Mailkorrespondenzen mit Abgeordnetenbüro von Hubertus Heil

Antrag nach dem IFG/UIG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

sämtliche Mailkorrespondenzen zwischen den Mail-Accounts des Bundestagsabgeordnetenbüros von Hubertus Heil und Ihrem Haus seit 1.1.2020.
Mit Schwärzung personenbezogener Daten erkläre ich mich einverstanden. Bitte achten Sie bei möglichen Schwärzungen darauf, dass ausschließlich personenbezogene Angaben unkenntlich gemacht werden und dass insbesondere die korrespondierenden Stellen (z.B. Abteilungen, Referate etc.) sichtbar bleiben.

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    22. April 2021
  • Frist
    26. Mai 2021
  • Kosten dieser Information:
    30,00 Euro
  • Ein:e Follower:in
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: sämtliche Mailkor…
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Mailkorrespondenzen mit Abgeordnetenbüro von Hubertus Heil [#219025]
Datum
22. April 2021 17:35
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: sämtliche Mailkorrespondenzen zwischen den Mail-Accounts des Bundestagsabgeordnetenbüros von Hubertus Heil und Ihrem Haus seit 1.1.2020. Mit Schwärzung personenbezogener Daten erkläre ich mich einverstanden. Bitte achten Sie bei möglichen Schwärzungen darauf, dass ausschließlich personenbezogene Angaben unkenntlich gemacht werden und dass insbesondere die korrespondierenden Stellen (z.B. Abteilungen, Referate etc.) sichtbar bleiben. Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott Anfragenr: 219025 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/219025/ Postanschrift Arne Semsrott << Adresse entfernt >>
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Sehr geehrter Herr Semsrott, anliegendes Schreiben übersende ich Ihnen mit der Bitte um Kenntnisnahme. Mit freun…
Von
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Betreff
AW: Mailkorrespondenzen mit Abgeordnetenbüro von Hubertus Heil [#219025]
Datum
17. Mai 2021 09:02
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, anliegendes Schreiben übersende ich Ihnen mit der Bitte um Kenntnisnahme. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre Antwort. Ich gehe davon aus, dass meine Anfrage ausreichend k…
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Mailkorrespondenzen mit Abgeordnetenbüro von Hubertus Heil [#219025]
Datum
17. Mai 2021 10:42
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre Antwort. Ich gehe davon aus, dass meine Anfrage ausreichend konkret war, da es Ihnen dadurch möglich war, die begehrten Informationen (hier: 6739 E-Mails) zu identifizieren. Wäre es möglich, aus den E-Mails diejenigen Mails zur Verfügung zu stellen, in denen Unternehmensvertreter:innen mit Bitten an Herrn Heil MdB herangetreten sind? Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 219025 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/219025/
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Ablehnung Sehr geehrter Herr Semsrott, über Ihren mit E-Mail vom 22. April 2021 gestellten Antrag auf Zugang zu a…
Von
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Via
Briefpost
Betreff
Ablehnung
Datum
24. Juni 2021
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
1008,2 KB
Sehr geehrter Herr Semsrott, über Ihren mit E-Mail vom 22. April 2021 gestellten Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ergeht der folgende Bescheid: Der Antrag wird abgelehnt. Gebühren werden nicht erhoben. Begründung: 1. Mit E-Mail vom 22. April 2021 beantragen Sie die Übersendung sämtlicher Mailkorrespondenzen zwischen den Mail-Accounts des Bundestagsabgeordnetenbüros von Hubertus Heil und dem BMAS seit 1. Januar 2020. Sie stützen Ihr Begehren unter anderem auf§ 1 Absatz 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu amtlichen Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG). Mit Schreiben vom 17. Mai 2021 habe ich Sie um Konkretisierung Ihres Antrags gebeten. Per E-Mail vom 17. Mai 