Mannheim: Errichtung eines Penthouses auf dem Baudenkmal "Villa Lanz" Erzbergerstrasse 18.

Anfrage an: Stadt Mannheim

Hiermit ist LIFG-Antrag gestellt für Informationszugang innerhalb der der gesetzlichen Frist zu allen Stellungnahmen betreffend einem neu errichteten zusätzlichen Stockwerk "Penthouse" auf dem Baudenkmal "Villa Lanz":

1.
Stadt Mannheim Fachbereich Baurecht und Denkmalschutz,

2.
Land Baden-Württemberg als Regierungspräsidium und Höhere Baubehörde,

3.
Fachamt zur wissenschaftlichen Denkmalpflege LAD BW,

4.
Stadtparlament Mannheim z.B. dessen Auschüsse oder Beiräte,

sowie Einblick

5.
in das Abwägungsverfahren zwischen den Kapitalinteressen der "Palais Lanz GmbH / Engel & Völkers GmbH" und dem hier seit 1976 bestehenden gesetzlich öffentlichen Schutzinteresse der Allgemeinheit in Denkmalschutzgesetz § 2 Abs. 1 DSchG BW,

6.
in die sog. "Zumutbarkeitsbrechnung" derzufolge der Allgemeinheit als Gelbgeber i.S. steuerlicher Abzugsfähigkeit bei Baudenkmalen das Erscheinungsbild einer in der Weise denkmalrechtswidrig verunstalteten Fassade eines "weithin sichtbaren Denkmals neoklassischer Baukunst mit monumentaler Sonderstellung" zuzumuten sei (Beurteilung "Engel & Völkers Commercial Palais Lanz GmbH"),

7.
in das vorgebene Entscheidungskriterium in der Zumutbarkeitsberevchnung die zu diesem Ergebnis führte,

8.
in die Beteiligung der Öffentlichkeit durch öffentliches Aufzeigen des Beschädigens des geschützten historischen Erscheinungsbildes Bauvorhabens zu welchem Zeitpunkt vor Genehmigen,

9.
in die Denkmalakte, sowie

10.
in die Fotodokumentationen der Stadt Mannheim zum städtebaulichen Erscheinungsbild vor Genehmigen.

Mit Schwärzungen von Namen, Daten und Illustrationen bin ich einverstanden. Das Gesetz berechtigt zu Ablichtungen meines Dafürhaltens einschließlich der Schwärzungen.

Der Eigentümer " Palais Lanz GMBH & CO. KG" und Geschäftsführer Herr Robert Fahrland, sowie die beteiligte "Engel & Völkers Commercial Immobilien GmbH" Lizenspartner Herr Aljoscha Scholl Harrlachweg 3 in 68163 Mannheim und "Rothmann Immobilien GmbH" sind im gemeinsamen Exposeé zur Immobilie "Palais Lanz" veröffentlicht.

Das aktuelle Exposé der " Palais Lanz GMBH & CO. KG" sowie "Engel & Völkers Commercial Immobilien GmbH" illustriert detailliert nur "4 Geschosse", und kein 5. Stockwerk "Penhouse" (siehe Fotoanhang).

Dieses weithin in Sichtachsen der Oststadt zu sehende zusätzliche Stockwerk dürfte denkmalrechtlich nicht genehmigungsfähig sein, weshalb das Fachamt zum Denkmalschutz der Stadt Mannheim - das Landesamt für Denkmalpflege LAD BW - nichts anderes erklären konnte sofern es über das Vorhaben seitens der Denkmalschutzbehörde Mannheim vorab informiert war.

Im hier vorgelegten LIFG-Antrag besteht "Anspruchberechtigung" für Informationszugang (Auskunft Justitiariat Bundespräsidialamt Abteilung Verfassung und Recht) in einem Gesetz das "seinen Zweck erfüllt (Auskunft Bundeskanzleramt) im Sinne des Völkerrechts der Europäischen Informationsfreiheit EMRK und Tromsö-Konvention (Art. 25 GG). Die Frist für Erfüllung im hier beantragten Begehren endet am 13.02.2024.

Antwort verspätet

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  • Datum
    13. Januar 2024
  • Frist
    17. Februar 2024
  • 0 Follower:innen
Andreas Zoeltner
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Hiermit ist LIFG-Antrag gestellt f…
An Stadt Mannheim Details
Von
Andreas Zoeltner
Betreff
Mannheim: Errichtung eines Penthouses auf dem Baudenkmal "Villa Lanz" Erzbergerstrasse 18. [#297115]
Datum
13. Januar 2024 20:46
An
Stadt Mannheim
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Hiermit ist LIFG-Antrag gestellt für Informationszugang innerhalb der der gesetzlichen Frist zu allen Stellungnahmen betreffend einem neu errichteten zusätzlichen Stockwerk "Penthouse" auf dem Baudenkmal "Villa Lanz": 1. Stadt Mannheim Fachbereich Baurecht und Denkmalschutz, 2. Land Baden-Württemberg als Regierungspräsidium und Höhere Baubehörde, 3. Fachamt zur wissenschaftlichen Denkmalpflege LAD BW, 4. Stadtparlament Mannheim z.B. dessen Auschüsse oder Beiräte, sowie Einblick 5. in das Abwägungsverfahren zwischen den Kapitalinteressen der "Palais Lanz GmbH / Engel & Völkers GmbH" und dem hier seit 1976 bestehenden gesetzlich öffentlichen Schutzinteresse der Allgemeinheit in Denkmalschutzgesetz § 2 Abs. 1 DSchG BW, 6. in die sog. "Zumutbarkeitsbrechnung" derzufolge der Allgemeinheit als Gelbgeber i.S. steuerlicher Abzugsfähigkeit bei Baudenkmalen das Erscheinungsbild einer in der Weise denkmalrechtswidrig verunstalteten Fassade eines "weithin sichtbaren Denkmals neoklassischer Baukunst mit monumentaler Sonderstellung" zuzumuten sei (Beurteilung "Engel & Völkers Commercial Palais Lanz GmbH"), 7. in das vorgebene Entscheidungskriterium in der Zumutbarkeitsberevchnung die zu diesem Ergebnis führte, 8. in die Beteiligung der Öffentlichkeit durch öffentliches Aufzeigen des Beschädigens des geschützten historischen Erscheinungsbildes Bauvorhabens zu welchem Zeitpunkt vor Genehmigen, 9. in die Denkmalakte, sowie 10. in die Fotodokumentationen der Stadt Mannheim zum städtebaulichen Erscheinungsbild vor Genehmigen. Mit Schwärzungen von Namen, Daten und Illustrationen bin ich einverstanden. Das Gesetz berechtigt zu Ablichtungen meines Dafürhaltens einschließlich der Schwärzungen. Der Eigentümer " Palais Lanz GMBH & CO. KG" und Geschäftsführer Herr Robert Fahrland, sowie die beteiligte "Engel & Völkers Commercial Immobilien GmbH" Lizenspartner Herr Aljoscha Scholl Harrlachweg 3 in 68163 Mannheim und "Rothmann Immobilien GmbH" sind im gemeinsamen Exposeé zur Immobilie "Palais Lanz" veröffentlicht. Das aktuelle Exposé der " Palais Lanz GMBH & CO. KG" sowie "Engel & Völkers Commercial Immobilien GmbH" illustriert detailliert nur "4 Geschosse", und kein 5. Stockwerk "Penhouse" (siehe Fotoanhang). Dieses weithin in Sichtachsen der Oststadt zu sehende zusätzliche Stockwerk dürfte denkmalrechtlich nicht genehmigungsfähig sein, weshalb das Fachamt zum Denkmalschutz der Stadt Mannheim - das Landesamt für Denkmalpflege LAD BW - nichts anderes erklären konnte sofern es über das Vorhaben seitens der Denkmalschutzbehörde Mannheim vorab informiert war. Im hier vorgelegten LIFG-Antrag besteht "Anspruchberechtigung" für Informationszugang (Auskunft Justitiariat Bundespräsidialamt Abteilung Verfassung und Recht) in einem Gesetz das "seinen Zweck erfüllt (Auskunft Bundeskanzleramt) im Sinne des Völkerrechts der Europäischen Informationsfreiheit EMRK und Tromsö-Konvention (Art. 25 GG). Die Frist für Erfüllung im hier beantragten Begehren endet am 13.02.2024.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 24 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 23 Abs. 3 UVwG betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Andreas Zoeltner Anfragenr: 297115 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/297115/ Postanschrift Andreas Zoeltner << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Andreas Zoeltner
Stadt Mannheim
Mannheim: Errichtung eines Penthouses auf dem Baudenkmal "Villa Lanz" Erzbergerstrasse 18. [#297115] Seh…
Von
Stadt Mannheim
Betreff
Mannheim: Errichtung eines Penthouses auf dem Baudenkmal "Villa Lanz" Erzbergerstrasse 18. [#297115]
Datum
9. Februar 2024 13:10
Status
Warte auf Antwort
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Sehr geehrter Herr Zoeltner, wir nehmen Bezug auf Ihr Schreiben vom 13. Januar 2024, hier eingegangen am gleichen Tag. Ihre Anfrage ist als Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG) zu werten. Das LIFG gewährt jeder antragstellenden Person das Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen außerhalb eines laufenden Verwaltungsverfahrens, ohne dass es der Darlegung eines Informationsinteresses bedarf (§ 1 Abs. 1 LIFG). Der Anspruch auf Informationszugang ist jedoch nur gegeben, wenn keine Auskunftsversagungsgründe vorliegen. Diese umfassen: 1. den Schutz von öffentlichen Belangen nach § 4 LIFG; 2. den Schutz personenbezogener Daten nach § 5 LIFG; 3. den Schutz von geistigem Eigentum und Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen nach § 6 LIFG; 4. die Ablehnungsgründe nach § 9 Abs. 3 LIFG. Der Antrag muss erkennen lassen, auf welche vorhandenen amtlichen Informationen er sich erstreckt, § 7 Abs. 2 LIFG. Hinsichtlich Ihrer Begehren um Einblick in die Denkmalschutzakten (Punkt 9 Ihres Anliegens) müssen wir Sie daher zur Konkretisierung Ihres Antrags binnen eines Monats auffordern. Zu den Fragen Ziffer 5, 6 und 7 liegen uns keine Informationen vor. Wir weisen darauf hin, dass Zumutbarkeitsberechnungen i.d.R. nur bei Abrissen von Denkmalen vorgenommen werden, was hier nicht der Fall war. Für eine Auskunftserteilung, mittels derer Zugang zu amtlichen Informationen nach dem LIFG gewährt wird, ist gemäß § 10 Abs. 1 LIFG in Verbindung mit Tarifstelle 5 des Gebührenverzeichnis 1 der Satzung der Stadt Mannheim über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen ausgenommen Benutzungsgebühren vom 19. Dezember 2006 (Verwaltungsgebührensatzung) eine Gebühr zu erheben. § 10 Abs. 3 LIFG für einfache Fälle findet auf Stellen der Gemeinden (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 LIFG) keine Anwendung. Für die bislang von Ihnen begehrte, und auf erkennbare Informationen gerichtete Auskunft wird ein Verwaltungsaufwand von 25 angefangenen 15 Minuten prognostiziert, der bei einer Gebührenmessung nach der Verwaltungsgebührensatzung zugrunde zu legen ist. Eine zu erhebende Gebühr beträgt hiernach höchstens € 442,50€. Bitte teilen Sie uns mit, ob Sie den Antrag unter diesen Voraussetzungen unverändert weiterverfolgen möchten. Wegen des Umfang und Komplexität des weiten Informationsbegehrens und der Notwendigkeit einer Drittbeteiligung wird bereits jetzt die Frist nach § 7 Absatz 7 LIFG auf drei Monate verlängert. Mit freundlichen Grüßen
Andreas Zoeltner
AW: Mannheim: Errichtung eines Penthouses auf dem Baudenkmal "Villa Lanz" Erzbergerstrasse 18. [#297115]…
An Stadt Mannheim Details
Von
Andreas Zoeltner
Betreff
AW: Mannheim: Errichtung eines Penthouses auf dem Baudenkmal "Villa Lanz" Erzbergerstrasse 18. [#297115]
Datum
13. Februar 2024 13:04
An
Stadt Mannheim
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, EILT SEHR!! Frist 14. Februar 2024 siehe unten in Ziffer III. Auf die Einlassungen der Denkmalschutzbehörde Mannheim vom 09. Februar 2024 im Formular FragDenStaat # 297115 ist außer dort auch hiermit per direkter mail Bezug genommen: Ziffer I.: 1. Die Stadt Mannheim antwortet kurz vor Ablauf der gesetzlichen Frist ohne Informationszugang zu geben. 2. Sie verlängert die Frist auf 3 Monate ohne nachvollziehbar darzulegen, worin eine vorgebliche Komplexität im Informationszugang durch entweder selbstständige Akteneinsicht des Berechtigten oder ihre Informationsvermittlung in einigen einfachen Fragen besteht. 3. Sie nutzte die ihr gesetzlich zur Verfügung gestellten 4 Wochen für einfache Beteiligung Dritter (nicht nachvollziehbar begründet dahingehend) nicht, um dann bekannt zu geben es bedürfe einer neuerlichen Frist. 4. Sie kehrt meinen gesetzlich individuellen Anspruch in Ihre Ansprüche um wie diese: 5. Sie teilt mit, das Begehren sei nicht konkretisiert ohne dem Antragsteller innerhalb der 4-Wochenfrist Gelegenheit gegeben zu haben darauf zu antworten mit hinreichender Zeit für Korrespendenz in evtl. Rückfragen. 6. Sie erklärt den Auftrag des Gesetzes, wonach eine Behörde in einfachen Fällen wie hier vorliegend überhaupt nicht berechtigt ist Gebühren zu erheben, als für nicht verbindlich ohne dies nachvollziehbar oder überhaupt auch nur zu begründen. 7. Sie behauptet für Informationszugänge, die ich in nach spätestens bis Ende 2020 digitalisierten oder danach zu digitalisierenden Akten eigenständig selbst vornehme zur Vermeidung übermäßigen Aufwandes für die Stadt Mannheim, einen Verwaltungsaufwand mit Gebühren in Höhe von 442,50 Euro errechnet zu haben, ohne dies nachvollziehbar zu begründen. 8. Sie teilt in ihrer Gebührenerhebung kein Rechtsmittel mit, so auch nicht für den verbreiteten Fall wonach Antragstellern aus einem Minijobeinkommen ein Monatsetat von 550.- Euro zur Verfügung steht. 9. Sie ließ die ihr gesetzlich zustehende Frist für digitalisieren der zur Einsichtnahme begehrten und konkretisierten Denkmalakte in Bezug auf die Villa Lanz Mannheim Erzbergerstrasse 18 offenbar ungenutzt verstreichen, ansonsten über § 10 Abs. 3 LIFG hinausgehende zulässige Kosten hätten gar nicht entstehen können (keine). 10. Der Stadt Mannheim haben gemäß EU-Ratsbeschluss seit dem Jahre 2020 digitalisierte Akten vorzuliegen, die hinsichtlich geschützter Namen und Daten somit entweder bereits geschwärzt sind oder im ausnahmsweise versäumten Einzelfall leicht entweder per einige Mausklicks oder sehr viel einfacher mit einem Bearbeitungsprogramm per dann nur einem Mausklick geschwärzt werden können wo erforderlich (unter Nachweis nachvollziehbarer Gründe). Ziffer II.: Zu Punkt 1. der Stadt Mannheim in ihrer Einlassung vom 09. Februar 2024 in Bezug auf § 4 LIFG: Die Denkmalschutzbehörde Mannheim erklärt ihre Informationsverweigerung (im selbstständigen Aktenzugang durch den Anspruchsberechtigten) vorgeblich mit dem Schutz öffentlicher Belange nach § 4 LIFG unter damit Hinwegtäuschen über die Tatsache, wonach das Gesetz ausdrücklich nur eine Reihe von Ausnahmen in besonderen öffentlichen Belangen formuliert. Sofern die Denkmalschutzbehörde unter dem Beraten des Rechtsamtes der Stadt Mannheim antwortet, bleibt nur Vorsatz des Täuschens zu unterstellen der dazu dient, den gesetzlichen Anspruch des Antragstellers zu hintergehen. Der Stadt Mannheim ist deshalb hier folgend in dieser Bezugnahme Gelegenheit gegeben, vor Ablauf der der gesetzlichen 4-Wochenfrist zu erklären welche nachteiligen Auswirkungen in welchen der besonderen Schutzbelangen im von ihr selbst herangezogenen § 4 LIFG bestehen. Zu Punkt 2. der Stadt Mannheim in ihrer Einlassung vom 09. Februar 2024 in Bezug auf § 5 LIFG: Dem von der Denkmalschutzbehörde