Masterstudiengang Öffentliche Verwaltung für MV

Antrag nach dem IFG M-V (vorab per E-Mail, parallel per Fax)

Guten Tag,

ich nehme Bezug auf die Pressemitteilung des IM´s vom 10.01.2023 bzgl. der abgeänderten ALVO M-V und der damit zusammenhängenden Einführung eines Masterstudienganges zum Aufstieg vom ehem. gD in den ehem. hD.

Ich schreibe im April meine Bachelorarbeit [geschwärzt] unter anderem über die Qualifzierungsmöglichkeiten für die LG 2, 2 EA.

Folgende Fragen:

1. Gibt es festgelegte Kriterien seitens des IM (oder anderer Ministerien/Behörden) die der FHöVPR mitgeteilt wurden bzgl. der Zulassung zum Auswahlverfahren für die Qualifizierung für die LG 2, 2 EA. ?

2. Führt die FHöVPR überhaupt die Auswahlverfahren durch oder macht das IM das? Wie war das Verfahren hierzu bisher?

3. In der PM ist davon die Rede, dass der Studiengang an einer Fachhochschule oder Hochschule im norddeutschen Raum durchgeführt werden soll. Gibt es hierzu bereits eine neue Erkenntnis, welche über die PM hinausgeht? Heißt dass, dass es ein Verbundstudiengang ähnlich dem Master der Polizei werden soll (Nordverbund)?

4. In der PM ist von ,,Berücksichtigung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf" die Rede. Was kann man darunter verstehen? Wie erfolgt das Studium rechtlich gesehen? Werden die Beamt*innen abgeordnet/versetzt? Wenn nicht, wie ist diese Vereinbarkeit gesichert? Erfolgt das Studium abschnittsweise oder an einem Stück?

Ich bin bzgl. dieser Vereinbarkeit mit Beruf und Familie nur verwundert, weil in der PM explizit die Freistellung für den ,,neuen" Bachelorstudiengang erwähnt wird und zum Masterstudiengang hierzu keine Aussage getroffen wird.

5. Wie ist der allgemeine Verfahrensablauf (derzeit und zukünftig), wenn ein/e Beamter/Beamtin beabsichtigt, ein Aufstieg vom ehem. gehobenen in den ehem. höheren Dienst vollziehen zu wollen? Wendet er sich an sein Ministerium/Dienststelle etc.? Welche Stellen werden beteiligt etc.? Welche Rolle übernimmt die FHöVPR in einem Aufstiegsverfahren derzeit?

6. Stimmt es, dass derzeit etwaige Entsendungen für den Aufstieg an der HS für öV in Brühl durchgeführt werden? Wenn nein, wie ist das Verfahren derzeit?

7. Ich habe hierzu eine VV vom 10. Mai 2011. (Durchführung von Auswahlverfahren und Qualifizierungsfortbildungen i.S.d. § 35 ALVO M-V) Gibt es derzeit eine aktuellere VV bzgl. der Thematik? Ich habe selbst keine aktuellere VV finden können.

8. Wie viele Plätze soll dieser Masterstudiengang haben? Wird er jährlich durchgeführt?

9. Gibt es einen Verteilerschlüssel, wer wie viele Leute entsenden darf oder wird ein Auswahlverfahren für jedermann ermöglicht?

Sofern Sie möglicherweise weitere Unterlagen bzgl. der Einführung dieses Studienganges haben (mögliche Bedarfsanalysen, Umfragen, Statistiken etc.), die Sie mir schicken wollen/können, wäre ich darüber sehr erfreut, da Sie mir damit bei der Erstellung meiner Bachelorarbeit zusätzlich enorm helfen würden.

Selbstverständlich würde ich diese Unterlagen auch ausschließlich für die Anfertigung der Bachelorarbeit verwenden.

Gerne können Sie meine Anfrage auch, wenn nicht postalisch, [geschwärzt] beantworten.

Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 1 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG).

Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Mithin verweise ich auf §2 IFGKostVO M-V, da an den Informationen ein öffentliches Interesse besteht.

Ich verweise auf § 11 Abs. 1 Satz 1 LIFG und bitte Sie, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe und entschuldige mich bereits für die Kurzfristigkeit und möglicherweise anfallenden hohen Aufwand!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    13. März 2023
  • Frist
    15. April 2023
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
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An Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung des Landes Mecklenburg-Vorpommern Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Masterstudiengang Öffentliche Verwaltung für MV [#272975]
Datum
13. März 2023 17:33
An
Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wird verschickt...
Antrag nach dem IFG M-V (vorab per E-Mail, parallel per Fax)<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Guten Tag, << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> ich nehme Bezug auf die Pressemitteilung des IM´s vom 10.01.2023 bzgl. der abgeänderten ALVO M-V und der damit zusammenhängenden Einführung eines Masterstudienganges zum Aufstieg vom ehem. gD in den ehem. hD. << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Ich schreibe im April meine Bachelorarbeit an der FHöVPR unter anderem über die Qualifzierungsmöglichkeiten für die LG 2, 2 EA. << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Folgende Fragen:<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> 1. Gibt es festgelegte Kriterien seitens des IM (oder anderer Ministerien/Behörden) die der FHöVPR mitgeteilt wurden bzgl. der Zulassung zum Auswahlverfahren für die Qualifizierung für die LG 2, 2 EA. ? << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> 2. Führt die FHöVPR überhaupt die Auswahlverfahren durch oder macht das IM das? Wie war das Verfahren hierzu bisher?<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> 3. In der PM ist davon die Rede, dass der Studiengang an einer Fachhochschule oder Hochschule im norddeutschen Raum durchgeführt werden soll. Gibt es hierzu bereits eine neue Erkenntnis, welche über die PM hinausgeht? Heißt dass, dass es ein Verbundstudiengang ähnlich dem Master der Polizei werden soll (Nordverbund)? << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> 4. In der PM ist von ,,Berücksichtigung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf" die Rede. Was kann man darunter verstehen? Wie erfolgt das Studium rechtlich gesehen? Werden die Beamt*innen abgeordnet/versetzt? Wenn nicht, wie ist diese Vereinbarkeit gesichert? Erfolgt das Studium abschnittsweise oder an einem Stück?<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Ich bin bzgl. dieser Vereinbarkeit mit Beruf und Familie nur verwundert, weil in der PM explizit die Freistellung für den ,,neuen" Bachelorstudiengang erwähnt wird und zum Masterstudiengang hierzu keine Aussage getroffen wird.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> 5. Wie ist der allgemeine Verfahrensablauf (derzeit und zukünftig), wenn ein/e Beamter/Beamtin beabsichtigt, ein Aufstieg vom ehem. gehobenen in den ehem. höheren Dienst vollziehen zu wollen? Wendet er sich an sein Ministerium/Dienststelle etc.? Welche Stellen werden beteiligt etc.? Welche Rolle übernimmt die FHöVPR in einem Aufstiegsverfahren derzeit?<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> 6. Stimmt es, dass derzeit etwaige Entsendungen für den Aufstieg an der HS für öV in Brühl durchgeführt werden? Wenn nein, wie ist das Verfahren derzeit? << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> 7. Ich habe hierzu eine VV vom 10. Mai 2011. (Durchführung von Auswahlverfahren und Qualifizierungsfortbildungen i.S.d. § 35 ALVO M-V) Gibt es derzeit eine aktuellere VV bzgl. der Thematik? Ich habe selbst keine aktuellere VV finden können.