Masernfallzahlen KW06

Anfrage an: Robert Koch-Institut

Im Epidemiologischen Bulletin 06/2024 (https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2024/Ausgaben/06_24.pdf?__blob=publicationFile) wird als Summe der Masernfälle in den ersten fünf Kalenderwochen 4 genannt.
Im Epidemiologischen Bulletin 07/2024 (https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2024/Ausgaben/07_24.pdf?__blob=publicationFile) kommen für die Kalenderwoche 06 11 Fälle hinzu. Als Summe für die ersten sechs Kalenderwochen werden nunmehr 44 Fälle genannt.
Wie kommen diese 44 Masernfälle zustande? Normalerweise wären 15 Fälle (Summe Vorwoche plus aktuelle Woche) plausibel gewesen.
Wir bitten um eine ausführliche, transparente und nachvollziehbare Erklärung für diese merkwürdigen Daten.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    18. Februar 2024
  • Frist
    21. März 2024
  • 0 Follower:innen
Angelika Müller
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Im Epidemiologischen Bulletin 06/2024…
An Robert Koch-Institut Details
Von
Angelika Müller
Betreff
Masernfallzahlen KW06 [#300476]
Datum
18. Februar 2024 20:41
An
Robert Koch-Institut
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Im Epidemiologischen Bulletin 06/2024 (https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2024/Ausgaben/06_24.pdf?__blob=publicationFile) wird als Summe der Masernfälle in den ersten fünf Kalenderwochen 4 genannt. Im Epidemiologischen Bulletin 07/2024 (https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2024/Ausgaben/07_24.pdf?__blob=publicationFile) kommen für die Kalenderwoche 06 11 Fälle hinzu. Als Summe für die ersten sechs Kalenderwochen werden nunmehr 44 Fälle genannt. Wie kommen diese 44 Masernfälle zustande? Normalerweise wären 15 Fälle (Summe Vorwoche plus aktuelle Woche) plausibel gewesen. Wir bitten um eine ausführliche, transparente und nachvollziehbare Erklärung für diese merkwürdigen Daten.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Angelika Müller Anfragenr: 300476 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/300476/ Postanschrift Angelika Müller << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Angelika Müller
Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 18.02.2024 [#300476] Sehr geehrte Frau Müller, hiermit bestätigen wir Ihnen den Eingang Ihrer An…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 18.02.2024 [#300476]
Datum
19. Februar 2024 15:57
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Frau Müller, hiermit bestätigen wir Ihnen den Eingang Ihrer Anfrage vom 18.02.2024, die hier unter dem Aktenzeichen 2.13.04/0006#0006 bearbeitet wird. Rückfragen zu Ihrer Anfrage richten Sie bitte unter Angabe des oben genannten Aktenzeichens ausschließlich an das Funktionspostfach <<E-Mail-Adresse>>. Mit freundlichen Grüßen
Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 18.02.2024(Az.: 2.13.04/0006#0006 ) Sehr geehrter Frau Mülle…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 18.02.2024(Az.: 2.13.04/0006#0006 )
Datum
5. April 2024 15:32
