Mahngebühren für das Versäumnis, nicht vorbestellte Medien fristgemäß zu verlängern

Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz

Sehr geehrte Damen und Herren,

könnten Sie bitte Dokumente vorlegen, die definieren, ob es sich bei Mahngebühren nach § 5 der Gebührenordnung um Verwaltungsgebühren oder um Säumnisgebühren, also ‚Verwaltungstrafen’, handelt?

Falls es sich um Verwaltungsgebühren handelt, legen Sie bitte eine nachvollziehbare Kalkulation für den tatsächlichen Verwaltungsaufwand bei einer Mahnung für folgende Konstellationen vor:

- 1. Mahnung 1 Buch
- 1. Mahnung 50 Bücher
- 2. Mahnung 1 Buch
- 2. Mahnung 50 Bücher

Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über voraussichtliche Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren.

Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen.

Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    24. August 2020
  • Frist
    26. September 2020
  • Ein:e Follower:in
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Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz Sehr geehrteAntragsteller/in könnten Sie bitte Dokumente v…
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Von
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Betreff
Mahngebühren für das Versäumnis, nicht vorbestellte Medien fristgemäß zu verlängern [#195837]
Datum
24. August 2020 08:22
An
Technische Universität Berlin Universitätsbibliothek
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz Sehr geehrteAntragsteller/in könnten Sie bitte Dokumente vorlegen, die definieren, ob es sich bei Mahngebühren nach § 5 der Gebührenordnung um Verwaltungsgebühren oder um Säumnisgebühren, also ‚Verwaltungstrafen’, handelt? Falls es sich um Verwaltungsgebühren handelt, legen Sie bitte eine nachvollziehbare Kalkulation für den tatsächlichen Verwaltungsaufwand bei einer Mahnung für folgende Konstellationen vor: - 1. Mahnung 1 Buch - 1. Mahnung 50 Bücher - 2. Mahnung 1 Buch - 2. Mahnung 50 Bücher Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über voraussichtliche Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 195837 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/195837/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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AW: Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz => Universitätsbibliothek Sehr geehrteAntragsteller/i…
Von
Technische Universität Berlin Universitätsbibliothek
Betreff
AW: Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz => Universitätsbibliothek
Datum
26. August 2020 09:34
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in auf Ihre Anfrage vom 24. August 2020 erteilen wir Ihnen nach rechtlicher Prüfung folgende Auskunft: Es gibt keine Kalkulation für den Verwaltungsaufwand. Die rechtlichen Grundlagen für die Mahngebühren sind die Rahmengebührenordnung und die Rahmenbenutzungsordnung. In der Rahmengebührenordnung wird die Höhe der Gebühren definiert, in der Rahmenbenutzungsordnung die Tatsache festgeschrieben, dass Gebühren erhoben werden. Dokumente, die definieren, ob es sich bei Mahngebühren nach § 5 der Gebührenordnung um Verwaltungsgebühren oder um Säumnisgebühren, handelt, gibt es nicht. Für die Beurteilung Ihrer Anfrage ist ausschließlich das Informationsfreiheitsgesetz des Landes Berlin (IFG BE) einschlägig. Das VIG kommt nicht zur Anwendung. Diese Auskunft ergeht gebührenfrei. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist der Widerspruch zulässig. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bzw. Zustellung dieses Bescheides schriftlich oder zur Niederschrift beim Servicebereich Recht der Technischen Universität Berlin zu erheben (Anschrift siehe Signatur). Es wird darauf hingewiesen, dass bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs die Widerspruchsfrist nur gewahrt ist, wenn der Widerspruch innerhalb der Frist eingegangen ist. Mit freundlichen Grüßen
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AW: Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz => Universitätsbibliothek [#195837] Sehr geehrteAntra…
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Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz => Universitätsbibliothek [#195837]
Datum
26. August 2020 10:07
An
Technische Universität Berlin Universitätsbibliothek
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Antwort. Verstehe ich Ihre Antwort dahingehend zutreffend, dass die TU Regelungen vollzieht, über deren legitimen Zweck - Verwaltungsgebühr vs. Sanktion - sie keine Kenntnis hat, und die Regelung somit einer Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht standhält? Könnten Sie dies bitte ausdrücklich bestätigen, damit hier Missverständnisse ausgeschlossen werden können? Könnten Sie bitte, falls die TU entgegen Ihrer vorherigen Email doch Kenntnis des legitimen Zwecks hat, der mit § 12 Nr. 3 RGebO der TU verfolgt werden soll, diesen mitteilen? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 195837 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/195837/
