Sehr << Antragsteller:in >>
vielen Dank für Ihre Nachricht vom 27. Juni 2023. Ich fasse Ihre E-Mail als Bürgeranfrage auf, denn Sie bitten darin um Rechtsauskunft. Das Informationsfreiheitsgesetz hingegen gewährt einen Anspruch auf Zugang zu in den Akten vorhandenen amtlichen Informationen.
Zunächst möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass das Bundesministerium der Justiz (BMJ) in erster Linie mit Fragen der Gesetzgebung befasst ist. Es bereitet neue Gesetze und Verordnungen vor und entwirft Änderungen bestehender Gesetze und Verordnungen. Dagegen kann das BMJ keine Rechtsberatung in konkreten Einzelfällen leisten. Dies ist den rechtsberatenden Berufen, insbesondere den Rechtsanwälten, vorbehalten.
In Bezug auf Ihr Anliegen möchte ich Ihnen ganz allgemein Folgendes mitteilen:
Artikel 30 des Gesetzes über digitale Dienste (Digital Services Act, Verordnung (EU) 2022/2065) verbessert die Nachverfolgbarkeit von Unternehmern, die auf Online-Plattformen den Verbrauchern Fernabsatzverträge anbieten. Die Anbieter dieser Online-Plattformen werden dazu verpflichtet, von den Unternehmern bestimmte Informationen einzuholen, zu denen u.a. Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Zahlungskonto und ggf. Handelsregistereintrag gehören. Außerdem müssen sie eine Selbstbescheinigung des Unternehmers einholen, in der sich dieser verpflichtet, nur Produkte und Dienstleistungen anzubieten, die den geltenden EU-Vorschriften entsprechen.
Ich weise darauf hin, dass für den Digital Services Act, wie generell für das Telemedienrecht / Recht der digitalen Dienste das Bundesministerium für Digitales und Verkehr federführend ist.
Abhängig von den Umständen des Einzelfalls kommt hinsichtlich der Betreiber von Fakeshops eine Strafbarkeit insbesondere wegen Betruges gemäß § 263 des Strafgesetzbuches in Betracht. Betrug wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In besonders schweren Fällen, etwa bei gewerbsmäßiger Begehung, ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
Sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat (bspw. einen Betrug) vorliegen, ist die Staatsanwaltschaft verpflichtet, einzuschreiten (sog. Legalitätsprinzip, vgl. § 152 Absatz 2 der Strafprozessordnung). Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens werden die notwendigen strafprozessualen Maßnahmen der Strafverfolgung zur Aufklärung des Sachverhalts getroffen.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften behilflich gewesen zu sein.
Mit freundlichen Grüßen