Maßnahmen zur Umsetzung und Anwendung der Istanbul-Konvention

alle Informationen über Maßnahmen, insbesondere Handlungsrichtlinien, Verwaltungsrichtlinien, Informationen zu Schulungen, Fortbildungen, und Kooperationen, die die Umsetzung der Istanbul-Konvention bei Zivil- und Strafverfahren und Polizeibehörden sicherstellen sollen.

Damit meine ich insbesondere aber nicht nur Informationen,

- über Maßnahmen, die Art. 54 Istanbul-Konvention umsetzen, also die sicherstellen sollen, dass in Zivil- oder Strafverfahren Beweismittel betreffend das sexuelle Vorleben und Verhalten des Opfers nur dann zugelassen werden, wenn sie sachdienlich und notwendig sind sowie alle Informationen betreffend die Bewertung dessen, was „sachdienlich und notwendig“ ist sowie

- über Maßnahmen, die sicherstellen sollen, dass § 68a der Strafprozessordnung im Einklang mit der Istanbul-Konvention angewendet wird sowie

- über Maßnahmen, die Art. 15 Istanbul-Konvention umsetzen, also die systematische Erstausbildung und Fortbildung von Richter*innen und Angehörigen der Strafverfolgungsbehörden sicherstellen sollen, sowie

- über Maßnahmen, die Art. 31 der Istanbul-Konvention umsetzen, also die sicherstellen sollen, dass bei Entscheidungen über das Sorge- und Besuchsrecht die Sicherheit von weiblichen Opfern häuslicher Gewalt und ihrer Kinder berücksichtigt wird, sowie

- über Maßnahmen, die Art. 55 Abs. 2 der Istanbul-Konvention umsetzen, also die sicherstellen, dass staatliche und nichtstaatliche Organisationen, insbesondere Beratungsstellen für häusliche Gewalt die Opfer auf deren Antrag hin während der Ermittlungen und des Gerichtsverfahrens begleiten können, sowie

- über Maßnahmen, die im Einklang mit der Istanbul-Konvention psychosoziale Betreuung von Opfern und Prozessbegleitung sowie gerichtliche und polizeiliche Schutzmaßnahmen von Opfern und Zeugen sicherstellen sollen sowie