2021 haben Sie darum gebeten, diejenigen Mails zur Verfügung zu stellen, in denen Unternehmensvertreter mit Bitten an Herrn MdB Heil herangetreten sind. II. Ihr Antrag ist zumindest teilweise unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Soweit Sie zunächst die Übersendung sämtlicher E-Mail-Korrespondenz zwischen den Mail-Accounts des Bundestagsabgeordnetenbüros von Hubertus Heil und dem BMAS seit 1. Januar 2020 verlangen, handelt es sich dabei nicht um amtliche Informationen. Die im Ministerbüro eingehenden E-Mails stellen nicht automatisch amtliche Informationen dar. Nur ein Teil der E-Mails wird Bestandteil eines Verwaltungsvorgangs und damit auch zur amtlichen Information. Die Tatsache, dass zunächst alle eingehenden E-Mails im Posteingangsordner belassen werden und damit noch theoretisch verfügbar sind, macht diese Mails noch nicht zu einer amtlichen Information. Daher unterliegen nicht alle E-Mails im Posteingang des Ministerbüros dem Anspruch nach§ 1 Absatz 1 IFG. Nach Eingang Ihr Anfrage wurde zunächst die Leitungsregistratur beauftragt, sämtliche direkt an das Postfach der Leitungsregistratur des BMAS gerichteten E-Mails aus dem Abgeordnetenbüro von Herrn MdB Heil herauszufiltern. Dies war technisch möglich. Im angefragten Zeitraum (1.1.2020 bis 22.4.2021) sind 6739 E-Mails allein vom Abgeordnetenbüro des MdB Hubertus Heil an die Leitungsregistratur des BMAS weitergeleitet worden. Dabei handelt es sich nach kursorischer Durchsicht überwiegend um Bürgeranfragen aus dem Wahlkreis, die zuständigkeitshalber an das BMAS zur Beantwortung abgegeben werden oder um Einladungen zu Terminen und Veranstaltungen. Zusätzlich zu den 6739 E-Mails werden zwischen Ministerbüro und Abgeordnetenbüro E-Mails zu Terminabsprachen oder kurzen Nachfragen ausgetauscht, die nach Erledigung gelöscht werden. Ziel des IFG ist es, dem Bürger einen Anspruch auf Zugang zu Sachinformationen zu verschaffen, um auf diese Weise die Transparenz behördlicher Entscheidungen zu verbessern und die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern (vgl. BTDrucksache 14/4493, S. 6) Der Zugangsantrag muss sich auf abgegrenzte Sachverhalte beziehen und somit nach Inhalt und Zielrichtung hinreichend spezifiziert sein, so dass eine Identifizierung der Dokumente, in die der Antragsteller Einsicht nehmen möchte, möglich ist. Sinn und Zweck des IFG ist es, an dem Informationsstand der Verwaltung zu partizipieren. Sofern nicht die Teilhabe am Informationsstand der Verwaltung, sondern die Durchsicht von Akten zum Zwecke des Auffindens bestimmter Informationen begehrt wird, gewährt das IFG hierauf keinen Anspruch. Deshalb habe ich Sie mit Schreiben vom 17. Mai 2021 aufgefordert, Ihren Antrag zu konkretisieren und einzuschränken. Soweit Sie Ihr Begehren durch E-Mail vom 17. Mai 2021 auf E-Mails mit Unternehmensbezug eingeschränkt haben, stellt dies keine ausreichende Konkretisierung dar. Ihr Antrag bezieht sich nicht auf abgegrenzte Sachverhalte. Es müssten sämtliche Akten und Postfächer durchgesehen werden, um die von Ihnen begehrten Informationen überhaupt ausfindig machen zu können. Eine Filterung ist nicht möglich, da nicht bekannt ist, ob und welche Unternehmensvertreter an Herrn MdB Hubertus Heil herangetreten sind, so dass die Informationen nicht etwa mittels einer Suchfunktion ausgesondert werden können. Zumindest alle in der Leitungsregistratur im beantragten Zeitraum eingegangenen E-Mails, die aus dem Abgeordnetenbüro von Herrn MdB Heil kamen (6739), müssten einzeln durchgesehen und im Haus nachverfolgt werden, um festzustellen zu können, welche davon Bestandteil eines Vorgangs und damit zur amtlichen Information geworden sind. Darauf gewährt das IFG keinen Anspruch. Zudem würde die Durchsicht all dieser E-Mails und die Schwärzung der personenbezogenen Daten sowohl in den E-Mails als auch in deren Anlagen einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verursachen. Ein solcher liegt