MDK-Reformgesetz und deren Auswirkungen

Anfrage an: AOK Sachsen-Anhalt

Der medizinische Dienst wird durch die Krankenkassen regelmäßig beauftragt, Krankenhausrechnungen entsprechend des §275c SGB V i.V.m. der PrüfVV sozialmedizinisch zu prüfen. Der Ablauf und die Rahmenbedingungen haben sich im vergangenen Jahr durch das MDK-Reformgesetz und durch die neue PrüfVV 2022 geändert, sodass sich die Frage nach der Umsetzung und der Ergebnisse daraus ergibt.

Die Gutachten des MD erhält die Krankenkasse und hat diese entsprechend des § 8 PrüfVV für ihre eigene Leistungsentscheidung gegenüber dem Krankenhaus zu verwenden. Dabei muss sie ihre Entscheidung auch begründen. Da die Entscheidung der Krankenkasse aufgrund eigener über das MD-Gutachten hinausgehender Informationen abweichen kann, existieren auf Seiten der Krankenkasse interne Anweisungen zur Bearbeitung von Gutachten. Die daraus einhergehende Leistungsentscheidung ist zudem Bestandteil der Meldung des Anteils positiver Gutachten an den Gesamtgutachten an den GKV Spitzenverband.

Ich fordere daher im Sinne des IFG auf, folgende Fragen zu antworten:

- Erhalt von Gutachten durch den MD: In welcher Form erhalten Sie die Gutachten des MD? Erhalten Sie die Ergebnisse der Prüfung ebenfalls in maschinenauswertbarer Form, d.h. als einzelne Datenelemente die geprüften ICD, OPS, ZE und NUBs sowie Beatmungsstunden und deren jeweiliges Ergebnis? Erfolgt auch eine Übertragung eines neuen DRG durch den MD?
- Ableitung einer Leistungsentscheidung: Werden Leistungsentscheidungen teilweise oder vollständig automatisiert auf Basis des Gutachtens getroffen? Erfolgt dies nur bei positiven oder nur bei negativen Leistungsentscheidungen?
- Ableitung Leistungsentscheidung: In welchem Umfang werden Leistungskontoauszüge oder andere versichertenbezogenen Daten für die Beurteilung des Gutachtens herangezogen? Erfolgt dies ausschließlich, wenn der MD im Gutachten darauf hinweist?
- Ermittlung des Erstattungsbetrags: Erfolgt die Ermittlung des Erstattungsbetrags durch den MD oder durch die Krankenkasse? Wird der Erstattungsbetrag automatisiert ermittelt?
- Übermittlung der GKV Prüfstatistik: Bitte erläutern Sie wie im Rahmen Ihrer Sorgfaltspflichten und Organisationsverantwortung sichergestellt wird, dass die gemeldeten Statistiken an den GKV Spitzenverband (a) vollständig und (b) korrekt sind?
- Darüber hinaus bitte ich Sie zu berichten in wie vielen Fällen es dazu gekommen ist, dass ursprünglich an den GKV Spitzenverband gemeldete Werte korrigiert werden mussten? In welchem Umfang wurden vormals als MDK02 versendete Leistungsentscheidungen korrigiert und wie verteilen sich diese Korrekturen auf die Quartale 2022?
- Zudem bitte ich Sie zu berichten in wie vielen Fälle von einer Korrektur der Meldung (a) abgesehen wurde oder (b) zu spät übermittelt wurden.

Ich weise Sie daraufhin, dass eine Gebührenentstehung keine aufschiebende Wirkung auf die Beantwortung dieser IFG-Anfrage hat.

