Maßnahmen zur Umsetzung und Anwendung der Istanbul-Konvention

alle Informationen über Maßnahmen, insbesondere Handlungsrichtlinien, Verwaltungsrichtlinien, Informationen zu Schulungen, Fortbildungen, und Kooperationen, die die Umsetzung der Istanbul-Konvention bei Zivil- und Strafverfahren und Polizeibehörden sicherstellen sollen.

Damit meine ich insbesondere aber nicht nur Informationen,

- über Maßnahmen, die Art. 54 Istanbul-Konvention umsetzen, also die sicherstellen sollen, dass in Zivil- oder Strafverfahren Beweismittel betreffend das sexuelle Vorleben und Verhalten des Opfers nur dann zugelassen werden, wenn sie sachdienlich und notwendig sind sowie alle Informationen betreffend die Bewertung dessen, was „sachdienlich und notwendig“ ist sowie

- über Maßnahmen, die sicherstellen sollen, dass § 68a der Strafprozessordnung im Einklang mit der Istanbul-Konvention angewendet wird sowie

- über Maßnahmen, die Art. 15 Istanbul-Konvention umsetzen, also die systematische Erstausbildung und Fortbildung von Richter*innen und Angehörigen der Strafverfolgungsbehörden sicherstellen sollen, sowie

- über Maßnahmen, die Art. 31 der Istanbul-Konvention umsetzen, also die sicherstellen sollen, dass bei Entscheidungen über das Sorge- und Besuchsrecht die Sicherheit von weiblichen Opfern häuslicher Gewalt und ihrer Kinder berücksichtigt wird, sowie

- über Maßnahmen, die Art. 55 Abs. 2 der Istanbul-Konvention umsetzen, also die sicherstellen, dass staatliche und nichtstaatliche Organisationen, insbesondere Beratungsstellen für häusliche Gewalt die Opfer auf deren Antrag hin während der Ermittlungen und des Gerichtsverfahrens begleiten können, sowie

- über Maßnahmen, die im Einklang mit der Istanbul-Konvention psychosoziale Betreuung von Opfern und Prozessbegleitung sowie gerichtliche und polizeiliche Schutzmaßnahmen von Opfern und Zeugen sicherstellen sollen sowie