nach § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG vor, wenn die Erfüllung des Anspruchs einen im Verhältnis zum Erkenntnisgewinn des Anspruchstellers und der Allgemeinheit unvertretbaren Aufwand an Kosten oder Personal erfordert (BVerwG 7 C 2.15 vom 17.3.2016). Es ist davon auszugehen, dass nur in sehr geringem Umfang E-Mails von Unternehmensvertretern über das Abgeordnetenbüro des Herrn MdB Heil an die Leitungsregistratur weitergeleitet wurden, so dass die Durchsicht von 6739 E-Mails, die einen erheblichen Zeitaufwand erfordert, höchstwahrscheinlich in einem krassen Missverhältnis zu der Anzahl der hinterher herauszugebenden E-Mails stehen wird. Des Weiteren besteht kein Anspruch auf Herausgabe der E-Mails, da es sich hier um ein Ausforschen eines Mitgliedes des Bundestages handeln würde. Nach Art. 38 Absatz I Satz 2 GG sind die Abgeordneten Vertreter des Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen. Das hierdurch garantierte freie Mandat gewährleistet die freie Willensbildung des Abgeordneten, die gegenüber unzulässigen Einflussnahmen aus verschiedenen Richtungen - durch Interessengruppen, durch Parteien und Fraktionen und durch die Exekutive - geschützt werden soll (BVerwG, Urt. v. 25.6.2015- 7 C 1/14, GRUR-RR 2016, 137, Rn. 20). Eine unbefangene Willens- und Entscheidungsbildung des Abgeordneten kann in rechtlich relevanter Weise gestört werden, wenn der Abgeordnete sich durch Öffentlichmachung von Unternehmensanschreiben einer dauernden Beobachtung durch eine - angesichts der Möglichkeiten der modernen Kommunikations- und Informationstechnik - breiten Öffentlichkeit in Bezug auf seine Interessengebiete und daraus zu entwickelnde politische Positionen und Strategien ausgesetzt sieht (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.6.2015 - 7 C 1 /14, GRUR-RR 2016, 137, Rn. 20). Der abwägungsresistente Ausschlusstatbestand des § 5 Abs. 2 IFG schützt personenbezogener Daten, die mit dem Mandat in Zusammenhang stehen (vgl. BVerwG, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2015, Seite 669f. Rn. 19, 22). Im vorliegenden Fall würde es keinen Sinn ergeben, die personenbezogenen Daten des Abgeordneten Heil zu schwärzen, da ja nur die E-Mails zwischen dem Abgeordnetenbüro Heil und dem Ministerbüro angefragt sind. Der verfassungsrechtliche Schutz des Mandatsträgers wäre bei einer Herausgabe der Informationen faktisch nicht möglich. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Wilhelmstraße 49, 10117 Berlin, einzulegen. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
AW: Za4JUS-53-1/407 [#219025] -- per E-Mail und Fax -- Sehr << Anrede >> in Bezug auf Ihre Antwort au…
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Za4JUS-53-1/407 [#219025]
Datum
2. Juli 2021 20:50
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
-- per E-Mail und Fax -- Sehr << Anrede >> in Bezug auf Ihre Antwort auf meine Informationsfreiheitsanfrage „Mailkorrespondenzen mit Abgeordnetenbüro von Hubertus Heil“ vom 22.04.2021 (#219025 - Ihr AZ: Za4JUS-53-1/407) lege ich Widerspruch ein. Natürlich sind E-Mails im BMAS amtliche Informationen. Ich verweise dazu auch auf das Urteil VG 2 K 163.18. Wenn E-Mails aus dem MdB-Büro von Hubertus Heil gesendet werden, sind sie nicht automatisch geheim - vor allem, wenn es dabei eben auch um das Ministeramt von Herrn Heil geht. Im Gegenteil: Insbesondere in Fällen, in den das Abgeordnetenmandat genutzt wird, um Einfluss auf die Ministertätigkeit von Herrn Heil zu nehmen, ist öffentliche Kontrolle wichtig. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 219025 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/219025/
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
AW: Za4JUS-53-1/407 [#219025]
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Via
Fax
Betreff
AW: Za4JUS-53-1/407 [#219025]
Datum
2. Juli 2021 20:50
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
Fax-Versand ist fehlgeschlagen.