Eine Beantwortung hat über fragdenstaat.de zu erfolgen. Die Bereitstellung der Unterlagen kann in pdf erfolgen.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    30. Dezember 2022
  • Frist
    1. Februar 2023
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IZG LSA/UIG LSA/VIG AG LSA Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Der medizinische Dien…
An AOK Sachsen-Anhalt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
MDK-Reformgesetz und deren Auswirkungen [#266596]
Datum
30. Dezember 2022 14:49
An
AOK Sachsen-Anhalt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IZG LSA/UIG LSA/VIG AG LSA Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Der medizinische Dienst wird durch die Krankenkassen regelmäßig beauftragt, Krankenhausrechnungen entsprechend des §275c SGB V i.V.m. der PrüfVV sozialmedizinisch zu prüfen. Der Ablauf und die Rahmenbedingungen haben sich im vergangenen Jahr durch das MDK-Reformgesetz und durch die neue PrüfVV 2022 geändert, sodass sich die Frage nach der Umsetzung und der Ergebnisse daraus ergibt. Die Gutachten des MD erhält die Krankenkasse und hat diese entsprechend des § 8 PrüfVV für ihre eigene Leistungsentscheidung gegenüber dem Krankenhaus zu verwenden. Dabei muss sie ihre Entscheidung auch begründen. Da die Entscheidung der Krankenkasse aufgrund eigener über das MD-Gutachten hinausgehender Informationen abweichen kann, existieren auf Seiten der Krankenkasse interne Anweisungen zur Bearbeitung von Gutachten. Die daraus einhergehende Leistungsentscheidung ist zudem Bestandteil der Meldung des Anteils positiver Gutachten an den Gesamtgutachten an den GKV Spitzenverband. Ich fordere daher im Sinne des IFG auf, folgende Fragen zu antworten: - Erhalt von Gutachten durch den MD: In welcher Form erhalten Sie die Gutachten des MD? Erhalten Sie die Ergebnisse der Prüfung ebenfalls in maschinenauswertbarer Form, d.h. als einzelne Datenelemente die geprüften ICD, OPS, ZE und NUBs sowie Beatmungsstunden und deren jeweiliges Ergebnis? Erfolgt auch eine Übertragung eines neuen DRG durch den MD? - Ableitung einer Leistungsentscheidung: Werden Leistungsentscheidungen teilweise oder vollständig automatisiert auf Basis des Gutachtens getroffen? Erfolgt dies nur bei positiven oder nur bei negativen Leistungsentscheidungen? - Ableitung Leistungsentscheidung: In welchem Umfang werden Leistungskontoauszüge oder andere versichertenbezogenen Daten für die Beurteilung des Gutachtens herangezogen? Erfolgt dies ausschließlich, wenn der MD im Gutachten darauf hinweist? - Ermittlung des Erstattungsbetrags: Erfolgt die Ermittlung des Erstattungsbetrags durch den MD oder durch die Krankenkasse? Wird der Erstattungsbetrag automatisiert ermittelt? - Übermittlung der GKV Prüfstatistik: Bitte erläutern Sie wie im Rahmen Ihrer Sorgfaltspflichten und Organisationsverantwortung sichergestellt wird, dass die gemeldeten Statistiken an den GKV Spitzenverband (a) vollständig und (b) korrekt sind? - Darüber hinaus bitte ich Sie zu berichten in wie vielen Fällen es dazu gekommen ist, dass ursprünglich an den GKV Spitzenverband gemeldete Werte korrigiert werden mussten? In welchem Umfang wurden vormals als MDK02 versendete Leistungsentscheidungen korrigiert und wie verteilen sich diese Korrekturen auf die Quartale 2022? - Zudem bitte ich Sie zu berichten in wie vielen Fälle von einer Korrektur der Meldung (a) abgesehen wurde oder (b) zu spät übermittelt wurden. Ich weise Sie daraufhin, dass eine Gebührenentstehung keine aufschiebende Wirkung auf die Beantwortung dieser IFG-Anfrage hat. Eine Beantwortung hat über fragdenstaat.de zu erfolgen. Die Bereitstellung der Unterlagen kann in pdf erfolgen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Informationen nach dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA) sowie hilfsweise dem Umweltinformationsgesetz des Landes (UIG LSA), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind bzw. nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der voraussichtlichen Kosten anzugeben. Nach § 7 Abs. 5 IZG LSA bzw. § 3 Abs. 3 Nr. 1 UIG oder § 5 Abs. 2 VIG möchte ich Sie bitten, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten, ggf. zusätzlich zu einer postalischen Zusendung. Ich bitte Sie um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 266596 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/266596/ Postanschrift << Adresse entfernt >> << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
AOK Sachsen-Anhalt
Eingangsbestätigung Willkommen bei der AOK Sachsen-Anhalt, Ihre E-Mail hat uns erreicht. Vielen Dank! Unser Serv…
Von
AOK Sachsen-Anhalt
Betreff
Eingangsbestätigung
Datum
30. Dezember 2022 14:50
Status
Warte auf Antwort
Willkommen bei der AOK Sachsen-Anhalt, Ihre E-Mail hat uns erreicht. Vielen Dank! Unser Service-Team ist gern für Sie da und wird Ihre E-Mail kompetent und schnell beantworten. Bitte beachten Sie, dass aus technischen Gründen unsere Antwort im SPAM-Filter Ihres E-Mail-Anbieters landen kann. Freundliche Grüße

