Mahngebühren

Guten Tag,

könnten Sie bitte Dokumente (wie Sitzungsprotokolle des akademischen Senats oder der Bibliotheksleitung) zur Verfügung stellen, in denen die Kriterien für die Festlegung und die Bestimmung der Höhe von Mahngebühren (gemäß Gebührenordnung) benannt sind. Mit Kriterien sind nicht die Inhalte der Gebührenordnung und Rahmengebührenordnung gemeint, sondern die allgemeinen Gründe für die Festlegung von Mahngebühren wie z.B. 'Kompensation für erhöhten Verwaltungsaufwand' oder 'Abschreckung' oder 'Vergeltung' (i.S.v. Strafzwecktheorien) sowie bezüglich der Höhe der Mahngebühren wie "0,50 Cent pro Buch ist erfahrungsgemäß nicht abschreckend genug" oder "nur wegen der Drohung mit Mahngebühren geben Nutzer/innen entliehene Bücher zurück" oder "die Mahnung erzeugt Verwaltungskosten in Höhe von 2 Euro pro Buch".

Bitte legen Sie auch eine Statistik zu folgenden Vorgängen in den vergangenen 5 Jahren vor:
- Anzahl der gemahnten Nutzer/innen pro Jahr
- Anzahl der formellen Widersprüche gegen Mahngebühren
- Anzahl der informellen Widersprüche gegen Mahngebühren
- Begründungen der formellen und informellen Widersprüche
- Anzahl der Rücknahme oder Reduzierung von Mahngebühren infolge formeller Widersprüche
- Anzahl der Rücknahme oder Reduzierung von Mahngebühren infolge informeller Widersprüche
- Begründung der Rücknahme oder Reduzierung

Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (IFG NRW).

Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens dennoch gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.

Ich bitte Sie gemäß § 5 Abs. 2 IFG NRW mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Antwort verspätet

Warte auf Antwort
  • Datum
    15. November 2023
  • Frist
    19. Dezember 2023
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, könnten Sie bitte Dokumente (wie Sitzungsprotokolle des akademischen Senats oder der Bibliotheksleitun…
An Ruhr-Universität Bochum. Universitätsbibliothek Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Mahngebühren [#292432]
Datum
15. November 2023 18:18
An
Ruhr-Universität Bochum. Universitätsbibliothek
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, könnten Sie bitte Dokumente (wie Sitzungsprotokolle des akademischen Senats oder der Bibliotheksleitung) zur Verfügung stellen, in denen die Kriterien für die Festlegung und die Bestimmung der Höhe von Mahngebühren (gemäß Gebührenordnung) benannt sind. Mit Kriterien sind nicht die Inhalte der Gebührenordnung und Rahmengebührenordnung gemeint, sondern die allgemeinen Gründe für die Festlegung von Mahngebühren wie z.B. 'Kompensation für erhöhten Verwaltungsaufwand' oder 'Abschreckung' oder 'Vergeltung' (i.S.v. Strafzwecktheorien) sowie bezüglich der Höhe der Mahngebühren wie "0,50 Cent pro Buch ist erfahrungsgemäß nicht abschreckend genug" oder "nur wegen der Drohung mit Mahngebühren geben Nutzer/innen entliehene Bücher zurück" oder "die Mahnung erzeugt Verwaltungskosten in Höhe von 2 Euro pro Buch". Bitte legen Sie auch eine Statistik zu folgenden Vorgängen in den vergangenen 5 Jahren vor: - Anzahl der gemahnten Nutzer/innen pro Jahr - Anzahl der formellen Widersprüche gegen Mahngebühren - Anzahl der informellen Widersprüche gegen Mahngebühren - Begründungen der formellen und informellen Widersprüche - Anzahl der Rücknahme oder Reduzierung von Mahngebühren infolge formeller Widersprüche - Anzahl der Rücknahme oder Reduzierung von Mahngebühren infolge informeller Widersprüche - Begründung der Rücknahme oder Reduzierung Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (IFG NRW). Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens dennoch gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich bitte Sie gemäß § 5 Abs. 2 IFG NRW mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 292432 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/292432/
Ruhr-Universität Bochum
Sehr << Antragsteller:in >> Ihre Anfrage nach dem IFG ist bei uns am 15.11.2023 eingegangen. Wir wer…
Von
Ruhr-Universität Bochum
Betreff
Mahngebühren [#292432]
Datum
27. November 2023 09:44
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> Ihre Anfrage nach dem IFG ist bei uns am 15.11.2023 eingegangen. Wir werden Ihr Anliegen schnellstmöglich prüfen und uns dann wieder bei Ihnen melden. Für Fragen stehe ich zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen
Ruhr-Universität Bochum
Sehr << Antragsteller:in >> wir sind zurzeit noch dabei zu prüfen, welche der von Ihnen angefragten I…
Von
Ruhr-Universität Bochum
Betreff
AW: Mahngebühren [#292432]
Datum
6. Dezember 2023 16:07
Status
Sehr << Antragsteller:in >> wir sind zurzeit noch dabei zu prüfen, welche der von Ihnen angefragten Informationen bei uns überhaupt vorhanden sind und welche wir an Sie herausgeben können. Hinsichtlich der von Ihnen angefragten Statistik zu den vergangenen Mahnvorgängen kann ich Ihnen jedoch schon einmal mitteilen, dass wir eine solche Statistik nicht führen. Die Erstellung einer solchen Statistik oder aber auch nur die Zusammenstellung der für diese Statistik notwendigen Unterlagen, würde in jedem Fall einen erheblichen Verwaltungsaufwand bedeuten, für den wir voraussichtlich eine hohe dreistellige Gebühr geltend machen müssten. Die tatsächliche Höhe der Gebühr kann erst nach Abschluss der Bearbeitung bestimmt werden. Ich bitte um Rückmeldung, ob Sie dennoch an Ihrem Auskunftsersuchen festhalten möchten. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Antwort. Meine Anfrage vom 15. Nov. umfasst zw…
An Ruhr-Universität Bochum Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Mahngebühren [#292432]
Datum
10. Dezember 2023 20:21
An
Ruhr-Universität Bochum
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Antwort. Meine Anfrage vom 15. Nov. umfasst zwei Informationsfreiheitsfragen. Die erste Frage richtet sich auf ganz grundsätzliche Informationen, die in der Bibliothek ohne großen Aufwand auffindbar sein müssen, wenn die Bibliothek sich der Verhältnismäßigkeit ihres Vorgehens versichern will. Ohne die Kenntnis des legitimen Zwecks, die die Bibliothek mit Mahngebühren verfolgt, kann sie keine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchführen, d.h. insbesondere die Geeignetheit und Erforderlichkeit von Mahngebühren nicht feststellen, und Mahngebühren auch nicht im Fall von besonderen Umständen erlassen. Könnten Sie bitte bestätigen, dass Sie diese Informationen kostenfrei zur Verfügung stellen können, da sie, wie gezeigt, ohne großen Aufwand auffindbar sein müssen? Gemäß den Grundsätzen der Schriftgutverwaltung umfasst die ordnungsgemäße Aktenführung die Dokumentation des Verwaltungshandelns. Sie soll allen Beteiligten die einfache und schnelle Information über den Sachstand in einer Angelegenheit ermöglichen. Daraus ergibt sich, m.E. dass die Bibliothek dazu verpflichtet sein dürfte, eine Statistik zu den von mir benannten Aspekten zu führen - u.a. auch deshalb, weil sie andernfalls keine Prüfung der Verhältnismäßigkeit von Mahngebühren generell durchführen kann. Wenn dies aber so ist, dann könnte für eine solche Nachholung der versäumten Pflicht keine Gebühr erhoben werden. Denn Verwaltungsgebühren müssen individuell zurechenbar sein. Könnten Sie bitte nochmals prüfen, ob die Bibliothek die Statistik anfertigen könnte? Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 292432 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/292432/