Nicht-öffentliche Anhänge:
fax.pdf
41,3 KB

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Zurückweisung Widerspruch Sehr geehrter Herr Semsrott, über Ihren am 2. Juli 2021 eingelegten Widerspruch gegen d…
Von
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Via
Briefpost
Betreff
Zurückweisung Widerspruch
Datum
1. Oktober 2021
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, über Ihren am 2. Juli 2021 eingelegten Widerspruch gegen den Bescheid vom 24. Juni 2021 betreffend den Zugang zu amtlichen Informationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) ergeht der folgende Widerspruchsbescheid: 1. Der Widerspruch wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Widerspruchsführer. 3. Die Kosten des Widerspruchsverfahrens werden auf eine Gebühr in Höhe von 30 Euro festgesetzt. Mit E-Mail vom 22. April 2021 beantragen Sie Zugang zu amtlichen Informationen in Form der Übersendung sämtlicher Mailkorrespondenzen zwischen den Mail-Accounts des Bundestagsabgeordnetenbüros von Hubertus Heil und dem BMAS seit 1. Januar 2020. Sie stützen Ihr Begehren unter anderem auf § 1 Absatz 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu amtlichen Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG). Mit Schreiben vom 12. Mai 2021 wurden Sie um Konkretisierung Ihres Antrags gebeten. Per E-Mail vom 17. Mai 2021 haben Sie darum gebeten, "diejenigen Mails zur Verfügung zu stellen, in denen Unternehmensvertreter:innen mit Bitten an Herrn MdB Heil herangetreten sind". Ihr Antrag wurde mit Bescheid vom 24. Juni 2021 mit der Begründung abgelehnt, dass es aus Gründen des Mandatsträgerschutzes, des unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands und mangels hinreichender Konkretisierung des Antrags nicht möglich ist, die von Ihnen begehrten Informationen ausfindig zu machen bzw. herauszugeben. Gegen diesen Bescheid haben Sie am 2. Juli 2021 Widerspruch eingelegt. Sie begründen Ihren Widerspruch damit, dass E-Mails im BMAS natürlich amtliche Informationen seien. Auch sind Sie der Ansicht, dass E-Mails aus einem Abgeordnetenbüro nicht automatisch geheim seien und gerade in Fällen, in denen das Abgeordnetenmandat genutzt wird, um Einfluss auf die Ministertätigkeit von Herrn Heil zu nehmen, öffentliche Kontrolle wichtig sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitgegenstandes wird auf Ihren Antrag vom 22. April 2021 sowie Ihre E-Mail vom 17. Mai 2021 und das Schreiben des BMAS vom 12. Mai 2021 sowie den Bescheid vom 24. Juni 2021 verwiesen, auf deren Inhalt Bezug genommen wird. Nach § 73 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bin ich für die Entscheidung über Ihren Widerspruch zuständig. Der Widerspruch ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg Die nochmalige Prüfung des Sachverhalts hat ergeben, dass Sie keinen Anspruch auf Seite 3 von 8 Zugang zu sämtlichen E-Mails zwischen dem Büro des Abgeordneten Hubertus Heil und dem BMAS haben. 1. Eine Auskunftspflicht besteht nicht, da der Anwendungsbereich des IFG nicht eröffnet ist. Der Anwendungsbereich des IFG erfasst Behördentätigkeiten und Regierungshandeln (OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 05.10.2010 - OVG 12 B 5.08 juris Rn. 19). Zwar ist das BMAS eine Bundesbehörde im Sinne des IFG (§ 1 Absatz 1 Satz. 1 IFG). Allerdings gilt das IFG für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen nur, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen (§ 1 Absatz 1 Satz 2 IFG). Mit Ihrem Antrag begehren Sie Informationen zu E-Mail-Korrespondenzen eines Mitglieds des Deutschen Bundestages mit dem BMAS. Sowohl das Tätigwerden als auch das Nicht-Tätigwerden eines Mitglieds des Deutschen Bundestages stellt die Wahrnehmung einer parlamentarischen Angelegenheit dar. Sie fällt unter die grundgesetzlich geschützte Mandatsausübung (Art. 38 Absatz 1 Satz 2 GG), betrifft also keine Wahrnehmung