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> 8. Wie viele Plätze soll dieser Masterstudiengang haben? Wird er jährlich durchgeführt? << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> 9. Gibt es einen Verteilerschlüssel, wer wie viele Leute entsenden darf oder wird ein Auswahlverfahren für jedermann ermöglicht? << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Sofern Sie möglicherweise weitere Unterlagen bzgl. der Einführung dieses Studienganges haben (mögliche Bedarfsanalysen, Umfragen, Statistiken etc.), die Sie mir schicken wollen/können, wäre ich darüber sehr erfreut, da Sie mir damit bei der Erstellung meiner Bachelorarbeit zusätzlich enorm helfen würden. << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Selbstverständlich würde ich diese Unterlagen auch ausschließlich für die Anfertigung der Bachelorarbeit verwenden. << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Gerne können Sie meine Anfrage auch, wenn nicht postalisch, über meine FH-Mail: <<E-Mail-Adresse>> beantworten.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 1 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG).<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Mithin verweise ich auf §2 IFGKostVO M-V, da an den Informationen ein öffentliches Interesse besteht. << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Ich verweise auf § 11 Abs. 1 Satz 1 LIFG und bitte Sie, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe und entschuldige mich bereits für die Kurzfristigkeit und möglicherweise anfallenden hohen Aufwand!<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 272975 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/272975/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
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Masterstudiengang Öffentliche Verwaltung für MV [#272975]
An Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung des Landes Mecklenburg-Vorpommern Details
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<< Anfragesteller:in >>
Via
Fax
Betreff
Masterstudiengang Öffentliche Verwaltung für MV [#272975]
Datum
13. März 2023 17:36
An
Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Status
Fax wurde erfolgreich versendet.
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Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Sehr << Antragsteller:in >> mir wurde Ihr Antrag nach dem IFG M-V weitergeleitet und möchte mich zunäc…
Von
Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Betreff
Masterstudiengang Öffentliche Verwaltung für MV [#272975]
Datum
30. März 2023 10:30
Status
Anfrage abgeschlossen
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Sehr << Antragsteller:in >> mir wurde Ihr Antrag nach dem IFG M-V weitergeleitet und möchte mich zunächst für Ihr Interesse bedanken. Gem. § 10 Abs. 1 S. 2 IFG M-V muss der Antrag jedoch schriftlich, d. h. eigenständig unterschrieben, bei der Behörde eingehen. Auch ein Fax mit versehener eigenhändiger Unterschrift erfüllt in diesem Falle das Schriftformerfordernis grundsätzlich nicht, aber eine eingescannte Unterschrift in einem per Mail zugesandten Schreiben. Leider konnte ich bei Ihrem Antrag keine Unterschrift entdecken. Ich möchte Ihnen aber gerne eine Alternative zu dem Antrag nach dem IFG M-V anbieten. Da die Einführung des Masterstudiengangs noch am Anfang der Planung steht und ich Ihnen leider noch nicht viele Informationen dazu mitteilen kann, möchte ich Ihnen gerne anbieten, dass ich Ihnen Ihre Fragen formlos, z.B. als E-Mail, beantworte. Sollten Sie aber mehr Interesse daran haben Ihren Antrag aufrechtzuerhalten, bitte ich Sie einen erneuten Antrag mit Unterschrift zu stellen. Bei Fragen melden Sie sich gerne bei mir. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> vielen Dank für ihre Rückmeldung. Grundsätzlich würde ich mich freuen, wenn Sie mi…
An Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung des Landes Mecklenburg-Vorpommern Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Masterstudiengang Öffentliche Verwaltung für MV [#272975]
Datum
30. März 2023 12:41
An
Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> vielen Dank für ihre Rückmeldung. Grundsätzlich würde ich mich freuen, wenn Sie mir, soweit möglich, die Fragen auch per Email formlos beantworten könnten. Es wären halt gute Quellen, die ich in der Bachelorarbeit nutzen könnte. Ich freue mich auf ihre Rückmeldung und danke Ihnen für die Mühe. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 272975 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/272975/