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Frau Müller, vielen Dank für Ihre o.g. Anfrage vom 18.02.2024 nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das IFG einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 2 Nr. 1 IFG gewährt. Hingegen folgt aus dem IFG weder ein Anspruch auf die Beschaffung von Informationen noch auf die Beantwortung bzw. Stellungnahme zu einer konkreten Fragestellung. Dies vorausgeschickt können wir Ihnen zu Ihrer Anfrage Folgendes mitteilen: Grundsätzlich gilt, dass die Daten, welche unter "Aktuelle Statistik meldepflichtiger Infektionskrankheiten" im Epidemiologischen Bulletin veröffentlicht werden, einen äußerst aktuellen Datenstand aufweisen, um eine möglichst zeitnahe Information zu gewährleisten. In der Regel entspricht der zugrundeliegende Datenbestand dem Mittwoch der jeweiligen Kalenderwoche, in Ausnahmefällen auch dem Donnerstag. Ferner ist die Funktionsweise des im Infektionsschutzgesetz (IfSG, siehe https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/index.html#BJNR104510000BJNE002407130) normierten Meldesystems zu berücksichtigen. Gemäß IfSG werden die Nachweise auf eine akute Infektion mit Masernvirus (§ 7 Abs. 1 Nr. 31 IfSG) sowie der Verdacht einer Erkrankung, die Erkrankung sowie der Tod in Bezug auf Masern (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 lit. i) IfSG) an das zuständige Gesundheitsamt gemeldet. Am Gesundheitsamt werden gemäß § 11 Abs. 1 IfSG die Meldungen zu einem Fall zusammengeführt, gemäß den Falldefinitionen des Robert Koch-Instituts (RKI) bewertet und der zuständigen Landesbehörde sowie von dort spätestens am folgenden Arbeitstag dem RKI übermittelt. Die Fälle werden in den Statistiken des Epidemiologischen Bulletins nach Meldedatum veröffentlicht, das ist das Datum, an dem das Gesundheitsamt erstmalig Kenntnis von dem Fall erlangt und ihn als solchen anlegt hat. Der Datenstand, mit dem die Daten im Epidemiologischen Bulletin veröffentlicht werden, beinhaltet ferner nur solche die Fälle, die bereits an das RKI übermittelt wurden. Manchmal kann es sein, dass der Fall bereits am Gesundheitsamt bekannt ist, das Gesundheitsamt - insbesondere bei Verdachtsfällen - jedoch noch Informationen bei den betroffenen Personen ermitteln müssen, bevor die Falldefinitionen des RKI erfüllt sind. Dann hat der Fall zwar schon ein Meldedatum beim Gesundheitsamt, ist aber noch nicht an das RKI übermittelt worden. Solche Fälle werden dann, sobald sie dem RKI übermittelt wurden, rückwirkend für die jeweilige Meldewoche gezählt, sodass es bei den Statistiken zu den von Ihnen beschriebenen Abweichungen kommen kann. Weil die Fälle so zeitnah publiziert werden, kann es im Nachhinein mithin immer noch zu Änderungen kommen. Mit aktuellem Datenstand (04.04.2024) verteilen sich die Masernfälle pro Meldewoche folgendermaßen: Meldewoche Anzahl Masernfälle 01 1 02 1 03 14 04 7 05 10 06 16 07 11 08 16 09 5 10 8 11 5 12 7 13 10 Wir hoffen, dass wir Ihnen hiermit weiterhelfen konnten. Mit freundlichen Grüßen
Angelika Müller
AW: Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 18.02.2024(Az.: 2.13.04/0006#0006 ) [#300476]
Guten Tag,…
An Robert Koch-Institut Details
Von
Angelika Müller
Betreff
AW: Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 18.02.2024(Az.: 2.13.04/0006#0006 ) [#300476]
Datum
16. April 2024 08:51
An
Robert Koch-Institut