einer öffentlich-rechtlichen Verwaltungsaufgabe, für die der Anwendungsbereich des IFG eröffnet ist (§ 1 Absatz 1 Satz. 2 IFG; vgl. auch BT-Drs. 15/4493, S. 8). Die mit dem Abgeordnetenstatus und dem freien Mandat (Art. 38 Absatz 1 Satz 2 GG) verbundenen Aufgaben sind vielmehr verfassungsrechtlicher Natur (Schoch Informationsfreiheitsgesetz, 2. Auflage 2016, IFG § 1 Grundsatz, Rn. 194). Die Rechte und Pflichten von Abgeordneten sind im Grundgesetz, im Abgeordnetengesetz und in der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestags aufgeführt. Bestandteil der Geschäftsordnung sind die sog. Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestags. Das Verhältnis zwischen Abgeordneten und Wählern lassen diese Vorschriften sämtlich unberührt. Allein die Mandatsträger sind dazu befugt zu entscheiden, wie sie das Verhältnis zwischen ihnen und den Wählern gestalten. Dass dieses Verhältnis ungeregelt geblieben ist, ist der Wille des Gesetzgebers. Vorschriften wie z.B. & 14 Gemeinsame Geschäftsordnungen der Bundesministerien (GGO), der den Umgang mit eingehenden Schreiben durch die Bundesverwaltung regelt, haben sich die Mitglieder des Deutschen Bundestags nicht gegeben. Denn bei dem Verhältnis zwischen ihnen und den Wählern handelt es sich nicht um ein Verwaltungsverfahren, sondern um ein verfassungsunmittelbares Verhältnis. Die freie Willensbildung des Abgeordneten soll gegenüber unzulässigen Einflussnahmen aus verschiedenen Richtungen — durch Interessengruppen, durch Parteien und Fraktionen und durch die Exekutive - geschützt werden (BVerwG, Urt. v. 25.6.2015-7 C 1/14, GRUR-RR 2016, 137, Rn. 20). Eine unbefangene Willens- und Entscheidungsbildung des Abgeordneten kann in rechtlich relevanter Weise gestört werden, wenn der Abgeordnete sich durch Öffentlichmachung von Unternehmensanschreiben einer dauernden Beobachtung durch eine breite Öffentlichkeit in Bezug auf seine Interessengebiete und daraus zu entwickelnde politische Positionen und Strategien ausgesetzt sieht (vgl. BVemG, Urt. v. 25.6.2015 - 7 C 1/14, GRUR-RR 2016, 137, Rn. 20). Bei einem identischen Antrag direkt an den Abgeordneten Hubertus Heil wäre der Anwendungsbereich des IFG zum Schutz der freien Mandatsausübung nicht eröffnet (vgl. Schoch, aaO). Auch wenn der Antrag hier nun an eine Bundesbehörde gestellt wurde, hat das BMAS die Grundentscheidung des Gesetzgebers zur Wahrung des freien Mandats zu berücksichtigen. Selbst wenn man zu dem Schluss kommen sollte, dass der Anwendungsbereich des IFG eröffnet wäre, müssten die personenbezogenen Daten, die mit dem Mandat in Zusammenhang stehen, nach § 5 Absatz 2 IFG geschützt werden (vgl. BVerwG, NVwZ 2015, 669 Rn. 19, 22). Im vorliegenden Fall würde es keinen Sinn ergeben, die personenbezogenen Daten des Abgeordneten Heil zu schwärzen, da ja nur die E-Mails zwischen dem Büro des Abgeordneten Hubertus Heil und dem Ministerbüro angefragt sind. Der verfassungsrechtliche Schutz des Mandatsträgers wäre bei einer Herausgabe der Informationen faktisch nicht möglich. Ihr Antrag ist nach § 7 Absatz 1 Satz 1 IFG auch nicht hinreichend bestimmt. Es werden an die Bestimmtheit eines Antrags auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 IFG inhaltliche Mindestanforderungen gestellt, die den Zweck haben, dass die öffentliche Stelle den Antrag bearbeiten kann. Dies ist leider auch nach Ihren Ausführungen vom 17. Mai 2021 auf unsere Konkretisierungsbitte vom 12. Mai 2021 hin nicht möglich gewesen. Ziel des IFG ist es, dem Bürger einen Anspruch auf Zugang zu Sachinformationen zu verschaffen, um auf diese Weise die Transparenz behördlicher Entscheidungen zu verbessern und die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern (vgl. BT-Drucksache 14/4493, S. 6) Der Zugangsantrag muss sich auf abgegrenzte Sachverhalte beziehen und somit nach Inhalt und Zielrichtung hinreichend spezifiziert sein, so