MedBVSV Wegfall der Suspendierung seit 26.11.2021

Formal tritt die Verordnung erst am 31.5.22 außer Kraft (§ 10 MedBVSV)

Da die Verordnung nicht geändert worden ist und die epidemische Lage von nationaler Tragweite im Sinne von § 5 IfSG mit Ablauf des 25.11.21 endete, ist z.B. die Nichtbeifügung einer Packungsbeilage seit dem 26.11.21 *rechtswidrig*, wie auch ggf. die Weiterverwendung von am Markt befindlichen oder im Umlauf befindlichen "Impfstoffen" ohne Weiteres nicht zulässig.

Folgende Vorschriften waren nach dortigem § 3 Abs. 1 der MedBVSV für Corona-Impfstoffe außer Kraft gesetzt:

Arzneimittelgesetz

§11 AMG (Packungsbeilage)
Corona-Impfstoffe benötigten keine Packungsbeilage

§11a AMG (Fachinformation)
Corona-Impfstoffe benötigten keine Fachinformation

§8 Abs. 3 AMG (Verbot des Inverkehrbringen abgelaufener Arzneimittel)
Abgelaufene Corona-Impfstoffe dürfen in Verkehr gebracht und verimpft werden.

§10 AMG (Kennzeichnungspflicht für Arzneimittel)
Corona-Impfstoffe benötigen keine Kennzeichnung

§21 AMG (Zulassungspflicht)
Corona-Impfstoffe dürfen auch ohne Zulassung in Verkehr gebracht werden.

§32 AMG (Staatliche Chargenprüfung)
Corona-Impfstoffe dürfen auch ohne eine staatliche Chargenprüfung in Verkehr gebracht werden.

§43 AMG (Apothekenpflicht)
Corona-Impfstoffe dürfen unter Umgehung der Apotheken in Verkehr gebracht werden.

§47 AMG (Vertriebswege)
Corona-Impfstoffe dürfen unter Umgehung der Vertriebswege (Großhandel – Apotheke – Arzt – Patient) in Verkehr gebracht werden.

§72 Abs.1 und 4 AMG (Einfuhrerlaubnis)
Corona-Impfstoffe dürfen ohne Einfuhrerlaubnis nach Deutschland eingeführt werden.

§72a Abs. 1 AMG (Zertifikate für die Einfuhr)
Corona-Impfstoffe dürfen ohne Zertifikate nach Deutschland eingeführt werden.

§72b Abs. 1 und 2 AMG (Einfuhrerlaubnis für Gewebe)

§72c Abs. 1 AMG (Einmalige Einfuhr von Gewebe)
Die einmalige Einfuhr von Gewebe die der Behandlung oder Vorbeugung von COVID-19 dienen, dürfen ohne Erlaubnis nach Deutschland eingeführt werden.

§73a AMG (Ausfuhr)
Die Ausfuhr von Corona-Impfstoffen aus Deutschland bedarf keiner Genehmigung.

§78 AMG (Preise)
Preise für Corona-Impfstoffen können frei gebildet werden.

§84 AMG (Gefährdungshaftung)
Ärzte und Apotheker haften für die Verabreichung von Corona-Impfstoffen nicht.

§94 AMG (Deckungsvorsorge)
Hersteller haften für das Inverkehrbringen ihrer Corona-Impfstoffe nicht.

Arzneimittelhandelsverordnung (AM-HandelsV)

§ 4a Absatz 1 AM-HandelsV (Abgabe nur durch berechtigte Betriebe)
Corona-Impfstoffe dürfen an jeden ausgeliefert werden.

§ 6 Absatz 1 AM-HandelsV (Auslieferung nur an Betriebe mit Erlaubnis)
Corona-Impfstoffe dürfen an jeden ausgeliefert werden.

Nach §4 der MedBVSV für Corona-Impfstoffe waren außer Kraft gesetzt:

Arzneimittelgesetz (AMG)

§15 AMG (Sachkenntnis)
Corona-Impfstoffe können mit Zustimmung der Behörde auch ohne Sachkenntnis hergestellt werden.

§19 AMG (Verantwortungsbereiche)
Corona-Impfstoffe können mit Zustimmung der Behörde auch ohne eine sachkundige Person hergestellt werden.

Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung (AMWHV)

§3 AMWHV (Qualitätsmanagementsystem, Gute Herstellungspraxis und gute fachliche Praxis)
Corona-Impfstoffe können mit Zustimmung der Behörde auch entgegen QMS, GMP und GfP hergestellt werden.

