Masernschutz

zu folgenden Fragen bitte ich um Ihre Stellungnahme:

1. Befürwortet das SM BW einen gesetzlichen Zwang zur Impfung mit Masern-(Mumps-/Röteln-) Impfstoff? Wäre ein solcher Impfzwang nach Auffassung des SM BW bei einem einzigen vom statistischen Bundesamt dokumentierten Todesfall im gesamten Bundesgebiet verhältnismäßig?

2. Wie bewertet das SM den fehlenden Wirksamkeitsnachweis der Masernimpfung (es ist lediglich in einigen Fällen der Antikörpertiter feststellbar, eine sichere Immunität nicht)? Es treten bis heute bei Epidemien stets Erkrankungen bei zweifach geimpften Personen auf.

3. Setzt sich das SM BW für den Gesundheitsschutz aller Kinder ein, indem es aktiv geimpfte Kinder befristet vom Kindergartenbesuch ausschließt? Maserngeimpfte Kinder sind nachweislich Ausscheider des vermehrungsfähigen Impfvirus.

Herzlichen Dank für Ihre Antwort.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    17. September 2019
  • Frist
    17. Oktober 2019
  • 0 Follower:innen
Andreas Roll
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: zu folgen…
An Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg Details
Von
Andreas Roll
Betreff
Masernschutz [#166807]
Datum
17. September 2019 18:05
An
Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
zu folgenden Fragen bitte ich um Ihre Stellungnahme: 1. Befürwortet das SM BW einen gesetzlichen Zwang zur Impfung mit Masern-(Mumps-/Röteln-) Impfstoff? Wäre ein solcher Impfzwang nach Auffassung des SM BW bei einem einzigen vom statistischen Bundesamt dokumentierten Todesfall im gesamten Bundesgebiet verhältnismäßig? 2. Wie bewertet das SM den fehlenden Wirksamkeitsnachweis der Masernimpfung (es ist lediglich in einigen Fällen der Antikörpertiter feststellbar, eine sichere Immunität nicht)? Es treten bis heute bei Epidemien stets Erkrankungen bei zweifach geimpften Personen auf. 3. Setzt sich das SM BW für den Gesundheitsschutz aller Kinder ein, indem es aktiv geimpfte Kinder befristet vom Kindergartenbesuch ausschließt? Maserngeimpfte Kinder sind nachweislich Ausscheider des vermehrungsfähigen Impfvirus. Herzlichen Dank für Ihre Antwort.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Andreas Roll <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Andreas Roll << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Andreas Roll
Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg
Sehr geehrter Herr Roll, vielen Dank für Ihre Anfrage vom 17. September 2019, deren Eingang ich hiermit bestätigen…
Von
Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg
Betreff
AW: DSV 51-5423.1/2 6400 Masernschutz [#166807]
Datum
19. September 2019 11:16
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Roll, vielen Dank für Ihre Anfrage vom 17. September 2019, deren Eingang ich hiermit bestätigen möchte. Sie erhalten baldmöglichst eine Antwort. Mit freundlichen Grüßen
Andreas Roll
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Masernschutz“ vom 17.09.2019 (#166807) w…
An Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg Details
Von
Andreas Roll
Betreff
AW: DSV 51-5423.1/2 6400 Masernschutz [#166807]
Datum
18. Oktober 2019 07:00
An
Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Masernschutz“ vom 17.09.2019 (#166807) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Herzlichen Dank. Mit freundlichen Grüßen Andreas Roll Anfragenr: 166807 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Andreas Roll << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg
Sehr geehrter Herr Roll, vielen Dank für Ihr Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 Landesinformationsfreiheits…
Von
Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg
Betreff
AW: DSV 51-5423.1/2 6400 Masernschutz [#166807]
Datum
7. November 2019 17:01
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Roll, vielen Dank für Ihr Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) sowie weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit dem Masernschutzgesetz. Nach juristischer Prüfung fällt Ihr Auskunftsbegehren nicht unter das LIFG. Insofern kommen die dort verankerten Fristen nicht zur Anwendung. Begründung: Nach § 1 Absatz 1 LIFG ist Zweck dieses Gesetzes, unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten und sonstiger berechtigter Interessen durch ein umfassendes Informationsrecht den freien Zugang zu amtlichen Informationen sowie die Verbreitung dieser Informationen zu gewährleisten, um die Transparenz der Verwaltung zu vergrößern und damit die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern. Was amtliche Informationen sind wird in § 3 LIFG definiert. In § 3 Nr. 3 LIFG sind amtliche Informationen jede bei einer informationspflichtigen Stelle bereits vorhandene, amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung, außer Entwürfen und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen; Bei dem vorliegenden Sachverhalt handelt es sich nicht um ein Auskunftsbegehren über eine bereits vorhandene, eventuell auch in einer Akte gesammelten Information bzw. Aufzeichnung, sondern um eine Stellungnahme zu den aufgeworfenen Fragen. Zu Ihren Fragen nehmen wir Stellung wie folgt: 1. Befürwortet das SM BW einen gesetzlichen Zwang zur Impfung mit Masern-(Mumps-/Röteln-) Impfstoff? Wäre ein solcher Impfzwang nach Auffassung des SM BW bei einem einzigen vom statistischen Bundesamt dokumentierten Todesfall im gesamten Bundesgebiet verhältnismäßig? Mit dem von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf eines Masernschutzgesetzes ist die Einführung einer Nachweispflicht für eine zweimalige Masernimpfung oder Immunität gegen Masern für bestimmte Personengruppen vorgesehen. Die Einführung eines Impfzwangs ist explizit nicht vorgesehen. 2. Wie bewertet das SM den fehlenden Wirksamkeitsnachweis der Masernimpfung (es ist lediglich in einigen Fällen der Antikörpertiter feststellbar, eine sichere Immunität nicht)? Es treten bis heute bei Epidemien stets Erkrankungen bei zweifach geimpften Personen auf. Dass es in Einzelfällen trotz zweimaliger Masernimpfung zur Erkrankung kommen kann, steht nicht im Widerspruch zur generellen Wirksamkeit der Masernimpfung. Hierzu liegen umfangreiche Ergebnisse aus epidemiologischen Studien vor. 3. Setzt sich das SM BW für den Gesundheitsschutz aller Kinder ein, indem es aktiv geimpfte Kinder befristet vom Kindergartenbesuch ausschließt? Maserngeimpfte Kinder sind nachweislich Ausscheider des vermehrungsfähigen Impfvirus. Es ist richtig, dass die im Masernimpfstoff eingesetzten Impfviren vermehrungsfähig sind und mit dem Rachensekret ca. 7 bis 28 Tage nach der Impfung ausgeschieden werden. Allerdings liegen keine Hinweise darauf vor, dass die ausgeschiedenen Masern-Impfviren auf empfängliche Kontaktpersonen übertragen werden. Mit freundlichen Grüßen

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Andreas Roll
Sehr geehrte<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Stellungnahme. Mit freundlichen Grüßen Andreas Roll …
An Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg Details
Von
Andreas Roll
Betreff
AW: DSV 51-5423.1/2 6400 Masernschutz [#166807]
Datum
8. November 2019 15:16
An
Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Stellungnahme. Mit freundlichen Grüßen Andreas Roll Anfragenr: 166807 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/166807 Postanschrift Andreas Roll << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>