteller/in in meinem Antrag habe ich Sie gemäß § 1 Abs. 2 IFG um Übersendung per E-Mail gebeten. Für die Informationsgewährung brauchen Sie demnach keine Postanschrift, sondern eine E-Mail-Adresse: <<E-Mail-Adresse>> Ich bestehe nicht auf einem rechtsmittelfähigen Bescheid. Ihre eventuelle (Teil-)Ablehnung dürfen Sie elektronisch an diese Adresse schicken. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 164122 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>

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Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe
1-10-22-00/25-19 Sehr geehrteAntragsteller/in wie bereits geschildert, lässt ein Antrag auf Informationszugang…
Von
Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe
Betreff
AW: Machbarkeitsstudie Bevölkerungswarnung im Festnetz [#164122]
Datum
23. August 2019 09:41
Status
Anfrage abgeschlossen
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17,6 KB


1-10-22-00/25-19 Sehr geehrteAntragsteller/in wie bereits geschildert, lässt ein Antrag auf Informationszugang nach dem IFG ein Rechtsverhältnis mit Rechten und Pflichten zwischen Bürger und Verwaltung entstehen. Jedenfalls bei Vorliegen von Ausschlussgründen des Informationsanspruchs; erforderlichen Drittbeteiligungen oder zu erhebenden Gebühren, ist daher eine ordnungsgemäße Bekanntgabe des (insoweit) belastenden IFG-Bescheides mit Blick auf die Zurechnung dieser belastenden Rechtswirkungen und die Bestimmung der Rechtsbehelfsfristen sicherzustellen. In diesen Fällen ist die Übermittlung des vollständigen Namens und der Postadresse erforderlich und datenschutzrechtlich gerechtfertigt. Dies gilt unabhängig davon, ob Sie derzeit auf einen rechtsmittelfähigen Bescheid bestehen. Sofern Sie auf einen Widerspruch verzichten möchten, ist dies (1) nur in der Form des § 70 VwGO sowie (2) erst nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes möglich. Die Bekanntgabe an Sie persönlich ist bei einer Übermittlung an die angegebene E-Mail-Adresse der Internetseite nicht sichergestellt. Darüber hinaus ist der Zeitpunkt der Bekanntgabe für uns nicht erkennbar. Eine Beantwortung Ihres Informationsgesuches kann deshalb nur in Schriftform an Ihre Postanschrift erfolgen, sofern Sie mir darüber hinaus keine persönliche E-Mail-Adresse mitteilen. Der von Ihnen zitierte § 1 Abs. 2 IFG bezieht sich darüber hinaus ausschließlich auf die Varianten des Informationszugangs (Auskunftserteilung/Akteneinsicht/in sonstiger Weise) und ist insofern nicht einschlägig. Ich bitte daher um Verständnis, dass ich die Bearbeitung Ihrer Anfrage bis zum Eingang Ihrer Antwort aussetze. Es steht Ihnen darüber selbstverständlich frei, Ihren Antrag zurückzunehmen. Mit freundlichen Grüßen