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Ruhr-Universität Bochum
Sehr << Antragsteller:in >> ich kann Ihnen allgemein mitteilen, dass die Erhebung von Mahngebühren gr…
Von
Ruhr-Universität Bochum
Betreff
AW: Mahngebühren [#292432]
Datum
11. Dezember 2023 17:44
Status
Sehr << Antragsteller:in >> ich kann Ihnen allgemein mitteilen, dass die Erhebung von Mahngebühren grundsätzlich auf dem Zweck beruht, den Kunden dazu anzuhalten, die Bibliotheken ordnungsgemäß zu benutzen, d. h. auch entliehene Medien in der vereinbarten Zeit zurückzubringen sowie durch die verzögerte Rückgabe entstehenden zusätzliche Verwaltungsaufwendungen teilweise abzudecken. Im Übrigen ist unsere Universitätsbibliothek keineswegs dazu verpflichtet, eine Statistik, wie von Ihnen angefordert, zu führen und tut dies auch nicht. Wenn Sie weiterhin auf die Erstellung einer Statistik bestehen, müssten die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zunächst sichten, welche der von Ihnen angefragten Daten uns überhaupt vorliegen und in welchem Umfang. In einem zweiten Schritt müsste aus den zusammengetragenen Daten die Statistik erstellt werden. Dies stellt einen erheblichen Verwaltungsaufwand dar, der mehrere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bibliothek für einige Stunden in Anspruch nehmen würde. Für diesen Aufwand würden wir eine entsprechende Verwaltungsgebühr geltend machen. Ich weise auch darauf hin, dass nach dem aktuellen Stand der Prüfung Ihrer Anfrage bereits feststeht, dass Ihrem Antrag nicht vollumfänglich entsprochen werden kann. Gemäß § 5 Abs. 2 S. 3, 1. Hs. IFG NRW ist die Ablehnung eines Antrages nach Absatz 1 oder die Beschränkung des beantragten Zugangs zu einer Information schriftlich zu erteilen und zu begründen. Ich muss also - unabhängig davon, ob Sie weiterhin auf der Statistik bestehen bleiben oder nicht - Ihnen gegenüber einen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung erlassen. Hierzu ist erforderlich, dass Sie mir Ihre Anschrift mitteilen, damit der Bescheid ordnungsgemäß zugestellt werden kann. Bitte teilen Sie mir daher mit, ob Sie weiterhin auf der Erstellung einer Statistik bestehen, für die wir voraussichtlich Gebühren im dreistelligen Bereich geltend machen würden und wie Ihre Anschrift lautet. Mit freundlichen Grüßen