Maßnahmen zur Umsetzung und Anwendung der Istanbul-Konvention

Anfrage an: Amtsgericht München

alle Informationen über Maßnahmen, insbesondere Handlungsrichtlinien, Verwaltungsrichtlinien, Informationen zu Schulungen, Fortbildungen, und Kooperationen, die die Umsetzung der Istanbul-Konvention bei Zivil- und Strafverfahren und Polizeibehörden sicherstellen sollen.

Damit meine ich insbesondere aber nicht nur Informationen,

- über Maßnahmen, die Art. 54 Istanbul-Konvention umsetzen, also die sicherstellen sollen, dass in Zivil- oder Strafverfahren Beweismittel betreffend das sexuelle Vorleben und Verhalten des Opfers nur dann zugelassen werden, wenn sie sachdienlich und notwendig sind sowie alle Informationen betreffend die Bewertung dessen, was „sachdienlich und notwendig“ ist sowie

- über Maßnahmen, die sicherstellen sollen, dass § 68a der Strafprozessordnung im Einklang mit der Istanbul-Konvention angewendet wird sowie

- über Maßnahmen, die Art. 15 Istanbul-Konvention umsetzen, also die systematische Erstausbildung und Fortbildung von Richter*innen und Angehörigen der Strafverfolgungsbehörden sicherstellen sollen, sowie

- über Maßnahmen, die Art. 31 der Istanbul-Konvention umsetzen, also die sicherstellen sollen, dass bei Entscheidungen über das Sorge- und Besuchsrecht die Sicherheit von weiblichen Opfern häuslicher Gewalt und ihrer Kinder berücksichtigt wird, sowie

- über Maßnahmen, die Art. 55 Abs. 2 der Istanbul-Konvention umsetzen, also die sicherstellen, dass staatliche und nichtstaatliche Organisationen, insbesondere Beratungsstellen für häusliche Gewalt die Opfer auf deren Antrag hin während der Ermittlungen und des Gerichtsverfahrens begleiten können, sowie

- über Maßnahmen, die im Einklang mit der Istanbul-Konvention psychosoziale Betreuung von Opfern und Prozessbegleitung sowie gerichtliche und polizeiliche Schutzmaßnahmen von Opfern und Zeugen sicherstellen sollen sowie