Mannheim reklamierten Schutz personenbezogener Daten nach § 5 LIFG ist und war bereits im Antrag vor knapp 4 Wochen entsprochen durch ausdrückliches Erklären ihr gegenüber: Mit dem Schwärzen von Namen, Daten und Illustrationen bin ich einverstanden. Da die Stadt Mannheim als Rechtsamt und Denkmalschutzbehörde vorgibt den ihr vorgelegten LIFG-Antrag gelesen zu haben, darf auch hier Vorsatz des Vereitelns meiner Rechte zumindest des Verzögerns mit Beanspruchen neuerlicher Fristen unterstellt werden: Die Stadt Mannheim nutzte die ihr zustehenden gesetzliche Frist von 4 Wochen weder für das Schwärzen von Daten noch für Erklären der Gründe, die ihr das nur unter Kostenerhebung erlauben, sondern in einer das Verfahren hindernden Weise mit Bekanngabe kurz vor Fristende. Auch hierzu ist der Stadt Mannheim hier nachfolgend erklärt Gelegenheit gegeben sich innerhalb der gesetzlichen Monatsfrist zu äußern. Zu Punkt 3. der Stadt Mannheim in ihrer Einlassung vom 09. Februar 2024 in Bezug auf § 6 LIFG: Ein Informationszugang zu privaten Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen i.S. § 6 LIFG ist im hier vorliegenden Antrag an keiner Stelle beansprucht. Auch wären diese, falls sie bestünden, schon deshalb nicht i.S. des Zugangs von Informationen zugänglich da geschwärzt siehe zuvor Ziffer 2. Sofern sich die Denkmalschutzbehörde Mannheim dennoch, obwohl hier gar nicht anwendbar, auf ihr grundsätzliches Geheimaltungsrecht bei jeglichen öffentlichen Interessen in Art. 33 Abs. 5 GG, in § 29 und § 30 VwVfG, in § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO, oder sich aus § 2 Abs. 1 GeschGehG in der Fassung April 2019 ergebenden Geschäftsgeheimnisrechte in Bezug auf Art. 14 Abs. 1 GG berufen wollte, bestünde aufgrund eines gesetzlich öffentlichen Interesses (§ 2 Abs. 1 DSchG BW) im vorliegenden Informationsanspruch LIFG in einem geradezu konstituierenden Vorrecht der Meinungsfreiheit (BVerfGE 7, 198 ff.=NJW 1958, 257 ff.) sowie deren Voraussetzung der Informationsfreiheit (LIFG BW / Art. 1 GG / EMRK / EU-Ratsbeschluss Nr. 205 2009 / EU-Völkerrecht Tromsö-Konvention 2020 / Art. 25 GG) ein individuell-informationsfreiheitlicher Vorrang schon aus dem den Denkmaleigentümer verpflichtenden Allgemeinwohl in Art. 14 GG Abs. 2 GG heraus, sofern dieser die Denkmaleigenschaft seiner Sache durch Inanspruchnahme steuerlicher Bevorzugung gegenüber der Allgemenheit anerkannte, wobei die Denkmalschutzbehörde Mannheim im vorliegenden Fall Villa Lanz im noch ungeklärten, von ihr weder i.S.v. 95 StGB offenbarten Amtsgheimnis noch i.S.v. von Art 5 Abs. 1 GG allgemein zugänglich gemachten, Umstand Geheimhaltung zu der Frage beansprucht, ob es sich dabei überhaupt um eine entweder von ihr oder einem anderen Amt anerkannte Schutzsache gemäß DSchG BW handelt. Weder hat sie dazu eine Denkmalliste veröffentlicht noch gäbe sie, sofern diese existierte, in diese Informationszugang bei nicht nachgewiesener konkreter Betroffenheit durch entweder Eigentümernachweis oder amtlich anerkannten wissenschaftlichen Interesse (telefonische Auskunft der Denkmalschutzbehörde Mannheim), da sonst jeder kommen könnte. Laut Homepage des Bundesministeriums des Innern und Heimat handelt es sich bei der hier gegenüber der Stadt Mannheim beanspruchten Berechtigung in der gesetzlichen Informatonsfreiheit (Auskunft Bundespräsidialjustitiariat Berlin auf Anfrage) um ein Jedermannsrecht welches, o eine weitere Anfrage beim Bundesminsierium des Innern, dahin gehend seinen Zweck erfüllt, hier im Informationszugang zur Rechtmäßigkeit denkmalrechtlichen Genehmigens eines Penthouses auf der Villa Lanz Mannheim Erzbergerstrasse 