Sehr geehrter Herr Fischer,
vielen Dank für Ihre Anfrage vom 4. März 2023.
Leider muss ich Ihnen mitteilen, dass der von Ihnen geltend gemachte Anspruch auf "Auskunft darüber welche Person aus dem RBB Rundfunkrat am 02.03.2023 Frau Martina Zöllner zur neuen Programmdirektorin gewählt hat. Welche Gegenstimmen gab es? Von wem?" nach denen von Ihnen zitierten Normen nicht besteht.
Die begehrten Informationen unterfallen bereits nicht dem Anwendungsbereich des IFG Berlin, da sie einem nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 Grundgesetz (GG) verfassungsrechtlich geschützten Bereich unterfallen. Vorsorglich wird zudem darauf verwiesen, dass selbst bei Eröffnung des Anwendungsbereichs des IFG Berlin die angeforderte Auskunft aufgrund rechtlicher und tatsächlicher Unmöglichkeit ausgeschlossen ist.
Der Auskunftsanspruch des § 3 Abs. 1 IFG Berlin muss seine Schranken neben den unmittelbar genannten Ausschlussvorschriften jedenfalls in den unmittelbar von der Verfassung geschützten Rechtsgütern finden - eine Auskunftserteilung darf in grundrechtlich garantierte Positionen nicht ohne Rechtfertigung eingreifen. Der rbb als Rundfunkanstalt nimmt aufgrund seiner Dualität im Gefüge der öffentlich-rechtlichen Organisationen eine Sonderstellung ein. Er ist zwar öffentlich-rechtlich organisiert, jedoch gem. Art. 5 Abs. 1 GG auch gegenüber dem Staat grundrechtsberechtigt und unterfällt dem Schutzbereich der Rundfunkfreiheit. Bezüglich der Frage, inwieweit das IFG Berlin auf den rbb anzuwenden ist, ist daher eine verfassungskonforme Auslegung geboten.
Der Informationsanspruch ist wie in diesem Fall jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn der verfassungsrechtlich durch Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG garantierte Rundfunkfreiheit nicht mehr Rechnung getragen wird wobei neben der freien Programmauswahl, Programmgestaltung und Organisation des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auch mittelbare Einflüsse an der Rundfunkfreiheit gemessen werden müssen (vgl. OVG NRW, Urt. v. 09.02.2012 - 5 A 166/10 -, juris Rn. 64 ff.; BVerfG, Beschluss vom 20.07.2021 - 1 BvR 2756/20).
Der Auskunftsanspruch des § 3 Abs. 1 IFG Berlin setzt gemäß § 3 Abs. 2 IFG Berlin voraus, dass Akten vorliegen. Akten im Sinne dieses Gesetzes sind alle schriftlich, elektronisch, optisch, akustisch oder auf andere Weise festgehaltenen Gedankenverkörperungen und sonstige Aufzeichnungen, insbesondere Schriftstücke, Magnetbänder, Disketten, Filme, Fotos, Tonbänder, Pläne, Diagramme, Bilder und Karten, soweit sie amtlichen Zwecken dienen. Dies setzt denklogisch voraus, dass die Akten, in die Einsicht beansprucht wird, auch tatsächlich vorhanden sind. Beim Vorhandensein handelt es sich daher um ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 3 Abs. 1 IFG Berlin.
Die Wahl der neuen Programmdirektorin fand in geheimer Wahl statt. De facto sind keine tatsächlichen oder dauerhaften Aufzeichnungen über die Frage, welche Personen gegen die neue Programmdirektorin gestimmt haben, vorhanden. Sinn und Zweck einer geheimen Wahl ist es, den Entscheidenden eine von äußeren Einflüssen unabhängige Wahl nach bestem Wissen und Gewissen zu ermöglichen. Dem rbb ist es daher sowohl rechtlich als auch tatsächlich unmöglich, die verlangten Informationen mitzuteilen.
Ein Anspruch auf Informationszugang besteht gemäß §§ 17 Abs. 4 IFG Berlin i.V.m. § 3 Nr. 4 IFG Bund in diesem Fall nicht (BeckOK InfoMedienR/Schirmer, 38. Ed., 1.11.2022, IFG § 17 Rn. 7).
Ihre Frage, "Welche Gegenkandidaten wurden vorgeschlagen?", lässt sich aus dem öffentlichen Teil der Rundfunkratssitzung beantworten. Es wurden keine Gegenkandidaten oder Gegenkandidatinnen vorgeschlagen.
Zudem sei darauf hingewiesen, dass das Verbraucherinformationsgesetz (VIG) auf den rbb nicht anwendbar ist, da der rbb keine zuständige Stelle im Sinne des § 2 Abs. 2 VIG ist.
Ich bedanke mich für Ihr Interesse!
Mit freundlichen Grüßen