Sehr
geehrtAntragsteller/in
auf Grundlage des Hamburgischen Transparenzgesetzes (HmbTG) haben Sie Anspruch auf den Zugang zu Informationen und Veröffentlichungen auskunftspflichtiger Stellen.
Nach § 2 Absatz 1 HmbTG sind Informationen alle Aufzeichnungen, unabhängig von der Art Ihrer Speicherung.
Die Gesetzesbegründung zu § 2 Absatz 1 HmbTG konkretisiert die "Informationen" als alle amtlichen Zwecken dienenden Aufzeichnungen, insbesondere Schriften, Tabellen, Diagramme, Bilder, Pläne, Karten sowie Tonaufzeichnungen unabhängig von der Art des Speichermediums. Sie können elektronisch, optisch, akustisch oder anderweitig gespeichert sein. Das HmbTG gewährt allerdings kein Recht auf Beantwortung von allgemeinen Fragen oder die Zusammenstellungen von Auskünften, die über die Einsichtnahme in amtliche Informationen hinausgehen.
Das Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters, kurz Notfallsanitätergesetz (NotSanG) ist ein sog. "Berufsbezeichnungsschutzgesetz".
Der § 4 - Ausbildungsziel des NotSanG definiert in Absatz 2 abstrakt Ausbildungsinhalte für Aufgaben, die durch Notfallsanitäter eigenverantwortlich oder im Rahmen der Mitwirkung ausgeführt werden sollen, enthält selbst jedoch keinen Maßnahmenkatalog.
Ein Maßnahmenkatalog im eigentlichen Sinne Ihrer Fragestellung liegt der Behörde für Inneres und Sport nicht vor.
Die in der Ausbildung nach § 4 Absatz 1 NotSanG zu vermittelnden medizinischen Maßnahmen wurden in einem bundesweiten Abstimmungsprozess (sog. Pyramidenprozess) unter breiter Beteiligung identifiziert.
Die Ergebnis dieses Prozesses fließen in die zukünftigen Ausbildung von Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern bei der Feuerwehr Hamburg ein.
Nähere Informationen zu diesem Prozess und der Ergebnisse finden Sie im Internet unter anderem unter den folgenden Adressen:
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http://www.agnnw.de/?p=1044
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http://www.dbrd.de/index.php/aktuelles/…
Maßnahmen nach § 4 Absatz 2 Ziffer 2 Buchstabe c NotSanG ("...eigenständiges Durchführen von heilkundlichen Maßnahmen, die vom Ärztlichen Leiter Rettungsdienst oder entsprechend verantwortlichen Ärztinnen oder Ärzten bei bestimmten notfallmedizinischen Zustandsbildern und -situationen standardmäßig vorgegeben, überprüft und verantwortet werden,..."), wurden durch den Ärztlichen Leiter Rettungsdienst für den öffentlichen Rettungsdienst noch nicht festgelegt.
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