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AW: Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz => Universitätsbibliothek [#195837] Sehr geehrteAntra…
Von
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Betreff
AW: Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz => Universitätsbibliothek [#195837]
Datum
26. August 2020 10:15
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in von der Rechtmäßigkeit unserer Regelungen sind wir überzeugt. Wenn Sie konkret betroffen sind, steht Ihnen natürlich der Rechtsweg offen. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir abstrakte Fragen über den Sinn von unseren Regelungen nicht beantworten werden. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz => Universitätsbibliothek [#195837] Sehr geehrteAntra…
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Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz => Universitätsbibliothek [#195837]
Datum
26. August 2020 11:45
An
Technische Universität Berlin Universitätsbibliothek
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich gehe davon aus, dass Sie genauso wie ich an der Entlastung der Gerichte interessiert sind. Daher ist es sinnvoll, vor Klageerhebung abzuklären, ob die TU einen legitimen Zweck benennen kann. Stellen Sie sich vor, ich bringe in das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht unsere bisherige öffentliche Kommunikation auf FragdenStaat ein. Es wären dann folgende Szenarien denkbar: a) Die TU kann im Verfahren einen legitimen Zweck benennen. In diesem Fall würde die Kammer, falls sie fair entscheidet, die Kosten (Gerichtsgebühren etc.) zu lasten der TU festsetzen. Ich würde anschließend eine Klage nach § 839 BGB aufgrund der Nachteile (erheblichen Mehraufwand, Stress etc.) anstrengen, die ich nicht hätte erleiden müssen, wenn die TU sich mit meiner Frage nach dem legitimen Zweck vor Klageerhebung pflichtgemäß auseinandergesetzt hätte. b) Die TU kann weiterhin keinen legitimen Zweck benennen und überlässt es der Kammer, mittels den etablierten Auslegungsmethoden für Normen herauszufinden, was der legitime Zweck sein könnte. M.W.n. gibt es Urteile, die in vergleichbaren Fällen zu dem Ergebnis kommen, dass die Kosten für den Verwaltungsaufwand für eine Mahnung im unteren zweistelligen Cent-Bereich liegen. Könnten Sie somit nochmals bitte im Gemeinwohlinteresse sich meiner Frage ernsthaft widmen, statt mit einer pauschalen Leerformel 'wir sind von der Rechtmäßigkeit unseres Vorgehens überzeugt (obwohl wir nicht wissen, warum wir etwas tun)' auszuweichen. Ich möchte Sie daran erinnern, dass gemäß der Judikatur der gefestigten Bundesgerichte und des BVerfG Leerformeln in Begründungen von Ermessensentscheidungen unzulässig sind. Vergleichbares dürfte auch für gelungene Kommunikation zwischen einer öffentlichen Institution und einem Mitglied der Zivilgesellschaft gelten. Vielen Dank für Ihren Einsatz für die Rechtmäßigkeit der öffentliche Verwaltung. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 195837 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/195837/
Technische Universität Berlin Universitätsbibliothek
AW: Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz => Universitätsbibliothek [#195837] Sehr geehrteAntra…
Von
Technische Universität Berlin Universitätsbibliothek
Betreff
AW: Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz => Universitätsbibliothek [#195837]
Datum
26. August 2020 11:56
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Ausführungen. Rechtsberatung in Ihrem Fall kann Ihnen gerne eine Rechtsanwaltskanzlei geben. Im Übrigen ist mir als Leiter des Justiziariats der TU Berlin die Rechtslage durchaus bekannt; insofern sehe ich einer etwaigen Klage gelassen entgegen. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich weitere gleichartige Anfragen Ihrerseits nicht mehr beantworten werde, dafür haben wir leider keine Kapazitäten. Mit freundlichen Grüßen

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AW: Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz => Universitätsbibliothek [#195837] Sehr geehrteAntra…
An Technische Universität Berlin Universitätsbibliothek Details
Von
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Betreff
AW: Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz => Universitätsbibliothek [#195837]
Datum
26. August 2020 13:40
An
Technische Universität Berlin Universitätsbibliothek
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in als Beamter (im juristischen Sinn) obliegt Ihnen die Amtspflicht, zutreffende und vollständige Auskünfte zu geben (Bamberger/Roth-Reinert, § 839 BGB, Rn. 38; BGHZ 45, 23, 28f; BGH NJW 1985, 1335). Bitte kommen Sie dieser Pflicht nach. Welcher legitime Zweck wird der offiziellen Auffassung der TU nach mit § 12 Nr. 3 RGebO der TU verfolgt: der Ausgleich von Verwaltungsaufwand oder die Sanktionierung der Nutzer*innen? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 195837 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/195837/