Maskenpflicht in Discotheken und Schulen

Begründung, weshalb nach aktueller Corona-Verodungen ab dem 23.2.2022 in der Warnstufe und Alarmstufe auf Tanzflächen in Discotheken keine Maske getragen werden muss, von Schüler:innen in diesen Stufen während des Unterrichts - am Platz - eine Maske getragen werden muss?

Welche Rechtsgutachten, Forschungsergebnisse, etc. sind in die Entscheidungsfindung eingeflossen.

Klassenzimmer werden regelmäßig gelüftet und sind auch häufig mit Raumluftfiltern ausgestattet.

An den Schulen werden Schüler:innen mindestens drei mal wöchentlich getestet, bei auftreten von Corona-Fällen im Klassenverband sogar täglich.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    26. Februar 2022
  • Frist
    2. April 2022
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Begründung, we…
An Staatsministerium Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Maskenpflicht in Discotheken und Schulen [#241985]
Datum
26. Februar 2022 21:21
An
Staatsministerium Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Begründung, weshalb nach aktueller Corona-Verodungen ab dem 23.2.2022 in der Warnstufe und Alarmstufe auf Tanzflächen in Discotheken keine Maske getragen werden muss, von Schüler:innen in diesen Stufen während des Unterrichts - am Platz - eine Maske getragen werden muss? Welche Rechtsgutachten, Forschungsergebnisse, etc. sind in die Entscheidungsfindung eingeflossen. Klassenzimmer werden regelmäßig gelüftet und sind auch häufig mit Raumluftfiltern ausgestattet. An den Schulen werden Schüler:innen mindestens drei mal wöchentlich getestet, bei auftreten von Corona-Fällen im Klassenverband sogar täglich.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 241985 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/241985/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Staatsministerium Baden-Württemberg
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre LIFG-Anfrage vom 26.02.2022, in der Sie um Informationen zur Begründun…
Von
Staatsministerium Baden-Württemberg
Betreff
WG: Maskenpflicht in Discotheken und Schulen [#241985]
Datum
3. März 2022 16:46
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre LIFG-Anfrage vom 26.02.2022, in der Sie um Informationen zur Begründung der aktuellen Corona-Verordnung ab dem 23.2.2022 bitten, weshalb in der Warnstufe und Alarmstufe auf Tanzflächen in Discotheken keine Maske getragen werden muss, von Schüler:innen in diesen Stufen während des Unterrichts - am Platz - eine Maske getragen werden muss und auch wissen möchten, welche Rechtsgutachten, Forschungsergebnisse, etc. in die Entscheidungsfindung eingeflossen sind. Zu dieser Anfrage liegen uns leider keine der von Ihnen gewünschten Unterlagen vor. Sie könnten allenfalls beim Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg vorliegen. Bitte teilen Sie uns mit, ob Sie damit einverstanden sind, Ihre Anfrage ggf. dorthin weiterzuleiten. Falls Sie keine Weiterleitung wünschen, könnten Sie Ihr Anliegen auch direkt ans Sozialministerium senden. Mit freundlichen Grüßen
Staatsministerium Baden-Württemberg
Sehr Antragsteller/in nur eine kurze Nachfrage: Bisher habe ich noch keine Rückmeldung von Ihnen, ob Sie damit ei…
Von
Staatsministerium Baden-Württemberg
Betreff
Erneute Nachfrage zur Weiterleitung: Maskenpflicht in Discotheken und Schulen [#241985]
Datum
15. März 2022 13:29
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in nur eine kurze Nachfrage: Bisher habe ich noch keine Rückmeldung von Ihnen, ob Sie damit einverstanden sind, dass wir Ihre Anfrage an das Sozialministerium Baden-Württemberg weiterleiten. Sie haben in Ihrer ursprünglichen Anfrage stehen, dass Sie der Weitergabe Ihrer Daten an Dritte ausdrücklich widersprechen, deshalb ist hierzu eine Rückmeldung von Ihnen erforderlich, bevor ich weiter tätig werden kann. Vielen Dank! Beste Grüße
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ja, bitte leiten sie das weiter Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antrags…
An Staatsministerium Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Erneute Nachfrage zur Weiterleitung: Maskenpflicht in Discotheken und Schulen [#241985]
Datum
15. März 2022 13:58
An
Staatsministerium Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ja, bitte leiten sie das weiter Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 241985 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/241985/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Staatsministerium Baden-Württemberg
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Antwort. Ihre ursprüngliche Anfrage vom 26.02.2022 wurde heute an das…
Von
Staatsministerium Baden-Württemberg
Betreff
AW: Erneute Nachfrage zur Weiterleitung: Maskenpflicht in Discotheken und Schulen [#241985]
Datum
15. März 2022 14:13
Status
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Antwort. Ihre ursprüngliche Anfrage vom 26.02.2022 wurde heute an das fachlich zuständige Ministerium für Soziales und Integration Baden-Württemberg, Else-Josenhans-Str. 6, 70173 Stuttgart, weitergeleitet. Sie werden von dort weitere Nachricht erhalten. Mit freundlichen Grüßen

