II 6-01a01.23-04-23/029
Sehr << Antragsteller:in >>
mit E-Mail vom 1. Juli 2023 haben Sie nach § 80 Abs. 1 Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG) beantragt, ihnen die E-Mail des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport an die Unions-geführten Innenministerien zur Anmeldung des Themas "Einführung der Palantir-Software" für die Innenministerkonferenz (IMK) im Juni 2023 zu senden.
Der Anspruch auf Informationszugang nach § 80 HDSIG besteht nicht uneingeschränkt. Zum Schutz besonderer öffentlicher und privater Belange ist der Informationszugang nach § 82 HDSIG unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen. Ein Anspruch auf Informationszugang besteht nach § 82 Nr. 2 Buchst. a) HDSIG nicht bei Informationen, deren Bekanntwerden nachteilige Auswirkungen auf die Beziehung zum Bund oder zu einem anderen Land haben kann. Bei der von Ihnen gewünschten E-Mail handelt es sich um solche Informationen.
Die E-Mail diente der Vorbereitung der Beratungen der IMK. Die Beratungen der IMK sind grundsätzlich vertraulich. Die Mitglieder entscheiden jeweils im Einzelfall, ob das Ergebnis der Beratungen veröffentlicht werden darf. Wenn die Veröffentlichung nicht gestattet wurde, haben die Beratungsergebnisse vertraulich zu bleiben.
Vorliegend kam ein Beschluss nicht zustande, jedoch lassen auch Vorarbeiten, wie die Vorabstimmung mit anderen Ländern, Rückschlüsse auf den beabsichtigten Inhalt eines Beschlusses zu. Deshalb gilt für Information aus der Vorabstimmung die gleiche Vertraulichkeit wie für die Ergebnisse der Beratungen.
Das Bekanntwerden der E-Mail würde die vereinbarte Vertraulichkeit des Abstimmungsprozesses zwischen den Ländern aufheben und kann dadurch nachteilige Auswirkungen auf die Beziehungen Hessens zu anderen Ländern haben. Die IMK als Koordinationsgremium der Ländern bezieht ihre Stabilität aus dem Vertrauen in die Einhaltung der wechselseitig versprochenen Vertraulichkeit der Beratungen. Länder, die vertraulich vermittelte Informationen entgegen ihrem Willen einem Informationszugangsanspruch anderer Länder ausgesetzt sähen, halten im Zweifel die Basis dafür, auch in Zukunft entsprechende Informationen zur Verfügung zu stellen, für zerrüttet.
Nach § 82 Nr. 2 Buchst. a) HDSIG besteht deshalb kein Anspruch auf Zugang zu der von Ihnen gewünschten E-Mail. Der Antrag auf Informationszugang wird abgelehnt.
Mit freundlichen Grüßen