Maßnahmen gegen Fake Shops und Daten zum Schadensvolumen durch Fake Shops

Jeden Tag tauchen im deutschsprachigen Raum durchschnittlich zehn neue Fakeshops auf. Diese schaden zum einen den Opfern, zum anderen kleineren Gewerbetreibenden, da das Vertrauen in kleinere bzw. neuere Shops sinkt.

Im Jahr 2019 wurde angekündigt, eine Ausweispflicht für Domainregistrierungen einzuführen, um Fakeshops und Cyberkriminalität zu bekämpfen. (Quelle: https://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/fake-shops-liste-politik-1.4459589)

Welche Maßnahmen planen Sie zu ergreifen oder haben Sie bereits ergriffen, um das Problem der Fakeshops einzudämmen?

Liegen Ihnen aktuelle Studien zu den durch Fakeshops verursachten Schadenssummen sowie zu den angezeigten Fällen und deren Aufklärungsquote vor?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    27. Juni 2023
  • Frist
    29. Juli 2023
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Jeden Tag tauchen im deutschsprachige…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Maßnahmen gegen Fake Shops und Daten zum Schadensvolumen durch Fake Shops [#282624]
Datum
27. Juni 2023 21:26
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Jeden Tag tauchen im deutschsprachigen Raum durchschnittlich zehn neue Fakeshops auf. Diese schaden zum einen den Opfern, zum anderen kleineren Gewerbetreibenden, da das Vertrauen in kleinere bzw. neuere Shops sinkt. Im Jahr 2019 wurde angekündigt, eine Ausweispflicht für Domainregistrierungen einzuführen, um Fakeshops und Cyberkriminalität zu bekämpfen. (Quelle: https://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/fake-shops-liste-politik-1.4459589) Welche Maßnahmen planen Sie zu ergreifen oder haben Sie bereits ergriffen, um das Problem der Fakeshops einzudämmen? Liegen Ihnen aktuelle Studien zu den durch Fakeshops verursachten Schadenssummen sowie zu den angezeigten Fällen und deren Aufklärungsquote vor?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 282624 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/282624/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesministerium der Justiz
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Nachricht vom 27. Juni 2023. Ich fasse Ihre E-Mail a…
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
Re: Maßnahmen gegen Fake Shops und Daten zum Schadensvolumen durch Fake Shops [#282624] - BMJ-ID: [34196002]
Datum
10. Juli 2023 11:13
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Nachricht vom 27. Juni 2023. Ich fasse Ihre E-Mail als Bürgeranfrage auf, denn Sie bitten darin um Rechtsauskunft. Das Informationsfreiheitsgesetz hingegen gewährt einen Anspruch auf Zugang zu in den Akten vorhandenen amtlichen Informationen. Zunächst möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass das Bundesministerium der Justiz (BMJ) in erster Linie mit Fragen der Gesetzgebung befasst ist. Es bereitet neue Gesetze und Verordnungen vor und entwirft Änderungen bestehender Gesetze und Verordnungen. Dagegen kann das BMJ keine Rechtsberatung in konkreten Einzelfällen leisten. Dies ist den rechtsberatenden Berufen, insbesondere den Rechtsanwälten, vorbehalten. In Bezug auf Ihr Anliegen möchte ich Ihnen ganz allgemein Folgendes mitteilen: Artikel 30 des Gesetzes über digitale Dienste (Digital Services Act, Verordnung (EU) 2022/2065) verbessert die Nachverfolgbarkeit von Unternehmern, die auf Online-Plattformen den Verbrauchern Fernabsatzverträge anbieten. Die Anbieter dieser Online-Plattformen werden dazu verpflichtet, von den Unternehmern bestimmte Informationen einzuholen, zu denen u.a. Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Zahlungskonto und ggf. Handelsregistereintrag gehören. Außerdem müssen sie eine Selbstbescheinigung des Unternehmers einholen, in der sich dieser verpflichtet, nur Produkte und Dienstleistungen anzubieten, die den geltenden EU-Vorschriften entsprechen. Ich weise darauf hin, dass für den Digital Services Act, wie generell für das Telemedienrecht / Recht der digitalen Dienste das Bundesministerium für Digitales und Verkehr federführend ist. Abhängig von den Umständen des Einzelfalls kommt hinsichtlich der Betreiber von Fakeshops eine Strafbarkeit insbesondere wegen Betruges gemäß § 263 des Strafgesetzbuches in Betracht. Betrug wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In besonders schweren Fällen, etwa bei gewerbsmäßiger Begehung, ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat (bspw. einen Betrug) vorliegen, ist die Staatsanwaltschaft verpflichtet, einzuschreiten (sog. Legalitätsprinzip, vgl. § 152 Absatz 2 der Strafprozessordnung). Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens werden die notwendigen strafprozessualen Maßnahmen der Strafverfolgung zur Aufklärung des Sachverhalts getroffen. Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften behilflich gewesen zu sein. Mit freundlichen Grüßen