§11 AMWHV (Selbstinspektion und Lieferantenqualifizierung)
Corona-Impfstoffe können mit Zustimmung der Behörde auch ohne regelmäßige Selbstinspektionen und eine Qualifizierung der Lieferanten für Rohstoffe, Verpackungsmaterial etc. hergestellt werden.

§15 AMWHV (Kennzeichnung)
Corona-Impfstoffe können mit Zustimmung der Behörde auch ohne Kennzeichnung iV gebracht werden.

Bitte um kurzfristige Beantwortung:
Wurden und sind die vorstehenden Anfoderungen - bundesweit - seit 26.11.2021 vollständig erfüllt und/oder sichergestellt und falls nicht oder nicht vollständig oder nur unterbrochen oder regional (teilweise) nicht, welche nicht und seit wann oder in welchem Zeitraum und in welcher Region ganz oder teilweise nicht?

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    11. März 2022
  • Frist
    20. April 2022
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Formal tritt die …
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
MedBVSV Wegfall der Suspendierung seit 26.11.2021 [#243089]
Datum
11. März 2022 22:10
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Formal tritt die Verordnung erst am 31.5.22 außer Kraft (§ 10 MedBVSV) Da die Verordnung nicht geändert worden ist und die epidemische Lage von nationaler Tragweite im Sinne von § 5 IfSG mit Ablauf des 25.11.21 endete, ist z.B. die Nichtbeifügung einer Packungsbeilage seit dem 26.11.21 *rechtswidrig*, wie auch ggf. die Weiterverwendung von am Markt befindlichen oder im Umlauf befindlichen "Impfstoffen" ohne Weiteres nicht zulässig. Folgende Vorschriften waren nach dortigem § 3 Abs. 1 der MedBVSV für Corona-Impfstoffe außer Kraft gesetzt: Arzneimittelgesetz §11 AMG (Packungsbeilage) Corona-Impfstoffe benötigten keine Packungsbeilage §11a AMG (Fachinformation) Corona-Impfstoffe benötigten keine Fachinformation §8 Abs. 3 AMG (Verbot des Inverkehrbringen abgelaufener Arzneimittel) Abgelaufene Corona-Impfstoffe dürfen in Verkehr gebracht und verimpft werden. §10 AMG (Kennzeichnungspflicht für Arzneimittel) Corona-Impfstoffe benötigen keine Kennzeichnung §21 AMG (Zulassungspflicht) Corona-Impfstoffe dürfen auch ohne Zulassung in Verkehr gebracht werden. §32 AMG (Staatliche Chargenprüfung) Corona-Impfstoffe dürfen auch ohne eine staatliche Chargenprüfung in Verkehr gebracht werden. §43 AMG (Apothekenpflicht) Corona-Impfstoffe dürfen unter Umgehung der Apotheken in Verkehr gebracht werden. §47 AMG (Vertriebswege) Corona-Impfstoffe dürfen unter Umgehung der Vertriebswege (Großhandel – Apotheke – Arzt – Patient) in Verkehr gebracht werden. §72 Abs.1 und 4 AMG (Einfuhrerlaubnis) Corona-Impfstoffe dürfen ohne Einfuhrerlaubnis nach Deutschland eingeführt werden. §72a Abs. 1 AMG (Zertifikate für die Einfuhr) Corona-Impfstoffe dürfen ohne Zertifikate nach Deutschland eingeführt werden. §72b Abs. 1 und 2 AMG (Einfuhrerlaubnis für Gewebe) §72c Abs. 1 AMG (Einmalige Einfuhr von Gewebe) Die einmalige Einfuhr von Gewebe die der Behandlung oder Vorbeugung von COVID-19 dienen, dürfen ohne Erlaubnis nach Deutschland eingeführt werden. §73a AMG (Ausfuhr) Die Ausfuhr von Corona-Impfstoffen aus Deutschland bedarf keiner Genehmigung. §78 AMG (Preise) Preise für Corona-Impfstoffen können frei gebildet werden. §84 AMG (Gefährdungshaftung) Ärzte und Apotheker haften für die Verabreichung von Corona-Impfstoffen nicht. §94 AMG (Deckungsvorsorge) Hersteller haften für das Inverkehrbringen ihrer Corona-Impfstoffe nicht. Arzneimittelhandelsverordnung (AM-HandelsV) § 4a Absatz 1 AM-HandelsV (Abgabe nur durch berechtigte Betriebe) Corona-Impfstoffe dürfen an jeden ausgeliefert werden. § 6 Absatz 1 AM-HandelsV (Auslieferung nur an Betriebe mit Erlaubnis) Corona-Impfstoffe dürfen an jeden ausgeliefert werden. Nach §4 der MedBVSV für Corona-Impfstoffe waren außer Kraft gesetzt: Arzneimittelgesetz (AMG) §15 AMG (Sachkenntnis) Corona-Impfstoffe können mit Zustimmung der Behörde auch ohne Sachkenntnis hergestellt werden. §19 AMG (Verantwortungsbereiche) Corona-Impfstoffe können mit Zustimmung der Behörde auch ohne eine sachkundige Person hergestellt werden. Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung (AMWHV) §3 AMWHV (Qualitätsmanagementsystem, Gute Herstellungspraxis und gute fachliche Praxis) Corona-Impfstoffe können mit Zustimmung der Behörde auch entgegen QMS, GMP und GfP hergestellt werden. §11 AMWHV (Selbstinspektion und Lieferantenqualifizierung) Corona-Impfstoffe können mit Zustimmung der Behörde auch ohne regelmäßige Selbstinspektionen und eine Qualifizierung der Lieferanten für Rohstoffe, Verpackungsmaterial etc. hergestellt werden. §15 AMWHV (Kennzeichnung) Corona-Impfstoffe können mit Zustimmung der Behörde auch ohne Kennzeichnung iV gebracht werden. Bitte um kurzfristige Beantwortung: Wurden und sind die vorstehenden Anfoderungen - bundesweit - seit 26.11.2021 vollständig erfüllt und/oder sichergestellt und falls nicht oder nicht vollständig oder nur unterbrochen oder regional (teilweise) nicht, welche nicht und seit wann oder in welchem Zeitraum und in welcher Region ganz oder teilweise nicht?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 243089 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/243089/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium für Gesundheit
Eingangsbestätigung, MedBVSV Wegfall der Suspendierung seit 26 11 2021 [#243089] Sehr Antragsteller/in wie gewün…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Eingangsbestätigung, MedBVSV Wegfall der Suspendierung seit 26 11 2021 [#243089]
Datum
14. März 2022 13:01
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in wie gewünscht bestätige ich den Eingang Ihrer unten stehenden Mail. Ich bitte um Berücksichtigung, dass das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Zeit ein sehr hohes Aufkommen an Anfragen hat. Das BMG steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der SARS-CoV-2-Pandemie mitzuwirken. Da insbesondere Informationen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Pandemie nachgefragt sind, müssen zur Beantwortung immer auch die mit der Bewältigung der Pandemie ohnehin stark ausgelasteten Einheiten mit befasst werden. Wir arbeiten mit Nachdruck an der Bearbeitung der eingegangenen Anfragen, die vielfach sehr umfangreich sind. Ich bitte daher um Verständnis, dass die Bearbeitungszeit durch diese besonderen Umstände etwas länger als üblich sein könnte. Die von Ihnen übermittelten personenbezogenen Daten (z.B. Name und Anschrift) wurden bzw. werden zum Zwecke der Kontaktaufnahme und Bearbeitung Ihres Anliegens verarbeitet. Die Rechtsgrundlage dafür ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 3 Bundesdatenschutzgesetz. Ihre Daten werden gemäß den für die Aufbewahrung von Schriftgut geltenden Fristen der Registraturrichtlinie, die die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) ergänzt, gespeichert. Weitere Informationen hierzu und über Ihre Betroffenenrechte finden Sie in der Datenschutzerklärung des BMG: https://www.bundesgesundheitsminister.... Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium für Gesundheit
Sehr Antragsteller/in in Bezug auf Ihren Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz teile ich Ihnen Folgendes mi…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
AW: MedBVSV Wegfall der Suspendierung seit 26.11.2021 [#243089]
Datum
16. März 2022 15:44
Status
Sehr Antragsteller/in in Bezug auf Ihren Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz teile ich Ihnen Folgendes mit. Ermächtigungsgrundlage für die Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung (MedBVSV) ist § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a, b und c in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Nach § 5 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 IfSG tritt eine nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 IfSG erlassene Verordnung spätestens ein Jahr nach Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite außer Kraft. Durch Artikel 1 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung vom 9. März 2022 (BAnz AT vom 10.03.2022) wurde § 10 MedBVSV dahingehend geändert, dass die Verordnung nunmehr am 25. November 2022, also ein Jahr nach der Aufhebung der Feststellung der epidemische Lage von nationaler Tragweite, außer Kraft tritt. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, sehr << Anrede >> herzlichen Dank für Ihre sehr rasche Antwort auf mei…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: MedBVSV Wegfall der Suspendierung seit 26.11.2021 [#243089]
Datum
23. März 2022 00:09