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Staatsministerium Baden-Württemberg
Ihre Anfrage nach Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) vom 26. Februar 2022 zur Corona-Verordnung: Maskenpflic…
Von
Staatsministerium Baden-Württemberg
Betreff
Ihre Anfrage nach Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) vom 26. Februar 2022 zur Corona-Verordnung: Maskenpflicht in Diskotheken und Schulen (Az: 66-1443.1-100)
Datum
25. März 2022 13:34
Status
Nicht-öffentliche Anhänge:
AWErneuteNachfragezurWeiterleitungMask.eml
3,2 KB
WGMaskenpflichtinDiscothekenundSchulen.eml
6,2 KB
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) vom 26. Februar 2022, die uns am 15. März 2022 zur Bearbeitung weitergeleitet wurde (Az. 66-1443.1-100). Nach der Regelung des § 3 Abs. 1 der Corona-Verordnung (CoronaVO) der Landesregierung besteht die Verpflichtung, in geschlossenen Räumen eine Atemschutzmaske (FFP2 oder gleichwertig) zu tragen (vgl. die umfassenden Ausführungen zur Pflicht zum Tragen einer Maske in Innenräumen in der Begründung zur 11. Corona-Verordnung<https://www.baden-wuerttemberg.de/fil...> auf Seiten 37 – 40 sowie die Ausführungen zur Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske in der Begründung der 8. Änderungsverordnung zur 11. Corona-Verordnung<https://www.baden-wuerttemberg.de/fil...> auf Seiten 12 - 14). Dies gilt grundsätzlich auch innerhalb von Einrichtungen, bei denen die Besucherinnen und Besucher körperlicher Betätigung nachgehen, wie beispielsweise in Diskotheken. Es besteht allerdings eine Ausnahme von der Pflicht zum Tragen einer Maske, sofern dies im Einzelfall aus gewichtigen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist (§ 3 Abs. 2 Nr. 5 CoronaVO). Von einer Unzumutbarkeit kann in der Regel ausgegangen werden, wenn sich eine Person körperlich betätigt und auf Grund der höheren Atemfrequenz das dauerhafte Tragen während der Aktivität als unverhältnismäßige Belastung erscheint. Daher kann z.B. beim Tanzen auf der Tanzfläche in einer Diskothek die Maske vorübergehend abgesetzt werden (vgl. die Ausführungen in der Begründung zur 11. Änderungsverordnung der 11. Corona-Verordnung<https://www.baden-wuerttemberg.de/fil...> auf Seite 24). Außerhalb der Tanzfläche, etwa beim Anstehen in der Schlange an der Bar oder beim Betreten und Verlassen der Einrichtung, ist jedoch die Maske dauerhaft zu tragen. Wegen des insgesamt erhöhten Übertragungsrisikos beim Besuch von Clubs und Diskotheken gelten dort seit dem 23. Februar 2022 strenge Zutrittsregelungen: Zusätzlich zum Nachweis der Immunität durch Impfung oder durchgemachte Infektion ist die Vorlage eines negativen Testnachweises erforderlich. Im Gegensatz dazu gibt es in Schulen weder entsprechend strenge Zutrittsbeschränkungen noch die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske. Vielmehr ist lediglich das Tragen einer medizinischen Maske vorgesehen, § 2 Abs. 1 Corona-Verordnung Schule (CoronaVO Schule). Ausnahmen von der Maskenpflicht im Schulbetriebt bestehen beispielsweise im Sportunterricht (§ 5 Abs. 1 CoronaVO Schule) sowie beim Vorliegen besonderer persönlicher Umstände (§ 2 Abs. 2 Satz 2 CoronaVO Schule i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 4 und 5 der Corona-Verordnung). Zudem erfolgt die Testung der Schülerinnen und Schüler seit dem 19. März 2022 nur noch zwei Mal wöchentlich, unabhängig davon, ob es in dem jeweiligen Klassenverband eine Corona-Infektion gab. Die Grundlagen der von der Landesregierung getroffenen Entscheidungen sind in den amtlichen Begründungen ausführlich dargestellt (vgl. Seiten 1 - 2 und 5 der Begründung der Änderung der CoronaVO Schule vom 18. März 2022<https://km-bw.de/site/pbs-bw-km-root/...>). Auf diesem Weg werden die getroffenen Entscheidungen für die Bürgerinnen und Bürger offengelegt und die mit dem LIFG bezweckte Teilhabe an politischen Prozessen ermöglicht. Die in Ihrer Fragestellung zugrunde gelegte Differenzierung im Hinblick auf die Maskenpflicht in Diskotheken und Schulen folgt den fortlaufend unter Prüfung stehenden infektiologischen Erkenntnissen, die der Normgeber bei der Ausgestaltung seiner Verordnung zugrunde gelegt. Ein weiterer Informationszugang auf Antrag ist auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht möglich. Ergänzend wird jedoch darauf hingewiesen, dass Sie sich bei allgemeinen Fragen und Anliegen auch an den zuständigen Bürgerreferenten des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration oder bei Fragen rund um den Schulbetrieb an die Bürgerreferentin des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport wenden können. Ihr Anliegen wird dort gebührenfrei und zeitnah beantwortet. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht in Stuttgart, Augustenstraße 5, 70178 Stuttgart, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle erhoben werden. Mit freundlichen Grüßen