Maskenpflicht an Grundschulen

Dieses Fax vom 11.04.2021 wurde bisher nicht beantwortet
auf mein Schreiben vom 27.03.2021 haben Sie mir nicht geantwortet. Ich gehe deshalb da-von aus, dass Sie das Maskentragen an Grundschulen ohne eine Gefährdungsbeurteilung an-geordnet haben. Nach dem auf eindeutigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhenden Urteil des Amtsgerichtes Weimar vom 08.04.2021 stellt die Maskenpflicht, die Abstandsre-geln und die Schnelltests an Schulen eine Kindeswohlgefährdung dar. Ich zitiere hier aus dem Urteil (Seite 176):

„Der den Schulkindern auferlegte Zwang, Masken zu tragen und Abstände untereinander und zu dritten Personen zu halten, schädigt die Kinder physisch, psychisch, pädagogisch und in ihrer psy-chosozialen Entwicklung, ohne dass dem mehr als ein allenfalls marginaler Nutzen für die Kinder selbst oder Dritte gegenübersteht. Schulen spielen keine wesentliche Rolle im „Pandemie“-Geschehen.“

Ich sehe Gefahr im Verzug und fordere Sie deshalb dazu auf, die Maskenpflicht, die Abstand-regeln und die Schnelltests an Schulen sofort, also zum 12.04.21 zurückzunehmen, bzw. zu verbieten.
Anderenfalls machen Sie sich sowohl nach nationalem als auch internationalem Recht wis-sentlich und damit grobfahrlässig einer Kindeswohlgefährdung schuldig.

Ich fordere Sie weiterhin auf den Präsenzunterricht in vollem Umfang wieder aufzunehmen.

Ich werde diesen Termin überwachen und bei Nichteinhaltung Strafanzeige wegen fahrlässi-ger Kindeswohlgefährdung in schweren Fällen gegen die noch amtierende Kultusministerin Frau Dr. Susanne Eisenmann stellen. Ich werde dann auch meine Schreiben in den einschlä-gigen Foren im Internet teilen.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    15. April 2021
  • Frist
    18. Mai 2021
  • 0 Follower:innen
Manfred Thömmes
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Dieses Fax vom…
An Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg Details
Von
Manfred Thömmes
Betreff
Maskenpflicht an Grundschulen [#218410]
Datum
15. April 2021 09:42
An
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Dieses Fax vom 11.04.2021 wurde bisher nicht beantwortet auf mein Schreiben vom 27.03.2021 haben Sie mir nicht geantwortet. Ich gehe deshalb da-von aus, dass Sie das Maskentragen an Grundschulen ohne eine Gefährdungsbeurteilung an-geordnet haben. Nach dem auf eindeutigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhenden Urteil des Amtsgerichtes Weimar vom 08.04.2021 stellt die Maskenpflicht, die Abstandsre-geln und die Schnelltests an Schulen eine Kindeswohlgefährdung dar. Ich zitiere hier aus dem Urteil (Seite 176): „Der den Schulkindern auferlegte Zwang, Masken zu tragen und Abstände untereinander und zu dritten Personen zu halten, schädigt die Kinder physisch, psychisch, pädagogisch und in ihrer psy-chosozialen Entwicklung, ohne dass dem mehr als ein allenfalls marginaler Nutzen für die Kinder selbst oder Dritte gegenübersteht. Schulen spielen keine wesentliche Rolle im „Pandemie“-Geschehen.“ Ich sehe Gefahr im Verzug und fordere Sie deshalb dazu auf, die Maskenpflicht, die Abstand-regeln und die Schnelltests an Schulen sofort, also zum 12.04.21 zurückzunehmen, bzw. zu verbieten. Anderenfalls machen Sie sich sowohl nach nationalem als auch internationalem Recht wis-sentlich und damit grobfahrlässig einer Kindeswohlgefährdung schuldig. Ich fordere Sie weiterhin auf den Präsenzunterricht in vollem Umfang wieder aufzunehmen. Ich werde diesen Termin überwachen und bei Nichteinhaltung Strafanzeige wegen fahrlässi-ger Kindeswohlgefährdung in schweren Fällen gegen die noch amtierende Kultusministerin Frau Dr. Susanne Eisenmann stellen. Ich werde dann auch meine Schreiben in den einschlä-gigen Foren im Internet teilen.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Manfred Thömmes Anfragenr: 218410 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/218410/ Postanschrift Manfred Thömmes << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Manfred Thömmes

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