Maskenpflicht im Einzelhandel

Ich sehe immer wieder, dass im Einzelhandel an der Brotthecke oder Käse-Fleischthecke keine Schutzmasken oder nur ein Gesichtsschutz getragen wird.
Bei Nachfragen wird gesagt der Plexiglasschutz uaf der Thecke reicht aus.
Was aber ist mit der Tröpfchenkontamination der Auslage?
Meiner Ansicht nach müssten gerade hier vorsorglich Gesichtsmasken die Mund und Nase bedecken getragen werden. Wenn ein Infizierter in einer Bäckerei die Auslage kontaminiert ist der halbe Ort betroffen?

Anfrage wurde zurückgezogen

  • Datum
    29. April 2020
  • Frist
    3. Juni 2020
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir …
An Gesundheitsamt Kreis Siegen-Wittgenstein Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Maskenpflicht im Einzelhandel [#185626]
Datum
29. April 2020 12:40
An
Gesundheitsamt Kreis Siegen-Wittgenstein
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich sehe immer wieder, dass im Einzelhandel an der Brotthecke oder Käse-Fleischthecke keine Schutzmasken oder nur ein Gesichtsschutz getragen wird. Bei Nachfragen wird gesagt der Plexiglasschutz uaf der Thecke reicht aus. Was aber ist mit der Tröpfchenkontamination der Auslage? Meiner Ansicht nach müssten gerade hier vorsorglich Gesichtsmasken die Mund und Nase bedecken getragen werden. Wenn ein Infizierter in einer Bäckerei die Auslage kontaminiert ist der halbe Ort betroffen?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 185626 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/185626
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Gesundheitsamt Kreis Siegen-Wittgenstein
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail. Ihre Besorgnis kann ich gut nachvollziehen. Leider gibt…
Von
Gesundheitsamt Kreis Siegen-Wittgenstein
Betreff
AW: Maskenpflicht im Einzelhandel [#185626]
Datum
30. April 2020 14:07
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail. Ihre Besorgnis kann ich gut nachvollziehen. Leider gibt die aktuelle CoronaSchVO in der ab dem 27. April 2020 gültigen Fassung diesbezüglich keine besonderen Regelungen vor. Nach § 12a Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 gilt die Mund-Nase-Schutz-Bedeckungspflicht zunächst in allen Verkaufsgeschäften etc., die nach § 12 Absatz 1 öffnen dürfen. Die Pflicht gilt für alle Personen in den Verkaufsräumen. Sie gilt also auch für das Verkaufspersonal, es sei denn, dieses ist durch andere Schutzeinrichtungen (Plexiglasscheiben etc.) gleich wirksam abgeschirmt (§ 12a Absatz 2 Satz 3). Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft äußert sich zur Übertragung über Lebensmittel wie folgt: „Obwohl eine Übertragung des Virus über kontaminierte Lebensmittel oder importierte Produkte unwahrscheinlich ist, sollten beim Umgang mit diesen die allgemeinen Regeln der Hygiene des Alltags wie regelmäßiges Händewaschen und die Hygieneregeln bei der Zubereitung von Lebensmitteln beachtet werden. Sicher ist: Die Viren sind hitzeempfindlich. Das ohnehin sehr geringe Risiko können wir also weiter reduzieren, wenn Lebensmittel erhitzt werden.“ Im Ergebnis kann ich leider nur auf die aktuelle Rechtslage verweisen. Wenn der Sicherheitsabstand eingehalten werden kann und weitere Schutzeinrichtungen, wie Plexiglasscheiben angebracht wurden, besteht tatsächlich keine „Masken-Pflicht“ für Mitarbeiter, die direkten Kontakt zu offenen Lebensmitteln haben. Für Rückfragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in dann sollte dies einmal angesprochen werden, da Produkte aus Bäckereien in der Regel …
An Gesundheitsamt Kreis Siegen-Wittgenstein Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Maskenpflicht im Einzelhandel [#185626]
Datum
30. April 2020 14:23
An
Gesundheitsamt Kreis Siegen-Wittgenstein
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in dann sollte dies einmal angesprochen werden, da Produkte aus Bäckereien in der Regel nicht noch einmal erhitzt werden. Ebenso bei Käse oder Wurstaufschnitt. ... Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 185626 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/185626

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Gesundheitsamt Kreis Siegen-Wittgenstein
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Argumente sind absolut nachvollziehbar. Leider handelt es sich um eine Verordn…
Von
Gesundheitsamt Kreis Siegen-Wittgenstein
Betreff
AW: Maskenpflicht im Einzelhandel [#185626]
Datum
4. Mai 2020 10:08
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Argumente sind absolut nachvollziehbar. Leider handelt es sich um eine Verordnung der Landesregierung NRW. Auf diese können die Kreise nur mittelbar, z.B. durch den Landkreistag NRW Einfluss nehmen. Mit freundlichen Grüßen