Maßnahmen hinterfragen

wurde den seitens Bayerischem Gesundheitsamt das aktuelle Bulletin der WHO für die Bewertung einer Epidemiologischen Lage berücksichtigt?
Die durchschnittliche Infektionssterblichkeit bei COVID-19 liegt hierbei nur bei 0,23 Prozent.

https://www.who.int/bulletin/online_first/BLT.20.265892.pdf

Sind dann Ihrer Meinung nach die Maßnahmen weiterhin gerechtfertigt?
Das Corona Virus kam doch jedes Jahr und wird auch bleiben genauso wie die Grippe.
Danke für Ihre Antwort und Grüße

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    27. Oktober 2020
  • Frist
    1. Dezember 2020
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: wurde den seitens…
An Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Maßnahmen hinterfragen [#201802]
Datum
27. Oktober 2020 16:37
An
Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
wurde den seitens Bayerischem Gesundheitsamt das aktuelle Bulletin der WHO für die Bewertung einer Epidemiologischen Lage berücksichtigt? Die durchschnittliche Infektionssterblichkeit bei COVID-19 liegt hierbei nur bei 0,23 Prozent. https://www.who.int/bulletin/online_first/BLT.20.265892.pdf Sind dann Ihrer Meinung nach die Maßnahmen weiterhin gerechtfertigt? Das Corona Virus kam doch jedes Jahr und wird auch bleiben genauso wie die Grippe. Danke für Ihre Antwort und Grüße
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), § 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 201802 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/201802/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
Sehr geehrteAntragsteller/in wir kommen zurück auf Ihre Anfrage vom 27. Oktober 2020 und können Ihnen dazu Folgen…
Von
Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
Betreff
AW: Maßnahmen hinterfragen [#201802]
Datum
6. November 2020 12:01
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in wir kommen zurück auf Ihre Anfrage vom 27. Oktober 2020 und können Ihnen dazu Folgendes mitteilen: Die von Ihnen beantragten Informationen über die Bewertung der epidemiologischen Lage von SARS-CoV-2 durch das Land Bayern unterfallen weder dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) noch dem Bayerischen Umweltinformationsgesetz (BayUIG), da es sich nicht um Informationen gemäß § 2 Abs. 1 VIG bzw. Umweltinformationen gemäß Art. 2 Abs. 2 BayUIG handelt. Ihre Anfrage wird daher als allgemeine Bürgeranfrage behandelt. Die Maßnahmen zur Eindämmung von Corona-Infektionen sind auf Grund des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Bayern durch die Achte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (8. BayIfSMV) vom 30. Oktober 2020 geregelt. Weitere Informationen zu den rechtlichen Grundlagen und anderen häufig gestellten Fragen finden Sie auf den Internetseiten des Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege unter: https://www.stmgp.bayern.de/ Mit freundlichen Grüßen