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Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Sehr << Antragsteller:in >> wie telefonisch vereinbart, möchte ich Ihre Fragen für Ihre Bachelorarbei…
Von
Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Betreff
Masterstudiengang Öffentliche Verwaltung für MV [#272975]
Datum
14. April 2023 10:05
Status
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Sehr << Antragsteller:in >> wie telefonisch vereinbart, möchte ich Ihre Fragen für Ihre Bachelorarbeit zu den Qualifizierungsmöglichkeiten für die Beamten und Beamtinnen der Laufbahngruppe 2, Erstes Einstiegsamt und insbesondere zu dem geplanten Masterstudiengang wie folgt beantworten: (1. Gibt es festgelegte Kriterien seitens des IM (oder anderer Ministerien/Behörden) die der FHöVPR mitgeteilt wurden bzgl. der Zulassung zum Auswahlverfahren für die Qualifizierung für die LG 2, 2 EA. ?) Die Voraussetzungen für eine Zulassung zu den Auswahlverfahren für die Laufbahngruppe 2, Zweites Einstiegsamt ergeben sich grundsätzlich aus § 35 ALVO M-V. Die Voraussetzungen für die Zulassung zum Auswahlverfahren zum Masterstudium ergeben sich unmittelbar aus § 35 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 ALVO M-V. (2. Führt die FHöVPR überhaupt die Auswahlverfahren durch oder macht das IM das? Wie war das Verfahren hierzu bisher?) Das Innenministerium ist zentral für die Durchführung des Auswahlverfahrens zuständig. Da die Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Masterstudiums noch in der Erarbeitung ist, ist das Verfahren im Einzelnen noch nicht festgelegt. (3. In der PM ist davon die Rede, dass der Studiengang an einer Fachhochschule oder Hochschule im norddeutschen Raum durchgeführt werden soll. Gibt es hierzu bereits eine neue Erkenntnis, welche über die PM hinausgeht? Heißt dass, dass es ein Verbundstudiengang ähnlich dem Master der Polizei werden soll (Nordverbund)? ) Es gibt noch keine neuen Erkenntnisse zur Auswahl der Fach- bzw. Hochschule. (4. In der PM ist von ,,Berücksichtigung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf" die Rede. Was kann man darunter verstehen? Wie erfolgt das Studium rechtlich gesehen? Werden die Beamt*innen abgeordnet/versetzt? Wenn nicht, wie ist diese Vereinbarkeit gesichert? Erfolgt das Studium abschnittsweise oder an einem Stück?) Das Masterstudium soll grundsätzlich familienfreundlich ausgestaltet werden. Über die genaue Ausgestaltung der Familienfreundlichkeit kann derzeit noch keine Aussage getroffen werden, da zunächst eine geeignete Hochschule gefunden werden muss. Die Beamten und Beamtinnen sollen weder abgeordnet noch versetzt werden. Geplant ist, dass die Teilnehmenden in einem zweijährigen Vollzeitstudium die Qualifizierung für die Laufbahngruppe 2, 2. Einstiegsamt erlangen. Sie werden von ihrem Dienst freigestellt und für die Dauer des Studiums auf Poolstellen geführt. Falls nicht für alle Absolventinnen und Absolventen des Masterstudiums sofort freie Planstellen im Bereich des höheren Dienstes zur Verfügung stehen, verbleiben diese auf den Poolstellen. (5. Wie ist der allgemeine Verfahrensablauf (derzeit und zukünftig), wenn ein/e Beamter/Beamtin beabsichtigt, ein Aufstieg vom ehem. gehobenen in den ehem. höheren Dienst vollziehen zu wollen? Wendet er sich an sein Ministerium/Dienststelle etc.? Welche Stellen werden beteiligt etc.? Welche Rolle übernimmt die FHöVPR in einem Aufstiegsverfahren derzeit?) Der § 35 ALVO M-V enthält verschiedene Möglichkeiten des