Mahnungen nach Ausbleiben der Grundsteuer-Abgaben-Bescheide per Post

Für das Jahr 2024 wurden keine Grundsteuer-Abgaben-Bescheide per Post verschickt, sondern im Amtsblatt veröffentlicht, dass die gleichen Beträge wie im Vorjahr zu entrichten sind.

1.) Wie hoch ist die Ersparnis für das Nicht-Verschicken der Bescheide, aufgeschlüsselt nach Arbeitszeit (Erstellen, Drucken, Kuvertieren...) und Porto?

2.) Wie viele Bürger/Haushalte/Zahlungspflichtige haben auf Grund der fehlenden Bescheide Mahnungen erhalten?

3.) Wie hoch sind die zusätzlichen Einnahmen durch Mahngebühren und Säumniszuschläge?

4.) Wie viele Zwangsbeitreibungen wurden bisher durchgesetzt?

Antwort verspätet

Warte auf Antwort
  • Datum
    15. März 2024
  • Frist
    17. April 2024
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Steffen KEHLER
Antrag nach dem LTranspG, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Für das Jahr 2024 wurden keine Gru…
An Verbandsgemeindeverwaltung Dannstadt-Schauernheim Details
Von
Steffen KEHLER
Betreff
Mahnungen nach Ausbleiben der Grundsteuer-Abgaben-Bescheide per Post [#303249]
Datum
15. März 2024 20:13
An
Verbandsgemeindeverwaltung Dannstadt-Schauernheim
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LTranspG, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Für das Jahr 2024 wurden keine Grundsteuer-Abgaben-Bescheide per Post verschickt, sondern im Amtsblatt veröffentlicht, dass die gleichen Beträge wie im Vorjahr zu entrichten sind. 1.) Wie hoch ist die Ersparnis für das Nicht-Verschicken der Bescheide, aufgeschlüsselt nach Arbeitszeit (Erstellen, Drucken, Kuvertieren...) und Porto? 2.) Wie viele Bürger/Haushalte/Zahlungspflichtige haben auf Grund der fehlenden Bescheide Mahnungen erhalten? 3.) Wie hoch sind die zusätzlichen Einnahmen durch Mahngebühren und Säumniszuschläge? 4.) Wie viele Zwangsbeitreibungen wurden bisher durchgesetzt?
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Steffen KEHLER Anfragenr: 303249 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/303249/ Postanschrift Steffen KEHLER << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Steffen KEHLER
Verbandsgemeindeverwaltung Dannstadt-Schauernheim
Sehr geehrter Herr Kehler, Ihre E-Mail haben wir erhalten. In Beantwortung Ihrer Fragen teilen wir Ihnen folgende…
Von
Verbandsgemeindeverwaltung Dannstadt-Schauernheim
Betreff
WG: Mahnungen nach Ausbleiben der Grundsteuer-Abgaben-Bescheide per Post [#303249]
Datum
20. März 2024 08:07
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Kehler, Ihre E-Mail haben wir erhalten. In Beantwortung Ihrer Fragen teilen wir Ihnen folgendes mit: zu 1.: Eine Ersparnis durch das Nichtverschicken der Grundsteuerbescheide wird nicht separat erhoben oder dokumentiert, da die Gemeinde hier nach § 27 Absatz 3 Grundsteuergesetz handelt und von Ihrem Recht der öffentlichen Bekanntgabe über die Fortgeltung der Grundsteuerbescheide Gebrauch macht. Intension ist die Anwendung geltenden Rechts, eine etwaige Portoersparnis Nebeneffekt. zu 2.: Es erfolgt hier keine separate Dokumentation, da die öffentliche Bekanntgabe, dem Versenden von Grundsteuerbescheiden (s. Punkt 1, § 27 Absatz 3 Grundsteuergesetz) gleichgestellt ist. Demnach erfolgt keine Erhebung, weshalb welcher Steuerpflichtige der zum Fälligkeitstermin keine Zahlung geleistet hat, bei Fortgeltung keinen Bescheid per Post zugesendet bekommen hat. zu 3.: Eine Auflistung bzw. Dokumentation „von zusätzlichen Einnahmen“ durch Mahngebühren und Säumniszuschläge, aufgrund von verspäteten oder nicht geleisteten Grundsteuerzahlungen zum Fälligkeitstermin erfolgt nicht, da keine Differenzierung zu anderen am 15.02.2024 zur Zahlung fälligen, gemeindlichen und angemahnten Zahlungen erfolgt. Die Höhe der Mahngebühren und Säumniszuschläge im Einzelfall, wird durch die Kostenordnung zum Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz i. V. m. § 240 Abgabenordnung geregelt und dient nicht zu Einnahmezwecken. zu 4.: Da sich die Mahnungen auf die Hauptfälligkeit 15.02.2024 beziehen, wurden bisher noch keine Zwangsbeitreibungsmaßnahmen durch unsere Verbandsgemeindekasse vollzogen. Mit freundlichen Grüßen
Steffen KEHLER
Guten Tag, danke für die kurze Reaktionszeit, aber die Antworten enthalten vorgefertigte Phrasen, und lassen kein…
An Verbandsgemeindeverwaltung Dannstadt-Schauernheim Details
Von
Steffen KEHLER
Betreff
Nachfrage: Mahnungen nach Ausbleiben der Grundsteuer-Abgaben-Bescheide per Post [#303249]
Datum
20. März 2024 23:09
An
Verbandsgemeindeverwaltung Dannstadt-Schauernheim
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, danke für die kurze Reaktionszeit, aber die Antworten enthalten vorgefertigte Phrasen, und lassen keine Bereitschaft zur Herausgabe zweckdienlicher Zahlen erkennen. zu 1: Es dürfte mittels der kommunalen Finanz-Software die Differenz aus der Anzahl der verschickten Bescheide des Jahres 2023 und der nicht verschickten Bescheide des Jahres 2024 zu bilden sein. Weiterhin lässt sich zumindest überschlagsweise der Aufwand für ein einzelnes Schreiben, oder der Stundenaufwand für zum Beispiel einhundert Schreiben abschätzen. Und die Frage nach dem von der Gemeinde zu zahlenden Porto je Brief dürfte unseres Erachtens die geringste Herausforderung darstellen. zu 2: Auch hier dürfte mit geringem Aufwand die Differenz zum Vorjahr zu ermitteln sein. Da nur wenige Haushalte mit geänderter Grundsteuerforderung bzw. geändertem Eigentümer in diesem Jahr einen Steuerbescheid erhalten haben, und somit nicht unter das "Recht der öffentlichen Bekanntgabe" fallen, können diese Mahnungen als Ungenauigkeit gerne toleriert werden. Somit fordern wie die Gemeinde nochmals auf, hier verwertbare Zahlen anzugeben. Mit freundlichen Grüßen Steffen KEHLER Anfragenr: 303249 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/303249/

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Steffen KEHLER
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Mahnungen nach Ausbleiben der Grundsteuer-Abgaben-Bescheide per Po…
An Verbandsgemeindeverwaltung Dannstadt-Schauernheim Details
Von
Steffen KEHLER
Betreff
AW: Nachfrage: Mahnungen nach Ausbleiben der Grundsteuer-Abgaben-Bescheide per Post [#303249]
Datum
21. April 2024 22:22
An
Verbandsgemeindeverwaltung Dannstadt-Schauernheim
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Mahnungen nach Ausbleiben der Grundsteuer-Abgaben-Bescheide per Post“ vom 15.03.2024 (#303249) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 5 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Steffen KEHLER