- über jegliche Maßnahmen oder Fortbildungen für Richter*innen und Angehörige der Strafverfolgungsbehörden, die die Verhinderung von sekundärer Viktimisierung und Re-Traumatisierung von Betroffenen von geschlechtsspezifischer Gewalt betreffen.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    9. Mai 2023
  • Frist
    13. Juni 2023
  • Kosten dieser Information:
    127,50 Euro
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG<< Antragsteller:in >> << Antragste…
An Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Maßnahmen zur Umsetzung und Anwendung der Istanbul-Konvention [#278440]
Datum
9. Mai 2023 14:59
An
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Guten Tag, << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: alle Informationen über Maßnahmen, insbesondere Handlungsrichtlinien, Verwaltungsrichtlinien, Informationen zu Schulungen, Fortbildungen, und Kooperationen, die die Umsetzung der Istanbul-Konvention bei Zivil- und Strafverfahren und Polizeibehörden sicherstellen sollen. << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Damit meine ich insbesondere aber nicht nur Informationen,<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> - über Maßnahmen, die Art. 54 Istanbul-Konvention umsetzen, also die sicherstellen sollen, dass in Zivil- oder Strafverfahren Beweismittel betreffend das sexuelle Vorleben und Verhalten des Opfers nur dann zugelassen werden, wenn sie sachdienlich und notwendig sind sowie alle Informationen betreffend die Bewertung dessen, was „sachdienlich und notwendig“ ist sowie << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> - über Maßnahmen, die sicherstellen sollen, dass § 68a der Strafprozessordnung im Einklang mit der Istanbul-Konvention angewendet wird sowie<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> - über Maßnahmen, die Art. 15 Istanbul-Konvention umsetzen, also die systematische Erstausbildung und Fortbildung von Richter*innen und Angehörigen der Strafverfolgungsbehörden sicherstellen sollen, sowie << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> - über Maßnahmen, die Art. 31 der Istanbul-Konvention umsetzen, also die sicherstellen sollen, dass bei Entscheidungen über das Sorge- und Besuchsrecht die Sicherheit von weiblichen Opfern häuslicher Gewalt und ihrer Kinder berücksichtigt wird, sowie<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> - über Maßnahmen, die Art. 55 Abs. 2 der Istanbul-Konvention umsetzen, also die sicherstellen, dass staatliche und nichtstaatliche Organisationen, insbesondere Beratungsstellen für häusliche Gewalt die Opfer auf deren Antrag hin während der Ermittlungen und des Gerichtsverfahrens begleiten können, sowie<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> - über Maßnahmen, die im Einklang mit der Istanbul-Konvention psychosoziale Betreuung von Opfern und Prozessbegleitung sowie gerichtliche und polizeiliche Schutzmaßnahmen von Opfern und Zeugen sicherstellen sollen sowie<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> - über jegliche Maßnahmen oder Fortbildungen für Richter*innen und Angehörige der Strafverfolgungsbehörden, die die Verhinderung von sekundärer Viktimisierung und Re-Traumatisierung von Betroffenen von geschlechtsspezifischer Gewalt betreffen. Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).<< Antragsteller:in >> Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 278440 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/278440/
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
1451 E - Z. 30/23 Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antra…
Von
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Maßnahmen zur Umsetzung und Anwendung der Istanbul-Konvention
Datum
17. Mai 2023 15:32
Status
Warte auf Antwort
1451 E - Z. 30/23 Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag vom 09.05.2023 Anlage 1 Sehr << Antragsteller:in >> Ihr o.g. Antrag ist am 09.05.2023 im Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen eingegangen. Nach § 4 Absatz 1 IFG NRW hat jede natürliche Person nach Maßgabe des IFG NRW gegenüber den im Gesetz genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen. Ein Antrag auf Gewährung eines Informationszugangs nach dem IFG NRW setzt die Angabe des vollständigen Namens sowie der (ladungsfähigen) Anschrift des Antragstellers voraus. Ohne diese Angaben kann zum einen das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals "natürliche Person" im Sinne des § 4 Absatz 1 IFG NRW und damit die Anspruchsberechtigung nicht überprüft werden. Zum anderen vermag ohne sie auch ein Verwaltungsverfahren nicht wirksam in Gang gebracht zu werden. So muss die Behörde u.a. in der Lage sein, die Handlungsfähigkeit des Antragstellers im Sinne von § 12 VwVfG NRW zu überprüfen. Dies erfordert es grundsätzlich, den Antragsteller mit dem vollständigen Namen, der Adresse und in Zweifelsfällen auch mit dem Geburtsdatum oder weiteren Angaben zu