Aufstiegs in den ehemaligen höheren Dienst. Die Verfahren sind unterschiedlich geregelt. Nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 ALVO M-V müssen die Beamtinnen und Beamten mindestens die Bildungsvoraussetzungen für eine Einstellung im zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 und zusätzlich mindestens ein Jahr selbstständig Aufgaben auf einem mindestens mit dem zweiten Einstiegsamt bewerteten Dienstposten wahrgenommen haben. Hier stellt die oberste Dienstbehörde fest, ob die Qualifizierung erfolgreich abgeschlossen worden ist. Der weitere Ablauf ergibt sich aus § 35 Abs. 2 Satz 3 und 4 ALVO M-V. Die mit Änderung der ALVO neu eingefügte Qualifizierungsmöglichkeit nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 ALVO M-V ermöglicht die Qualifizierung durch ein Vollzeit-Masterstudium. Es können sich alle Beamten und Beamtinnen des Landes bewerben, die die Zulassungsvoraussetzungen nach § 35 Abs. 3 Satz 1 ALVO M-V erfüllen. Hierzu wird es eine Ausschreibung geben, die die Zulassungsvoraussetzungen benennt und das nähere Verfahren regelt. Der Ablauf ist § 35 Abs. 3 ALVO M-V zu entnehmen. Für das Bewerbungsverfahren ist das Innenministerium zuständig. Nach erfolgreichem Abschluss des Masterstudiums oder Feststellung der Laufbahnbefähigung nach § 35 Abs. 3 Satz 5 ALVO M-V darf den Absolventen ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 übertragen werden, alle unterhalb dieses Amtes befindlichen Ämter brauchen nicht mehr durchlaufen zu werden. Eine Erprobungszeit nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LBG ist nicht abzuleisten. Die zu erlassene Verwaltungsvorschrift nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 ALVO M-V wird derzeit noch erarbeitet. In dieser Verwaltzungsvorschrift wird das Verfahren abschließend geregelt sein. § 35 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 4 ALVO M-V regelt die berufsbegleitende Qualifizierungsfortbildung. Für die Qualifizierung nach § 35 Abs. 4 ALVO M-V werden die Bewerbenden, die sich im Auswahlverfahren durchgesetzt haben, für ausgewählte Module an die Universität Speyer zu einem akkreditierten Masterstudiengang (Public Administration) entsendet. Grundsätzlich steht es den Behörden frei, ob sie ihre Teilnehmenden nach Speyer senden, solange die ausgewählten Module auf eine Tätigkeit in der LG 2, 2. EA vorbereiten. So gab es auch schon Beamte, die an die Hochschule des Bundes in Brühl entsandt wurden. Die Qualifizierungsfortbildung setzt sich aus 3 Phasen zusammen: 1. Verpflichtende Teilnahme an ausgewählten Modulen eines akkreditierten Masterstudiengangs, 2. Selbststudium für die Module des akkreditierten Masterstudiengangs und 3. Teilnahme an ausgewählten Führungskräftefortbildungen des Instituts für Fortbildung und Verwaltungsmodernisierung der FHöVPR M-V. Die Qualifizierungsfortbildung nach § 35 Abs. 4 ALVO M-V muss einen Umfang von mindestens 800 Stunden aufweisen. In einem abschließenden Kolloquium vor dem Landesbeamtenausschuss oder einem von ihm gebildeten unabhängigen Unterausschuss soll die Beamtin oder der Beamte nachweisen, dass sie oder er das Recht mit Verständnis erfassen und anwenden kann, spezielle Fragestellungen richtig einzuordnen vermag und in der Lage ist, Probleme praxisgerecht zu lösen. Abschließend stellt der jeweils zuständige Ausschuss unter Berücksichtigung der im Rahmen der Qualifizierung erbrachten Leistungsnachweise fest, ob die Qualifizierungsfortbildung insgesamt erfolgreich abgeschlossen worden ist. Nach Feststellung des erfolgreichen Abschlusses der berufsbegleitenden Qualifizierungsfortbildung darf den Beamtinnen und Beamten ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 übertragen werden. Für weitere Einzelheiten wird auf die Verwaltungsvorschrift vom 10. Mai 2011 (Amtsbl. 