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

AOK Sachsen-Anhalt
Hallo << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage. Hiermit erhalten Sie unsere Antworten: …
Von
AOK Sachsen-Anhalt
Betreff
AW: MDK-Reformgesetz und deren Auswirkungen [#266596]
Datum
20. Januar 2023 13:37
Status
Anfrage abgeschlossen
Hallo << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage. Hiermit erhalten Sie unsere Antworten: 1. Erhalt von Gutachten durch den MD: In welcher Form erhalten Sie die Gutachten des MD? Erhalten Sie die Ergebnisse der Prüfung ebenfalls in maschinenauswertbarer Form, d.h. als einzelne Datenelemente die geprüften ICD, OPS, ZE und NUBs sowie Beatmungsstunden und deren jeweiliges Ergebnis? Erfolgt auch eine Übertragung eines neuen DRG durch den MD? Die Antworten entsprechend den Fragestellungen und die ggf. geänderten Daten erhalten wir vom Medizinischen Dienst in maschinenauswertbarer Form. Bei entsprechender Fragestellung überträgt der Medizinische Dienst auch eine neue DRG. Das ausführliche Gutachten ist als pdf-Dokument in der Anlage enthalten. Die Kommunikation mit dem Medizinischen Dienst für die Einzelfallbeauftragung erfolgt auf der Grundlage der Daten- und Dokumentationsvorschriften des elektronischen Datenaustausches zwischen Krankenkassen (GKV) und Medizinischen Diensten im Bereich Krankenhaus, nachzulesen z.B. hier: §§ 275 SGB V ff., Gemeinsamen Grundsätze Technik nach § 95 SGB IV. 2. Ableitung einer Leistungsentscheidung: Werden Leistungsentscheidungen teilweise oder vollständig automatisiert auf Basis des Gutachtens getroffen? Erfolgt dies nur bei positiven oder nur bei negativen Leistungsentscheidungen? Leistungsentscheidungen werden nicht automatisiert getroffen, sondern für jeden Einzelfall durch unsere Mitarbeitenden auf der Grundlage der eigehenden Gutachten des Medizinischen Dienstes. Das gilt sowohl für positive als auch negative Leistungsentscheidungen. 3. Ableitung Leistungsentscheidung: In welchem Umfang werden Leistungskontoauszüge oder andere versichertenbezogenen Daten für die Beurteilung des Gutachtens herangezogen? Erfolgt dies ausschließlich, wenn der MD im Gutachten darauf hinweist? Für die Beurteilung des Gutachtens werden keine Leistungskontoauszüge oder andere versichertenbezogenen Daten herangezogen. 4. Ermittlung des Erstattungsbetrags: Erfolgt die Ermittlung des Erstattungsbetrags durch den MD oder durch die Krankenkasse? Wird der Erstattungsbetrag automatisiert ermittelt? Die Ermittlung des Erstattungsbetrages erfolgt durch die Krankenkasse. Eine automatisierte Ermittlung des Erstattungsbetrages erfolgt nicht. 5. Übermittlung der GKV Prüfstatistik: Bitte erläutern Sie wie im Rahmen Ihrer Sorgfaltspflichten und Organisationsverantwortung sichergestellt wird, dass die gemeldeten Statistiken an den GKV Spitzenverband (a) vollständig und (b) korrekt sind? Die Übermittlung der Daten erfolgt auf der Grundlage der zwischen dem GKV-Spitzenverband und der Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) getroffenen Regelungen. Im Sinne der einheitlichen Erhebung, Lieferung und Auswertung entsprechender Daten werden die Festlegungen gemäß § 275c Absatz 4 SGB V und gemäß § 17c Absatz 6 KHG eingehalten. 6. Darüber hinaus bitte ich Sie zu berichten in wie vielen Fällen es dazu gekommen ist, dass ursprünglich an den GKV Spitzenverband gemeldete Werte korrigiert werden mussten? In welchem Umfang wurden vormals als MDK02 versendete Leistungsentscheidungen korrigiert und wie verteilen sich diese Korrekturen auf die Quartale 2022? Nach aktuellem Stand hat die AOK Sachsen-Anhalt keine unkorrekten Daten bzw. korrigierte Daten an den GKV-Spitzenverband geliefert. 7. Zudem bitte ich Sie zu berichten in wie vielen Fälle von einer Korrektur der Meldung (a) abgesehen wurde oder (b) zu spät übermittelt wurden. Trifft nicht zu, siehe Punkt 6. Mit freundlichen Grüßen