- über jegliche Maßnahmen oder Fortbildungen für Richter*innen und Angehörige der Strafverfolgungsbehörden, die die Verhinderung von sekundärer Viktimisierung und Re-Traumatisierung von Betroffenen von geschlechtsspezifischer Gewalt betreffen.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    9. Mai 2023
  • Frist
    15. Juli 2023
  • Ein:e Follower:in
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Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Guten Tag, <…
An Amtsgericht München Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Maßnahmen zur Umsetzung und Anwendung der Istanbul-Konvention [#278441]
Datum
9. Mai 2023 15:03
An
Amtsgericht München
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Guten Tag, << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: alle Informationen über Maßnahmen, insbesondere Handlungsrichtlinien, Verwaltungsrichtlinien, Informationen zu Schulungen, Fortbildungen, und Kooperationen, die die Umsetzung der Istanbul-Konvention bei Zivil- und Strafverfahren und Polizeibehörden sicherstellen sollen. << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Damit meine ich insbesondere aber nicht nur Informationen,<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> - über Maßnahmen, die Art. 54 Istanbul-Konvention umsetzen, also die sicherstellen sollen, dass in Zivil- oder Strafverfahren Beweismittel betreffend das sexuelle Vorleben und Verhalten des Opfers nur dann zugelassen werden, wenn sie sachdienlich und notwendig sind sowie alle Informationen betreffend die Bewertung dessen, was „sachdienlich und notwendig“ ist sowie << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> - über Maßnahmen, die sicherstellen sollen, dass § 68a der Strafprozessordnung im Einklang mit der Istanbul-Konvention angewendet wird sowie<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> - über Maßnahmen, die Art. 15 Istanbul-Konvention umsetzen, also die systematische Erstausbildung und Fortbildung von Richter*innen und Angehörigen der Strafverfolgungsbehörden sicherstellen sollen, sowie << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> - über Maßnahmen, die Art. 31 der Istanbul-Konvention umsetzen, also die sicherstellen sollen, dass bei Entscheidungen über das Sorge- und Besuchsrecht die Sicherheit von weiblichen Opfern häuslicher Gewalt und ihrer Kinder berücksichtigt wird, sowie<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> - über Maßnahmen, die Art. 55 Abs. 2 der Istanbul-Konvention umsetzen, also die sicherstellen, dass staatliche und nichtstaatliche Organisationen, insbesondere Beratungsstellen für häusliche Gewalt die Opfer auf deren Antrag hin während der Ermittlungen und des Gerichtsverfahrens begleiten können, sowie<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> - über Maßnahmen, die im Einklang mit der Istanbul-Konvention psychosoziale Betreuung von Opfern und Prozessbegleitung sowie gerichtliche und polizeiliche Schutzmaßnahmen von Opfern und Zeugen sicherstellen sollen sowie<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> - über jegliche Maßnahmen oder Fortbildungen für Richter*innen und Angehörige der Strafverfolgungsbehörden, die die Verhinderung von sekundärer Viktimisierung und Re-Traumatisierung von Betroffenen von geschlechtsspezifischer Gewalt betreffen. Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach Art. 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), Art. 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.<< Antragsteller:in >> Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Ich verweise auf Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 278441 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/278441/
Amtsgericht München
Ihre Anfrage vom 09.05.2023
Von
Amtsgericht München
Betreff
Ihre Anfrage vom 09.05.2023
Datum
30. Mai 2023 12:43
Status
Warte auf Antwort
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anfrage vom 09.05.2023 [#278441]
Sehr << Anrede >> ich bedanke mich für Ihren Hinweis und mö…
An Amtsgericht München Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage vom 09.05.2023 [#278441]
Datum
29. August 2023 14:36
An
Amtsgericht München
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> ich bedanke mich für Ihren Hinweis und möchte Sie zunächst bitten, die von Ihnen angekündigte Kostenfolge erneut zu überprüfen bzw. das Folgende zu berücksichtigen. Denn sollten mehr als 10 und bis zu 50 Seiten herausgegeben werden müssen (wovon nach Ihren Ausführungen wohl auszugehen ist), beträgt die Gebühr nicht wie von Ihnen angegeben 7,50 € je übermittelte Datei, sondern nach Ziff. 1.III.0/1.2.2.2.2 Kostenverzeichnis (KvZ) 10 € zuzüglich 0,50 € je 10 Seiten übersteigende Seite. Für mehr als 50 Seiten beträgt die Gebühr nach 1.2.2.2.3 KvZ 30 € zuzüglich 0,15 € je 50 Seiten übersteigende Seite. Nicht ersichtlich ist für mich auch, weshalb Sie zur weiteren Bearbeitung meines Antrags eine Kopie meines Personalausweises benötigen, wobei die Angaben hinsichtlich meines Vor- und Nachnamens, meiner Wohnadresse, meines Geburtsdatums und meiner Unterschrift ungeschwärzt bleiben sollen. Hierfür fehlt es bereits an einer Rechtsgrundlage. Der für informationsfreiheitliche Auskunftsbegehren einschlägige Art. 39 BayDSG enthält keinerlei Angaben dahingehend, welchen formalen Anforderungen das Auskunftsbegehren genügen muss. Aufgrund des Eingriffs in mein Recht auf informationelle Selbstbestimmung gem. Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG wäre eine entsprechende Ermächtigungsgrundlage jedoch zwingend erforderlich (vgl. für das IFG, das ebenfalls keine förmlichen Erfordernisse an das Auskunftsbegehren enthält Schoch, Aufl. 2. 2016, § 7 Rn. 13 f.). Eine Konkretisierung, inwieweit die Identitätsangabe erfolgen muss, enthält auch der Leitfaden des bayrische Landesdatenschutzbeauftragten zum allgemeinen Recht auf Auskunft im Bayrischen Datenschutzgesetz nicht (vgl. zum allgemeinen Recht auf Auskunft im Bayrischen Datenschutzgesetz, S. 73 - als notwendige Angabe bei der Antragstellung müssen Antragsteller*innen lediglich ihre "Identität" angeben). Insoweit sei auch darauf verwiesen, dass auch in keinem anderen bundes- oder landesrechtlichen Informationsfreiheitsgesetz eine entsprechende Voraussetzung zur Antragsbearbeitung geregelt ist. Vielmehr hat beispielsweise das Bayrische Verwaltungsgericht Augsburg entschieden, dass es sich bei § 4 Abs. 1 Satz 3 VIG, wonach der Antrag Name und Anschrift des Antragstellers enthalten soll, lediglich um eine Soll-Vorschrift handelt und deshalb gerade keine Pflicht zu entsprechenden Angaben besteht. Insbesondere müssen Antragsteller*innen nicht ihre private Meldeadresse angeben. Ausreichend ist es, wenn sie unter der angegebenen Anschrift zu erreichen sind (vgl. Bayrisches Verwaltungsgericht Augsburg, Urteil vom 22.11.2021, Az.: Au 9 K 21.667). Nach dem Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen liegt allein in der Erhebung der Postanschrift des IFG-Antragstellers durch die informationspflichtige Stelle ein Datenverarbeitungsvorgang i.S.d. DSGVO, der mit dem Grundsatz der Datenminimierung unvereinbar ist, wenn zum Zeitpunkt des Verfahrens noch unklar ist, ob die Daten zur Antragsbearbeitung überhaupt gebraucht werden. Die Bekanntgabe der Entscheidung über den IFG-Antrag erfordere nach dem IFG auch keine Bekanntgabe in Schriftform über den Postweg, weshalb die Erhebung der Postanschrift auch für die Durchführung eines rechtmäßigen Verwaltungsverfahrens nicht erforderlich sei (vgl. OVG NRW Urteil vom 15. Juni 2022 – 16 A 857/21 –, juris Rn. 61, 113). Diese Erwägungen dürften ebenso auf Art. 39 BayDSG Anwendung finden, der ebenfalls keine entsprechenden Anforderungen enthält. Über den Gesetzeswortlaut hinausgehende formale Erfordernisse an die Antragstellung zu stellen, ist zudem nicht mit dem Gesetzeszweck zu vereinbaren. Die Regelung des Art. 39 BayDSG soll die stärkere Einbindung von Bürger*innen in Vorgänge der öffentlichen Verwaltung sichern und hierzu Grenzen und Umfang des Auskunftsrechts gegenüber öffentlichen Stellen festlegen (vgl. S. 48 der Landtags-Drucksache 17/7537 bzgl. Art. 36 BayDSG als Vorgänger der Vorschrift). Zu den von der Vorschrift festgelegten Grenzen zählen auch die gerade nicht erwähnten Formerfordernisse an das Auskunftsbegehren. Im Umkehrschluss sollen gerade keine Formerfordernisse für das Auskunftsbegehren bestehen. Darüber hinaus muss hinsichtlich der Anwendung des bayrischen Auskunftsanspruchs der Grundsatz der Datenminimierung besondere Berücksichtigung finden. Der bayrische Gesetzgeber selbst hebt die Bedeutung des Schutzes personenbezogener Daten im Zusammenhang mit dem Auskunftsrecht hervor, indem er "wegen der besonderen Bedeutung von Auskunftsrechten für datenschutzrechtliche Belange" den allgemeinen Auskunftsanspruch im bayrischen Datenschutzgesetz und nicht in einem speziellen Gesetz verankert (vgl. S. 48 der Landtags-Drucksache 17/7537). Weshalb der Schutz personenbezogener Daten und damit auch der Grundsatz der Datenminimierung nur einseitig zu beachten sein soll, leuchtet nicht ein. Nach dem Vorstehenden bin ich gerne bereit, Ihnen, wenn es zur weiteren Bearbeitung meines Antrags tatsächlich notwendig ist, meine Meldeanschrift bzw. eine Adresse, unter der ich zu erreichen bin, zu nennen. Sollte die Fortführung der Bearbeitung unter diesen Umständen aus Ihrer Sicht nicht möglich sein, bitte ich Sie um eine konkrete Darlegung Ihres Interesses an der Erhebung meiner personenbezogenen Daten unter Nennung gesetzlicher Anknüpfungspunkte. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
Amtsgericht München
Antrag auf Auskunftserteilung Sehr << Antragsteller:in >> das anliegende Schreiben erhalten Sie mit d…
Von
Amtsgericht München
Betreff
Antrag auf Auskunftserteilung
Datum
22. September 2023 12:55
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> das anliegende Schreiben erhalten Sie mit der Bitte um Kenntnisnahme. Freundliche Grüße

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AW: Antrag auf Auskunftserteilung [#278441] Sehr [geschwärzt], zur weiteren Bearbeitung meines Antrags schicke i…
An Amtsgericht München Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Antrag auf Auskunftserteilung [#278441]
Datum
18. Dezember 2023 09:03
An
Amtsgericht München
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr [geschwärzt], zur weiteren Bearbeitung meines Antrags schicke ich Ihnen wie angefordert meine Anschrift: [geschwärzt] [geschwärzt] Sollten Sie meinen Antrag weiterhin nicht positiv bescheiden, behalte ich mir vor, Klage einzureichen. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 278441 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt]