Maskenpflicht und 3G

Im ÖPNV muss weiterhin ein Mundschutz getragen werden, wenn man aber aus dem Bus aussteigt und im Supermarkt einkauft ist keine Maske Pflicht.
Meine Frage ist daher gibt es eine rationale Erklärung warum man sich im ÖPNV anstecken kann, beim Einkaufen aber nicht?
Wie oft wurde im Zeitraum von 3G im ÖPNV kontrolliert?
Wäre es nicht konsequenter wenn man sagen würde solange die Werte noch so hoch sind belassen wir es bei Maskenpflicht und 3G, das dürfte keine zu große Einschränkung darstellen, da sich jeder kostenlos testen lassen kann und eine Maske zu tragen nicht schlimm ist. Man schaue nur mal nach Asien, da ist es sehr oft Normalität.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    11. April 2022
  • Frist
    13. Mai 2022
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Im ÖPNV muss weit…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Maskenpflicht und 3G [#246139]
Datum
11. April 2022 21:58
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Im ÖPNV muss weiterhin ein Mundschutz getragen werden, wenn man aber aus dem Bus aussteigt und im Supermarkt einkauft ist keine Maske Pflicht. Meine Frage ist daher gibt es eine rationale Erklärung warum man sich im ÖPNV anstecken kann, beim Einkaufen aber nicht? Wie oft wurde im Zeitraum von 3G im ÖPNV kontrolliert? Wäre es nicht konsequenter wenn man sagen würde solange die Werte noch so hoch sind belassen wir es bei Maskenpflicht und 3G, das dürfte keine zu große Einschränkung darstellen, da sich jeder kostenlos testen lassen kann und eine Maske zu tragen nicht schlimm ist. Man schaue nur mal nach Asien, da ist es sehr oft Normalität.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 246139 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/246139/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesministerium der Justiz
Ihre E-Mail an das Bundesministerium der Justiz vom 11. April 2022 Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre E-M…
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
Ihre E-Mail an das Bundesministerium der Justiz vom 11. April 2022
Datum
22. April 2022 16:16
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail vom 11. April 2022. Ich fasse Ihre E-Mail als Bürgeranfrage auf, denn Sie bitten darin um rechtliche Beantwortung und Stellungnahme zu Fragen. Das Informationsfreiheitsgesetz hingegen gewährt einen Anspruch auf Zugang zu in den Akten vorhandenen amtlichen Informationen. Ihre Anfrage betrifft allerdings nicht die Zuständigkeit des Bundesministeriums der Justiz. Für Ihre Anfrage ist nach der Aufgabenverteilung innerhalb der Bundesregierung das Bundesministerium für Gesundheit federführend zuständig. Ich möchte Sie daher bitten, sich gegebenenfalls dorthin unter <<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>> zu wenden. Mit freundlichen Grüßen