- über jegliche Maßnahmen oder Fortbildungen für Richter*innen und Angehörige der Strafverfolgungsbehörden, die die Verhinderung von sekundärer Viktimisierung und Re-Traumatisierung von Betroffenen von geschlechtsspezifischer Gewalt betreffen.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    9. Mai 2023
  • Frist
    13. Juni 2023
  • Ein:e Follower:in
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Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: alle I…
An Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz Details
Von
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Betreff
Maßnahmen zur Umsetzung und Anwendung der Istanbul-Konvention [#278439]
Datum
9. Mai 2023 14:55
An
Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
alle Informationen über Maßnahmen, insbesondere Handlungsrichtlinien, Verwaltungsrichtlinien, Informationen zu Schulungen, Fortbildungen, und Kooperationen, die die Umsetzung der Istanbul-Konvention bei Zivil- und Strafverfahren und Polizeibehörden sicherstellen sollen. Damit meine ich insbesondere aber nicht nur Informationen, - über Maßnahmen, die Art. 54 Istanbul-Konvention umsetzen, also die sicherstellen sollen, dass in Zivil- oder Strafverfahren Beweismittel betreffend das sexuelle Vorleben und Verhalten des Opfers nur dann zugelassen werden, wenn sie sachdienlich und notwendig sind sowie alle Informationen betreffend die Bewertung dessen, was „sachdienlich und notwendig“ ist sowie - über Maßnahmen, die sicherstellen sollen, dass § 68a der Strafprozessordnung im Einklang mit der Istanbul-Konvention angewendet wird sowie - über Maßnahmen, die Art. 15 Istanbul-Konvention umsetzen, also die systematische Erstausbildung und Fortbildung von Richter*innen und Angehörigen der Strafverfolgungsbehörden sicherstellen sollen, sowie - über Maßnahmen, die Art. 31 der Istanbul-Konvention umsetzen, also die sicherstellen sollen, dass bei Entscheidungen über das Sorge- und Besuchsrecht die Sicherheit von weiblichen Opfern häuslicher Gewalt und ihrer Kinder berücksichtigt wird, sowie - über Maßnahmen, die Art. 55 Abs. 2 der Istanbul-Konvention umsetzen, also die sicherstellen, dass staatliche und nichtstaatliche Organisationen, insbesondere Beratungsstellen für häusliche Gewalt die Opfer auf deren Antrag hin während der Ermittlungen und des Gerichtsverfahrens begleiten können, sowie - über Maßnahmen, die im Einklang mit der Istanbul-Konvention psychosoziale Betreuung von Opfern und Prozessbegleitung sowie gerichtliche und polizeiliche Schutzmaßnahmen von Opfern und Zeugen sicherstellen sollen sowie - über jegliche Maßnahmen oder Fortbildungen für Richter*innen und Angehörige der Strafverfolgungsbehörden, die die Verhinderung von sekundärer Viktimisierung und Re-Traumatisierung von Betroffenen von geschlechtsspezifischer Gewalt betreffen.
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 278439 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/278439/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz
Ihr Schreiben vom 9. Mai 2023 – Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetzt, VIG – Maßnahmen zur Umsetz…
Von
Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz
Betreff
Ihr Schreiben vom 9. Mai 2023 – Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetzt, VIG – Maßnahmen zur Umsetzung und Anwendung der Istanbul Konvention (#278439)
Datum
26. Mai 2023 08:29
Status
Anfrage abgeschlossen
Ihr Schreiben vom 9. Mai 2023 – Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetzt, VIG – Maßnahmen zur Umsetzung und Anwendung der Istanbul Konvention (#278439) Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihr Schreiben vom 9. Mai 2023 – Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetzt, VIG – Maßnahmen zur Um…
An Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihr Schreiben vom 9. Mai 2023 – Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetzt, VIG – Maßnahmen zur Umsetzung und Anwendung der Istanbul Konvention (#278439) [#278439]
Datum
29. August 2023 15:47
An
Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> ich bedanke mich für Ihre Antwort und die Übersendung der Übersicht über das aktuelle Fortbildungsangebot sowie das Konzept für den Landesaktionsplan. Dennoch möchte ich Sie bitten, Ihre Ablehnung meiner Anfrage auf weitergehenden Informationszugang erneut zu überprüfen. Insbesondere bezieht sich diese auch auf den von Ihnen erwähnten Entwurf des umfassenden Maßnahmenkatalogs zu den einzelnen Artikeln der Konvention. Ihre Ausführungen hinsichtlich der Voraussetzungen des Versagungsgrundes nach § 4 IFG genügen der Ihnen obliegenden Darlegungslast als informationspflichtige Stelle nicht (vgl. Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 4 Rn. 31 zur behördlichen Darlegungslast). Allein der von Ihnen angeführte Umstand, dass es sich um einen Entwurf handelt, ist hierzu nicht ausreichend. Vielmehr muss die Behörde konkrete Umstände darlegen, wegen derer sie fürchtet, die Veröffentlichung könne zur Gefährdung des Erfolgs der Maßnahme führen, § 4 IFG. Nach der Gesetzesbegründung wird der Erfolg der Maßnahme vereitelt, wenn diese bei Offenbarung der Information voraussichtlich überhaupt nicht, mit anderem Inhalt oder wesentlich später zustande käme (BT-Drs. 15/4493, 12). Solche Ausführungen finden sich in Ihrem Schreiben nicht. An dieser Stelle sei auch erwähnt, dass der Ausschlussgrund des § 4 IFG sachlich und zeitlich begrenzt ist. Die Verweigerung des Informationszugangs ist nur "soweit und solange" eine Vereitelung der Maßnahme prognostiziert werden kann, zulässig. Insoweit ist von der Behörde auch darzulegen, weshalb auch kein Informationszugang zu teilgeschwärzten Dokumenten möglich ist (vgl. Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 4 Rn. 34 ff.). Zuletzt sei darauf hingewiesen, dass Sie – auch im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes nach § 4 Abs. 1 IFG – hätten überprüfen müssen, ob ein atypischer Ausnahmefall vorliegt, der die Verweigerung des Informationszugangs im Einzelfall ausschließt (vgl. Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 4 Rn. 32 ff.). Ihrer Begründung kann jedenfalls nicht entnommen werden, dass Sie diese Konstellation in Betracht gezogen haben. Dies hätte vorliegend jedoch aufgrund des erheblichen Offenlegungsinteresses erfolgen müssen. Ob und welche Maßnahmen zur Umsetzung der Istanbul-Konvention für die Verhütung und Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in Deutschland getroffen werden ist insbesondere angesichts stetig neuer Fälle der frauenfeindlichen Strukturen, wie u.a. und bspw. auch in Musik- und Konzertbranche ein relevantes Thema für die Öffentlichkeit, sodass die Öffentlichkeit gerade jetzt und damit noch während des Entscheidungsprozesses der Behörde hierin Einsicht nehmen können sollte. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 278439 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/278439/
Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz
WG: Ihr Schreiben vom 29. August 2023 – Nachfrage zur Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetzt, VIG …
Von
Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz
Betreff
WG: Ihr Schreiben vom 29. August 2023 – Nachfrage zur Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetzt, VIG – Maßnahmen zur Umsetzung und Anwendung der Istanbul Konvention (#278439)
Datum
24. November 2023 09:24
Status
Anfrage abgeschlossen
Ihr Schreiben vom 29. August 2023 – Nachfrage zur Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetzt, VIG – Maßnahmen zur Umsetzung und Anwendung der Istanbul Konvention (#278439) Mit freundlichen Grüßen

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AW: WG: Ihr Schreiben vom 29. August 2023 – Nachfrage zur Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetzt, …
An Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz Details
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Betreff
AW: WG: Ihr Schreiben vom 29. August 2023 – Nachfrage zur Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetzt, VIG – Maßnahmen zur Umsetzung und Anwendung der Istanbul Konvention (#278439) [#278439]
Datum
6. Dezember 2023 11:08
An
Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> besten Dank für Ihre Nachricht und die entsprechenden Hinweise. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 278439 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/278439/

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