erfassen. Ohne diese Angaben könnte zudem ein etwaiger ablehnender Bescheid nach § 5 Absatz 2 Satz 3 IFG NRW nicht hinreichend bestimmt im Sinne des § 37 VwVfG NRW erlassen werden (vgl. auch VG Lüneburg, Beschluss vom 23.06.2020 - 2 B 48/20 -, juris Rn. 42). Das Erfordernis der Adressangabe ist vorliegend insbesondere darin begründet, dass die Beantwortung Ihres Antrages auf Grund des reinen Umfangs der erbetenen Informationen eine Kostentragungspflicht begründen wird. Aus diesem Grund bitte ich Sie, zur Ergänzung Ihrer persönlichen Angaben Ihre (ladungsfähige) Anschrift mitzuteilen. Weder eine c/o-Adresse noch ein Postfach erfüllt diese Voraussetzung (vgl. auch Sächsisches OVG, Beschluss vom 11.01.2012 - 3 D 157/11-, juris Rn. 4; OLG Frankfurt, Urteil vom 15.05.2014 - 16 U 4/14-, juris Rn. 15). Vorsorglich weise ich darauf hin, dass vor dem Eingang der ergänzenden Angaben die Frist nach § 5 Absatz 2 IFG NRW nicht zu laufen beginnt. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> besten Dank für Ihre Nachricht. Bezüglich Ihrer Bitte um Ergänzung einer (ladungsfä…
An Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Maßnahmen zur Umsetzung und Anwendung der Istanbul-Konvention [#278440]
Datum
23. Mai 2023 17:47
An
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> besten Dank für Ihre Nachricht. Bezüglich Ihrer Bitte um Ergänzung einer (ladungsfähigen) Anschrift möchte ich auf das Urteil des OVG Münster vom 15.06.2022, 16 A 857/21, verweisen, wonach sich weder aus den Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes noch aus allgemeinen Verfahrensvorschriften die generelle Pflicht einer IFG-antragstellenden Person ergibt, bei Antragstellung die Postanschrift anzugeben und um erneute Prüfung dieser Anforderung bitten. Besten Dank und freundliche Grüße << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 278440 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/278440/
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
1451 E – Z. 30/23 Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Ant…
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Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Maßnahmen zur Umsetzung und Anwendung der Istanbul-Konvention [#278440]
Datum
24. Mai 2023 06:41
Status
Anfrage abgeschlossen
1451 E – Z. 30/23 Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag vom 09.05.2023 sowie Schreiben vom 23.05.2023 Mein Schreiben vom 17.05.2023 (1451 E - Z. 30/23) Sehr << Antragsteller:in >> mit Bezug auf Ihr o.g. Schreiben möchte ich darauf hinweisen, dass die von mir erbetene Adresse nicht anlasslos angefordert wurde. Wie ich bereits mitgeteilt habe, wird die Beantwortung Ihres Antrages auf Grund des reinen Umfangs der begehrten Informationen eine Kostentragungspflicht begründen. Der zur Beantwortung der Anfrage erforderliche Verwaltungsaufwand wird absehbar die Geringfügigkeitsschwelle von 30 Minuten deutlich übersteigen. Genauere Angaben hierzu sind mir derzeit nicht möglich, da die Beteiligung der drei zuständigen Fachabteilungen noch nicht erfolgt ist. Somit ist der Zweck, zu dem Ihre Daten erhoben werden, bereits zum aktuellen Zeitpunkt festgelegt, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. Juni 2022 – 16 A 857/21 –, RN 57 in juris. Der Vollständigkeit halber darf ich darauf hinweisen, dass das von Ihnen (und mir) zitierte Urteil noch nicht rechtskräftig ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts steht noch aus. Aus den vorstehenden Gründen bitte ich erneut um Ergänzung Ihrer persönlichen Angaben. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr [geschwärzt], besten Dank für Ihre Mail. Zur Ergänzung meiner persönlichen Angaben können Sie gerne folgen…
An Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen Details
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<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Maßnahmen zur Umsetzung und Anwendung der Istanbul-Konvention [#278440]
Datum
25. Mai 2023 17:37
An
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Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr [geschwärzt], besten Dank für Ihre Mail. Zur Ergänzung meiner persönlichen Angaben können Sie gerne folgende Adresse aufnehmen: [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] Freundliche Grüße [geschwärzt] Anfragenr: 278440 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt]
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1451 E – Z. 30/23 Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Ant…
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Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
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Maßnahmen zur Umsetzung und Anwendung der Istanbul-Konvention [#278440]
Datum
1. Juni 2023 09:54
Status
Anfrage abgeschlossen