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, vielen Dank für Ihre Antwort vom 05.04.. Sie beschreiben, wie es zu nachträglichen weiteren Meldungen von Masernfällen kommen kann. Jedoch gibt es auch immer wieder offenbar Löschungen von Masernfällen. Hier zwei Beispiele: Im EpiBull 05/24 sind für die KW 1-4 in Berlin 2 und in NRW 4 Fällen aufgeführt. Im EpiBull 06/24 sind für die KW 5 in Berlin 3 neue Fälle, jedoch nur 4 in Summe für KW 1-5 aufgeführt. Es wurde also in Berlin 1 Fall rückwirkend gelöscht. Im EpiBull 06/24 sind für die KW 5 in NRW kein neuer Fall, jedoch in Summe 0 Fälle aufgeführt. Es wurden also in NRW rückwirkend 4 Masernfälle, d.h. alle gelöscht. Im EpiBull 12/24 wurden für die KW 1-11 in Berlin 17, in NRW 32, in MV 1 Fall aufgeführt. Im EpiBull 13/24 wurden für die KW 12 in Berlin kein Fall aufgeführt. Statt der erwarteten unveränderten Summ von 17 ist dort jetzt 16 aufgeführt. Es wurde also ein Fall rückwirkend gelöscht. Im EpiBull 13/24 wurden für die KW 12 in NRW 2 neue Fälle aufgeführt. Statt der erwarteten Summe von 34 sind dort jetzt jedoch 33 Fälle aufgeführt. Es wurde also ein Fall rückwirkend gelöscht. Im EpiBull 13/24 wurde für die KW12 in MV kein neuer Fall aufgeführt. Statt der erwarteten Summe von unverändert 1 sind dort jetzt jedoch 0 Fälle aufgeführt. Es wurde also ein Fall rückwirkend gelöscht. Wie kann es zu solchen Löschungen im von Ihnen ausführlich beschriebenen Prozess kommen? Wir bitten um eine ausführliche Antwort, in welchen Konstellationen bei welchen Falldefinitionen so etwas auftreten kann. Vielen Danke und freundliche Grüße Angelika Müller

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 18.02.2024, ergänzende Nachfrage vom 16.04.2024 (Az.: 2.13.0…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 18.02.2024, ergänzende Nachfrage vom 16.04.2024 (Az.: 2.13.04/0006#0006 ) [#300476]
Datum
23. April 2024 12:05
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Frau Müller, vielen Dank für Ihre Nachricht vom 16.04.2024 in der o.g. Sache. Im Hinblick hierauf ist noch einmal hervorzuheben, dass das IFG keinen Anspruch auf die Beantwortung bzw. Stellungnahme bezüglich konkreter Fragestellungen gewährt, sondern nur Zugang zu vorhandenen amtlichen Informationen. Dennoch seien im Hinblick auf Ihre Nachfrage vom 16.04.2024 im Folgenden die häufigsten Gründe aufgelistet, welche zu einer nachträglichen Löschung bzw. Verschiebung einer Meldung führen können: * Durch die weiteren Ermittlungen des Gesundheitsamts und ggf. durch zusätzliche Laboruntersuchungen bestätigt sich der Masernverdacht nicht, dann wird der Fall gelöscht. * Wechsel innerhalb der Zuständigkeiten: Die Meldung erfolgt in der Regel an das Gesundheitsamt des derzeitigen Aufenthaltsorts. Es kann jedoch sein, dass die betroffene Person ihren Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich eines anderen Gesundheitsamts hat und der Fall damit an ein anderes Gesundheitsamt, ggf. in einem anderen Bundesland, übergeben wird. Dann wird der Fall nach erfolgter Übergabe für das andere Bundesland gezählt. * Manchmal kann es sein, dass es mehrere Meldungen (z.B. eine vom Arzt für den Verdacht und dann eine weitere Meldung vom Labor zum Labornachweis) zu einem Masernfall gibt. Auf Ebene des Gesundheitsamts werden die Meldungen, die sich auf denselben Fall beziehen zusammengeführt. Qualitätskontrollen können dazu führen, dass ggf. versehentlich doppelt angelegte Fälle auf Gesundheitsamtsebene zu einem Fall zusammengeführt werden. Dies kann ggf. auch länger dauern, wenn die Meldungen initial von unterschiedlichen Gesundheitsämtern bearbeitet worden sind, die bei den weiteren Ermittlungen dann feststellen, dass die Meldungen zu einem Fall zusammengeführt werden müssen, der Fall wird dann nur noch von einem Gesundheitsamt an die zuständige Landesbehörde und das RKI übermittelt. Wir hoffen, das hilft Ihnen weiter, und werden diesen Vorgang nunmehr schließen. Mit freundlichen Grüßen