Maßnahme TÜV NORD Bildung GmbH & Co. KG

Anfrage an: Jobcenter Duisburg

Auflistung der Kosten pro Person der Maßnahme "Aktiv Center" beim Bildungsträger TÜV NORD Bildung GmbH & Co. KG in Duisburg Rheinhausen.

Vielen Dank im voraus.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    11. Januar 2016
  • Frist
    12. Februar 2016
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Auflistung der K…
An Jobcenter Duisburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Maßnahme TÜV NORD Bildung GmbH & Co. KG [#12483]
Datum
11. Januar 2016 18:06
An
Jobcenter Duisburg
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Auflistung der Kosten pro Person der Maßnahme "Aktiv Center" beim Bildungsträger TÜV NORD Bildung GmbH & Co. KG in Duisburg Rheinhausen. Vielen Dank im voraus.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte gegebenfalls um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Jobcenter Duisburg
Sehr geehrte Dame, Sehr geehrter Herr, bezugnehmend auf Ihre email vom 12.01.2016 teile ich Ihnen mit, dass die b…
Von
Jobcenter Duisburg
Betreff
WG: Maßnahme TÜV NORD Bildung GmbH & Co. KG [#12483]
Datum
10. Februar 2016 14:55
Status
Warte auf Antwort
ATT054621.jpg
2,0 KB


Sehr geehrte Dame, Sehr geehrter Herr, bezugnehmend auf Ihre email vom 12.01.2016 teile ich Ihnen mit, dass die begehrten Auskünfte mangels Vorliegen eines ordnungsgemäßen Antrags i.S.d. § 7 Abs. 1 IFG derzeit nicht erteilt werden können. Grundsätzlich handelt es sich bei dem Verfahren nach dem IFG zwar um ein bürgerfreundliches, nicht- förmliches Verfahren mit niedrigen Zugangshürden, so dass ein Antrag auf Informationszugang schriftlich, elektronisch, mündlich, telefonisch oder sogar durch schlüssiges Handeln gestellt werden kann. Verfahrens- rechtliche Mindestanforderung jedes Antrags ist allerdings die eindeutige Zuordenbarkeit zu einer konkret individualisierbaren, natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts. Leider haben Sie Ihre email anonym versandt - ein Rückschluss auf eine Person ist uns weder anhand Ihrer email - Adresse (Absender), noch anhand der Initialen "Antragsteller/in Antragsteller/in" möglich. Dementsprechend ist eine Bearbeitung Ihrer email in dieser Form nicht möglich. Sollte Ihr Informationsinteresse weiterhin bestehen, regen wir an Ihr Vorbringen dahin- gehend zu präzisieren, dass sich aus diesem eindeutig ergibt, wer denn konkret den Antrag stellt. Erst danach kann eine Prüfung des Bestehens eines Anspruchs auf Zugang zu den begehrten amtlichen Informationen erfolgen. Mit freundlichen Grüßen