1451 E – Z. 30/23 Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag vom 09.05.2023 sowie Schreiben vom 23.05.2023 und 25.05.2023 Meine Schreiben vom 17.05.2023 und 24.05.2023 (1451 E - Z. 30/23) Sehr << Antragsteller:in >> ich weise erneut auf mein o.g. Schreiben vom 17.05.2023 hin. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr [geschwärzt], zur Ergänzung meiner persönlichen Angaben können Sie folgende Adresse aufnehmen: [geschwärzt…
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AW: Maßnahmen zur Umsetzung und Anwendung der Istanbul-Konvention [#278440]
Datum
27. Juni 2023 20:30
An
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Sehr [geschwärzt], zur Ergänzung meiner persönlichen Angaben können Sie folgende Adresse aufnehmen: [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] Freundliche Grüße [geschwärzt] Anfragenr: 278440 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt]
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1451 E - Z. 30/23 Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antra…
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Betreff
AW: Maßnahmen zur Umsetzung und Anwendung der Istanbul-Konvention [#278440]
Datum
27. Juli 2023 11:55
Status
1451 E - Z. 30/23 Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag vom 09.05.2023 und ergänzende Angaben vom 27.6.2023 Sehr << Antragsteller:in >> auf Grund meiner urlaubsbedingten Abwesenheit ist eine weitere Bearbeitung Ihres Antrags bislang nicht erfolgt. Die Beteiligung weiterer Stellen in meinem Hause habe ich heute veranlasst. Auf Grund des Umfangs Ihrer Anfrage bitte ich jedoch um Verständnis dafür, dass die sachgerechte Prüfung Ihres Anliegens noch etwas Zeit in Anspruch nehmen wird. Mit freundlichen Grüßen
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
1451 E - Z. 30/23 Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antr…
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Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Maßnahmen zur Umsetzung und Anwendung der Istanbul-Konvention [#278440]
Datum
22. August 2023 11:35
Status
1451 E - Z. 30/23 Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag vom 09.05.2023 und ergänzende Angaben vom 27.6.2023 Mein Schreiben vom 27.07.2023 Sehr << Antragsteller:in >> zu Ihrem Antrag liegen mir bislang Rückmeldungen aus zwei Fachabteilungen vor. Der Beitrag einer weiteren Fachabteilung steht noch aus. In den beiden Fachabteilungen ist ein Verwaltungsaufwand entstanden, der zum aktuellen Zeitpunkt Gebühren in Höhe von 120 Euro auslösen würde. Ohne den genauen Zeitaufwand in der dritten Abteilung zu kennen, gehe ich von weiteren Gebühren zwischen 30 Euro und 90 Euro aus, die dem Betrag von 120 Euro noch hinzuzurechnen wären. Mit Blick auf Ihren (unten nochmals angehängten) Antrag bitte ich daher um Mitteilung, ob Sie angesichts der zu erhebenden Gebühren an Ihrem Antrag festhalten wollen. Zur Klarstellung weise ich darauf hin, dass der entstandene Verwaltungsaufwand nicht den Verwaltungsaufwand meines Referats zur Koordinierung der Beantwortung beeinhaltet (dazu gehört auch unsere Korrespondenz) und nach derzeitigem Ermessen auch nicht enthalten wird. Mit freundlichen Grüßen
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
Sehr << Antragsteller:in >> im Nachgang zu meiner angehängten Nachricht teile ich mit, dass nun auch …
Von
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Maßnahmen zur Umsetzung und Anwendung der Istanbul-Konvention [#278440]
Datum
23. August 2023 07:21
Status
Sehr << Antragsteller:in >> im Nachgang zu meiner angehängten Nachricht teile ich mit, dass nun auch der letzte Fachbeitrag vorliegt und sich die Gebühren auf 127,50 Euro belaufen werden. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> besten Dank für Ihre Nachricht und die Berechnung der Gebühren. An meinem Antrag m…
An Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen Details
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<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Maßnahmen zur Umsetzung und Anwendung der Istanbul-Konvention [#278440]
Datum
13. Oktober 2023 08:32
An
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> besten Dank für Ihre Nachricht und die Berechnung der Gebühren. An meinem Antrag möchte ich weiterhin festhalten. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
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Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Mit freundlichen Grüßen
Von
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW)
Datum
27. Oktober 2023 16:41
Status
Mit freundlichen Grüßen

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Erhebung von Verwaltungsgebühren für eine Auskunft nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen …
Von
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Erhebung von Verwaltungsgebühren für eine Auskunft nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land NRW (Informationsfreiheitsgesetz NRW - IFG NRW)
Datum
7. Februar 2024 09:55
Status
geschwärzt
1,3 MB
1451E-Z.30/23 Mit freundlichen Grüßen