2012, S. 444) verwiesen. Als kleinen Zusatz möchte ich Sie noch darauf hinweisen, dass die Qualifizierung für den Steuerverwaltungsdienst nicht in Speyer erfolgt. Für die Qualifizierung gibt es eine eigene Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums vom 26. September 2016 (Amtsbl. Nr. 41/2016 S. 982): Verwaltungsvorschrift zur Durchführung von Qualifizierungsfortbildungen im Steuerverwaltungsdienst des Landes Mecklenburg Vorpommern. Nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 5 Satz 2 ALVO M-V erwirbt der Beamte bzw. die Beamtin, der über eine langjährige berufliche Erfahrung verfügt, mit der erfolgreichen Teilnahme an dem Auswahlverfahren eine Qualifikation für ein Amt der Besoldungsgruppe A 14. Zulassungsvoraussetzungen sind eine erfolgreich absolvierte Dienstzeit von mind. drei Jahren in einem Amt der Besoldungsgruppe 13 und eine Beurteilung in den letzten beiden Regelbeurteilungen mit mindestens der zweithöchsten Note, wobei mindestens die letzte Regelbeurteilung in einem Amt der Besoldungsgruppe A 13 erfolgt sein muss (Abs. 5 Satz 1). Nach § 35 Abs. 5 Satz 3 ALVO M-V ist als Qualifikation für ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 zusätzlich eine berufsbegleitende Qualifizierungsfortbildung im Umfang von mindestens 400 Stunden nachzuweisen. Abschließend stellt auch hier der Landesbeamtenausschuss unter Berücksichtigung der im Rahmen der Qualifizierung erbrachten Leistungsnachweise fest, ob die Qualifizierungsfortbildung insgesamt erfolgreich abgeschlossen worden ist. Für Kommunal- und Körperschaftsbeamte und -beamtinnen sind Besonderheiten noch in § 47 ALVO M-V geregelt. Nach § 35 Abs. 6 ALVO M-V können noch für Beamte und Beamtinnen in der Laufbahngruppe 2 des Feuerwehrdienstes durch besondere Laufbahnverordnung abweichende Regelungen für die Qualifizierung getroffen werden. (6. Stimmt es, dass derzeit etwaige Entsendungen für den Aufstieg an der HS für öV in Brühl durchgeführt werden? Wenn nein, wie ist das Verfahren derzeit? Die Beamten werden derzeit nicht an die Hochschule für öffentliche Verwaltung in Brühl, sondern an die Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer entsendet. (7. Ich habe hierzu eine VV vom 10. Mai 2011. (Durchführung von Auswahlverfahren und Qualifizierungsfortbildungen i.S.d. § 35 ALVO M-V) Gibt es derzeit eine aktuellere VV bzgl. der Thematik? Ich habe selbst keine aktuellere VV finden können.) Es gibt derzeit keine neuere Verwaltungsvorschrift. Infolge der Änderung der ALVO wird diese Verwaltungsvorschtift noch angepasst. (8. Wie viele Plätze soll dieser Masterstudiengang haben? Wird er jährlich durchgeführt?) Der Masterstudiengang soll maximal 10 Beamten und Beamtinnen die Möglichkeit der Qualifizierung in den höheren Dienst bieten. Es soll nach Bedarf ausgebildet werden, das heißt die Qualifizierung muss nicht zwingend jährlich stattfinden. (9. Gibt es einen Verteilerschlüssel, wer wie viele Leute entsenden darf oder wird ein Auswahlverfahren für jedermann ermöglicht?) Einen Verteilerschlüssel soll es nicht geben. Grundsätzlich kann jeder am Auswahlverfahren teilnehmen, der die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 ALVO M-V erfüllt. Mit freundlichen Grüßen