18. Zu Punkt 4. der Stadt Mannheim in ihrer Einlassung vom 09. Februar 2024 in Bezug auf § 9 LIFG: Der Umstand, dass es sich mit Punkt 9 im LIFG-Antrag vom 13. Januar 2024 gemäß § 7 LIFG um die Denkmalakte der Stadt Mannheim in Bezug auf in der Überschrift das Antragsbegehrens formulierte Villa Lanz Erzbergerstrass 18 handelt , war und ist auch für die Denkmalschutzbehörde Mannheim erkennbar, sofern nicht, es weder in Vermögen noch in Zuständigkeit des Antragstellers liegt das Hindernis einfachen Erkennens dieser bereits übermittelten Tatsache zu beseitigen. Ziffer III: Der Antrag bleibt bestehen mit Anspruch auf kostenfreien Informationszugang entweder durch Bekanngabe der Behörde oder eigenständigen Aktenzugang aufgrund der Einfachheit zu einigen wenigen Informationen i.S. v. § 10 Abs. 3 Satz 1 LIFG BW, andernfalls, im Falle der (vorläufigen) Rechtmäßigkeit des Erhebens von Gebühren in diesem Fall, unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit bei geringem Einkommen des Antragstellers. Für die Stadt Mannheim bestand in der gesetzlichen Frist von 4 Wochen hinreichend Zeit die einfach zu klärenden Aspekte sich selbst herbeizuziehen und mir als Antragsteller zu vermitteln. Weder aber hat sie innerhalb der ihr zustehenden Frist dargelegt, worin in einigen wenigen Informationszugängen eine angebliche Komplexitität bestünde für die sie eine 3 Monatsfrist zu beanspruchen hätte, noch erklärt weshalb sie innerhalb von 4 Wochen eine reklamierte Drittbeteiligung im Verfahren nicht vornehmen konnte. Hiermit ist der Stadt Mannheim Gelegenheit gegeben, mir bis 14. Februar 24.00 Uhr im hier vorliegenden Formular FragDenStaat einen telefonischen Gesprächstermin im Zeitraum 14. - 16. Februar zu geben zum Ausräumen fraglicher Konkretisierungen, andernfalls danach Berechtigung zur Klage beim VG KA besteht. Es ist um einen Termin nach 14.00 Uhr gebeten da meinerseits täglich zuvor verhindert. Der Umstand derartiger nun eingetretener Eilbedürftigkeit war und ist nicht mir anzulasten. Die 4-Wochenfrist bis 17. Februar 2024 um 24.00 Uhr besteht unbeachtlich der Frage des Erhebens von Kosten, die nicht Gegenstand des LIFG-Antrags ist. Mit freundlichen Grüßen Andreas Zoeltner Mit freundlichen Grüßen Andreas Zoeltner Anfragenr: 297115 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/297115/ Postanschrift Andreas Zoeltner << Adresse entfernt >>
Stadt Mannheim
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Von
Stadt Mannheim
Betreff
Betreff versteckt
Datum
13. Februar 2024 13:04
Status
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Andreas Zoeltner
AW: Automatische Antwort: Mannheim: Errichtung eines Penthouses auf dem Baudenkmal "Villa Lanz" Erzberge…
An Stadt Mannheim Details
Von
Andreas Zoeltner
Betreff
AW: Automatische Antwort: Mannheim: Errichtung eines Penthouses auf dem Baudenkmal "Villa Lanz" Erzbergerstrasse 18. [#297115]
Datum
13. Februar 2024 14:59
An
Stadt Mannheim
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, vielen Dank. Mir ist diese Taktik vorgeblich bestehender Nichtanwesenheit des Personnals bei Behörden unter Benachrichtigen des Nicht-Weiterleitens von Emails zur Gefahrenabwehr unerwünschter Postzugänge hinreichend bekannt. Sie ist hier nicht anwendbar da der Stadt Mannheim in diesem Formular zugegangen und zugegänglich sobald wieder Anwesenheit besteht. Ihre Nachricht entbindet die Stadt Mannheim nicht von der gesetzlichen Frist im vorliegenden Antrag 17.02.24. Mit freundlichen Grüßen, Andreas Zoeltner Anfragenr: 297115 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/297115/ Postanschrift Andreas Zoeltner << Adresse entfernt >>

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Andreas Zoeltner
AW: Automatische Antwort: Mannheim: Errichtung eines Penthouses auf dem Baudenkmal "Villa Lanz" Erzberge…
An Stadt Mannheim Details
Von
Andreas Zoeltner
Betreff
AW: Automatische Antwort: Mannheim: Errichtung eines Penthouses auf dem Baudenkmal "Villa Lanz" Erzbergerstrasse 18. [#297115]
Datum
13. Februar 2024 15:01
An
Stadt Mannheim
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, Ihrer Bitte um Konkretisierung von Punkt 9 des Informationsbegehrens für Erkennen der Denkmalschutzbehörde Mannheim auf welche vorhandenen amtlich Informationen sich es sich erstreckt, entspreche ich gerne bei Vermittlung an mich, welche dazu amtlich konkret vorhanden sind. Ich bitte sie deshalb hiermit aufgrund des Ablaufs der gesetzlichen Frist am 17. Februar 2024 mir bis morgen 14. Februar 2024 in diesem Formular einen telefonischen Termin für nach 14.00 Uhr zu übermitteln zu Klärung noch offener Fragen vor Fristablauf. Zur Spezifizierung vorab: Zunächst erstreckt sich das Begehren auf die Informationen, für deren Bearbeiten i.S. dieses LIFG-Antrags die die Stadt Mannheim einen Kostenaufwand von 442.50.- prognostizierte. Der Einblick in die Denkmalakte Villa Lanz (möglicherweise verwaltungs- oder denkmalschutzrechtlich anders bezeichnet), im Falle dass es sich um ein Baudenkmal handelte und weiterhin handelt gemäß Behaupten von Eigentümer und Vermarkter der Immobilie, ist hier folgend konkretisiert auf Akten- und Aktenteile 1. deren amtliches Sichten den mitgeteilten Kostenaufwand erfordert, 2. aus denen zu ersehen ist dass es sich vor dem Genehmigen eines zusätzlichen Stockwerkes sog. Penthouse um ein fachamtlich anerkanntes Baudenkmal handelte, 3. aus denen zu ersehen ist dass es sich nach dem Errichten eines zusätzlichen Stockwerkes sog. Penthouse nicht mehr um ein Baudenkmal in diesem Sinne handelte, 4. aller Stellungnahmen und Anfragen des Fachamtes zu Denkmalschutz und Denkmalpflege LAD BW gegenüber der Stadt Mannheim hierzu ausschließlich zu schwärzender Daten 5. aller Stellungnahmen und Antworten der Stadt Mannheim gegenüber dem Fachamt zu Denkmalschutz und Denkmalpflege hierzu ausschließlich zu schwärzender Daten, 6. aller Stellungnahmen der Stadt Mannheim das Abwägen privat-wirtschaftlicher Interessen des Eigentümers gegenüber den gesetzlich geschützten der Allgemeinheit in § 2 Abs.1 DSchG BW betreffend, sofern rein mündlich vollzogen dann in die Protokolle der Mündlichkeiten ausschließlich zu schwärzender Daten. Sofern es sich bei der Villa Lanz um ein Baudenkmal i.S.v. DSchG BW handelte oder noch handelt, besteht diese gesetzlich geschützte Eigenschaft unbeachtlich des Umstandes, wonach der/die Eigentümer/innen die damit verbundenen steuerlichen Vorteile