dass eine Identifizierung der Dokumente, in die der Antragsteller Einsicht nehmen möchte, möglich ist. Sinn und Zweck des IFG ist es, an dem Informationsstand der Verwaltung zu partizipieren. Sofern nicht die Teilhabe am Informationsstand der Verwaltung, sondern die Durchsicht von Akten zum Zwecke des Auffindens bestimmter Informationen begehrt wird, gewährt das IFG hierauf keinen Anspruch. Deshalb habe ich Sie mit Schreiben vom 12. Mai 2021 aufgefordert, Ihren Antrag zu konkretisieren und einzuschränken. Soweit Sie Ihr Begehren durch E-Mail vom 17. Mai 2021 auf E-Mails mit Unternehmensbezug eingeschränkt haben, stellt dies keine ausreichende Konkretisierung dar. Ihr Antrag bezieht sich immer noch nicht auf abgegrenzte Sachverhalte. Im BMAS werden Informationen, sofern sie für die inhaltliche Bearbeitung eines Verwaltungsvorgangs relevant sind, in geeigneter Form entsprechend der Registraturrichtlinie veraktet. Die amtlichen Informationen sind nach Sachthemen geordnet. Mithilfe der Registratur des BMAS ist somit lediglich eine sachthemenbezogene Recherche möglich. Es kann also nicht nach E-Mails als Form der Information gesucht werden, ebenso wenig danach, ob die amtliche Information aus dem Abgeordnetenbüro des Herrn Hubertus Heil stammt. Ein Auffinden der von Ihnen begehrten Informationen, nämlich E-Mails, die vom Büro des Abgeordneten Hubertus Heil an das BMAS geschickt wurden und Bitten von Unternehmensvertreterinnen und -vertretern enthalten, ist demnach nicht möglich. Es müssten sämtliche Akten durchgesehen werden, um die von Ihnen begehrten Informationen überhaupt ausfindig machen zu können. Eine Filterung ist nicht möglich, da nicht bekannt ist, ob und welche Unternehmensvertreterinnen und -vertreter an Herrn Abgeordneten Hubertus Heil herangetreten sind, so dass die Informationen nicht etwa mittels einer Suchfunktion ausgesondert werden können. Zumindest alle in der Leitungsregistratur im beantragten Zeitraum eingegangenen E-Mails, die aus dem Büro des Abgeordneten Hubertus Heil abgesendet wurden (6.739), müssten einzeln durchgesehen und im Haus nachverfolgt werden, um festzustellen zu können, welche davon Bestandteil eines Vorgangs und damit zur amtlichen Information geworden sind und ob diese Bitten von Unternehmensvertretern aufweisen. Darauf gewährt das IFG keinen Anspruch. Auch wird in Ihrer E-Mail nicht klar, was Sie unter den Begriffen "Bitten" und "Unternehmensvertreter:innen" verstehen. Die benannten Themenbereiche sind daher weiterhin nicht hinreichend bestimmt. Die von Ihnen benutzten Begriffe sind auslegungsbedürftig und ermöglichen es dem BMAS nicht, Ihren Antrag zu bearbeiten. Es ist nicht klar, an welche Unternehmen genau angeknüpft wird. Da die Registrierung amtlicher Informationen im BMAS u.a. nicht unter dem jeweiligen Namen des Unternehmens erfolgt, ist eine Recherche nur nach dem Begriff "Unternehmen" nicht möglich. Ebenfalls ist der Begriff "Bitte" nicht eindeutig und kann keinem bestimmten Sachzusammenhang zugeordnet werden. Es ist also für das BMAS nicht möglich, die von Ihnen gewünschten Informationen aufzufinden, da Ihr Antrag nicht hinreichend konkret ist. 3. Weiterhin handelt es sich nicht bei jeder der von Ihnen erfragten Informationen um amtliche Informationen im Sinne des §1 Satz 1 IFG. Zunächst begehrten Sie sämtliche E-Mails, die in einen bestimmten Zeitraum zwischen dem Abgeordnetenbüro und dem Ministerbüro von Herrn Hubertus Heil ausgetauscht wurden. Dabei sind nicht alle E-Mails tatsächlich amtliche Informationen nach § 1 Absatz 1 IFG. Für die Frage, ob es sich um eine amtliche Information im Sinne des IFG handelt, ist entscheidend, ob diese Information im Rahmen der staatlichen Aufgabenwahrnehmung relevant ist bzw. relevant wird. Allein die Tatsache, dass Informationen in E-Mail-Accounts vorhanden sind, ist für ihre Einordnung als amtliche Information nicht