nutzte/n. Die freie Entscheidung der Investoren, sie nicht zu nutzen berechtigt die Denkmalschutzbehörde Mannheim nicht eine derartige Veränderung des geschützten Erscheinungsbildes zu genehmigen. Sofern der/die Eigentümer/innen die steuerlichen Vorteile nutzte/n, waren sie damit entschädigt für die Unzulässigkeit des Genehmigens eines zusätzlichen Sttockwerkes zum Schaden im Erscheinungsbild der Schutzsache. In diesem Falle hätte die Stadt Mannheim entweder ein die bauliche Beeinträchtigung des Baudenkmals nicht genehmigen können oder hätte diese zurückzunehmen mit Aufforderung an den Eigentümer des Wiederherstellen des geschützte Erscheinungsbildes. Bei Fortbestand des nicht genehmigungfähigen zusätzlichen Stockwerkes wäre die Denkmaleigenschaft der Schutzsache aufzuheben unter Rückerstatten der steuerlichen Vorteile des Eigentümers an die Allgemeinheit. Da die Stadt Mannheim erklärt, ein Abwägungsverfahren i.S. einer Zumutbarkeitsberechnung zwischen Belangen des öffentlichen Interesses in DSchG BW und Art. 14 Abs. 2 GG habe es in Bezug auf das Errichten eines zusätzlichen Stockwerkes auf der Villa Lanz hinausgehend über u.a. Belange des Grundgesetzes, des Denkmalschutzgesetzes, des Verwaltungsrechtes und in § 303 Abs. 2 StGB bestehend gerade NICHT gegeben, hatte es offenkundig dennoch eine Entscheidung im Genehmigen gegeben unter wissenenschaftler Beteiligung des Fachamtes zum Denkmalschutz LAD BW (sofern es sich beteiligte oder die Denkmalschutzbehörde Mannheim das Fachamt beteiligte bzw. zu beteilgen hatte), mit Einlassungen die sich in den Akten der Stadt Mannheim entweder befinden, oder nicht befinden weil rein mündlich dann in den Gesprächsprotokollen schriftlich. Sofern sich das Genehmigen bei der Stadt Mannheim insgesamt rein mündlich vollzogen haben sollte ohne irgendeine Kontrollmöglichkeit der Öffentlichen Verwaltung seitens der Vertretung von Allgemeinheit und Öffentlichkeit, seitens des Landesfachamtes zum Denkmalschutz LAD BW, oder zumindest oder vor allem seitens der interessierten Öffentlichkeit gemäß § 2 Abs. 1 DSchG in IFG und LIFG als ein Jedermannsrecht (Mitteilung BMI Faeser) i.S. einer Anspruchsberechtigung im Jedermannsrecht Deutschlands (Mitteteilung Bundespräsidialjustitiariat Abt. Verfassug Recht), wäre diese Verfahrensweise der Stadt Mannheim bereits grundgesetzlich unzulässig (Art. 20 GG) wie völkerrechtlich (Art. 25. GG). In Erwartung der Bekanntgabe eines telefonischen Termins (siehe oben) zu Klärung noch offener Fragen bis Ablaif der gesetzlichen Frist 17. Februar 2024, Mit freundlichen Grüßen Andreas Zoeltner Mit freundlichen Grüßen Andreas Zoeltner Anfragenr: 297115 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/297115/ Postanschrift Andreas Zoeltner << Adresse entfernt >>