ausschlaggebend. Die im Ministerbüro eingehenden E-Mails stellen somit nicht automatisch amtliche Informationen dar. Nur ein Teil der E-Mails enthält tatsächlich amtliche Informationen und wird Bestandteil eines Verwaltungsvorgangs. Die Tatsache, dass zunächst alle eingehenden E-Mails im Posteingangsordner belassen werden und damit noch theoretisch verfügbar sind, macht diese Mails noch nicht zu einer amtlichen Information. Wie bereits oben unter 2. beschrieben, werden im BMAS Informationen, sofern sie für die inhaltliche Bearbeitung eines Verwaltungsvorgangs relevant sind, in geeigneter Form entsprechend der Registraturrichtlinie veraktet. Diese amtlichen Informationen sind nach Sachthemen geordnet. Mithilfe der Registratur des BMAS ist somit lediglich eine sachthemenbezogene Recherche möglich. Es kann also nicht nach E-Mails als Form der Information gesucht werden, ebenso wenig danach, ob die Information aus dem Abgeordnetenbüro des Herrn Hubertus Heil stammt. Daher unterliegen nicht automatisch alle E-Mails im Posteingang des Ministerbüros dem Anspruch nach § 1 Absatz 1 IFG. Gegen die komplette Durchsicht der E-Mails aus dem Abgeordnetenbüro Hubertus Heil, die sich im Posteingangsordners der Leitungsregistratur befinden, spricht auch der unverhältnismäßige Verwaltungsaufwand, der dadurch verursacht würde. In dem von Ihnen beantragten Zeitraum sind 6739 E-Mails vom Abgeordnetenbüro Hubertus Heil an die Leitungsregistratur gesendet worden. Um die von Ihnen beantragten, aber nicht hinreichend konkreten "Bitten von Unternehmensvertreter:innen" identifizieren zu können, müssten alle E-Mails durchgesehen und anhand Ihres Antrags ausgelegt werden. Die Durchsicht all dieser E-Mails und die Schwärzung der personenbezogenen Daten sowohl in den E-Mails als auch in deren Anlagen würde einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verursachen. Ein solcher liegt nach § 7 Absatz. 2 Satz 1 IFG vor, wenn die Erfüllung des Anspruchs einen im Verhältnis zum Erkenntnisgewinn des Anspruchstellers und der Allgemeinheit unvertretbaren Aufwand an Kosten oder Personal erfordert (BVerwG Urt. v. 17.3.2016 - 7 C 2.15). Es ist davon auszugehen, dass nur in sehr geringem Umfang E-Mails von Unternehmensvertreterinnen und -vertretern über das Büro des Abgeordneten Hubertus Heil an die Leitungsregistratur weitergeleitet wurden, so dass die Durchsicht von 6739 E-Mails, die einen erheblichen Zeitaufwand erfordert, höchstwahrscheinlich in einem krassen Missverhältnis zu der Anzahl der hinterher herauszugebenden E-Mails stehen wird. Die Kosten des Widerspruchsverfahrens werden auf eine Gebühr in Höhe von 30 Euro festgesetzt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 73 Absatz 3 Satz 3 VwGO, 8 80 Absatz 1 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), § 10 IFG in Verbindung mit § 8 1 Absatz 1 der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (Informationsgebührenverordnung —- IFGGebV), TeilA Nr.5 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses zu § 1 Absatz 1. Hiernach ist für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs eine Gebühr von mindestens 30 Euro zu erheben. Zahlen Sie bitte zur Vermeidung der zwangsweisen Beitreibung den Betrag innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Bescheides unter Angabe des nachfolgend angegebenen Verwendungszweckes und Kassenzeichens auf folgendes Konto bei der Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Widerspruchsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin, erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage nebst Anlagen sollen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können. Gegen diesen Bescheid kann, soweit er sich auf die Festsetzung der Widerspruchsgebühren bezieht, innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Referat ZR, Rochusstraße 1, 53123 Bonn einzulegen. Mit freundlichen Grüßen