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, sehr << Anrede >> herzlichen Dank für Ihre sehr rasche Antwort auf meine Anfrage vom 11.3.2022. Sie teilen freundlicherweise mit, dass die MedBVSV am 9. März 2022 durch Artikel 1 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung (BAnz AT vom 10.03.2022) in § 10 MedBVSV dahingehend geändert wurde, die Verordnung trete nunmehr am 25. November 2022, also ein Jahr nach der Aufhebung der Feststellung der epidemische Lage von nationaler Tragweite, außer Kraft. Richtig ist, dass es in § 5 Abs. 4 Satz 2 Ziffer 2. IfSG hieß: "Abweichend von Satz 1 tritt eine nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, 7 Buchstabe a, g oder Nummer 10 erlassene Verordnung spätestens ein Jahr nach Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite außer Kraft." Wenn es nun eine Datierung gibt und diese der Rechtswirklichkeit zum Ende der epidemischen Lage von nationaler Tragweite mit Ablauf des 25.11.2021 folgt, berührt das den hier betroffenen Regelungsgegenstand aber nicht. Das "späteste Außerkrafttreten" erfasst bzw. nivelliert oder kompensiert nämlich keineswegs die eindeutige Regelung des § 5 Abs. 4 Satz 4 IfSG, worin es heißt: "Nach Absatz 2 Satz 1 getroffene Anordnungen gelten mit Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite als aufgehoben." Ausgehend davon, dass die Verordnung (MedBVSV) einer Anordnung gleichzusetzen ist - anders ist die Verordnung nicht zu lesen, insofern also mit der MedBVSV die Suspendierung der in der MedBVSV und insbesondere §§ 3, 4 MedBVSV erwähnten gesetzlichen Bestimmungen angeordnet ist - gilt als zwingende gesetzliche (Rechts-)Folge: Mit dem Ende der epidemischen Lage von nationaler Tragweite mit Ablauf des 25.11.2021 mag zwar nicht die Verordnung (MedBVSV) insgesamt formell außer Kraft getreten sein; die Anordnungen der §§ 3, 4 MedBVSV u.a. sind es jedoch materiellrechtlich unbedingt. Folge: Sämtliche mit §§ 3, 4 MedBVSV u.a. derselben VO erfolgte Suspendierungen sind mit dem Ablauf des 25.11.2021 außer Kraft getreten. Eine rückwirkende, erneute Inkraftsetzung der Suspendierung - z.B. durch Änderung der VO vom 9.3.2022 - ist nicht möglich (gewesen), weil die Verordnungsermächtigung des § 5 IfSG keine Abweichung insoweit vorsieht. Hierzu hätte es eines neuen Gesetzgebungs- oder Gesetzesänderungsverfahrens bezüglich § 5 IfSG bedurft. Dieses ist nicht erfolgt und somit können die Regelungen über die Suspendierung auch nicht eo ipso rückwirkend wieder in Kraft treten. Es muss also davon ausgegangen werden, dass sämtliche Suspendierungen in §§ 3, 4 der MedBVSV seit dem 26.11.2021 außer Kraft sind und bleiben. Dies vorausgeschickt schließe ich also nochmal die - hier wiederholte bzw. leicht ergänzte Frage an -, ob und ggf. welche Maßnahmen eingeleitet wurden oder nunmehr umgehend eingeleitet werden, um die seit 26.11.21 nach diesseitiger Auffassung rechtswidrige Nichtanwendung der in meiner Anfrage genannten gesetzlichen Vorschriften u.a. des AMG etc. zu kompensieren oder mit geeigneten Maßnahmen per sofort in Anwendung zu versetzen; respektive: (Ursprüngliche und daher imho nicht beantwortete Frage) Wurden und sind die vorstehenden - gemäß Anfrage gesetzlichen Anforderungen - bundesweit seit 26.11.2021 vollständig erfüllt und/oder sichergestellt und falls nicht oder nicht vollständig oder nur unterbrochen oder regional (teilweise) nicht, welche nicht und seit wann oder in welchem Zeitraum und in welcher Region ganz oder teilweise nicht? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 243089 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/243089/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>

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Bundesministerium für Gesundheit
Sehr Antragsteller/in in Bezug auf Ihre Nachfrage möchte ich Ihnen Folgendes mitteilen. Ermächtigungsgrundlage f…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
AW: MedBVSV Wegfall der Suspendierung seit 26.11.2021 [#243089]
Datum
25. März 2022 13:53
Status
Sehr Antragsteller/in in Bezug auf Ihre Nachfrage möchte ich Ihnen Folgendes mitteilen. Ermächtigungsgrundlage für die Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung (MedBVSV) ist § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a, b und c in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Nach § 5 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 IfSG tritt eine nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 IfSG erlassene Verordnung (hier die MedBVSV) spätestens ein Jahr nach Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite außer Kraft. § 5 Absatz 4 Satz 5 IfSG regelt, dass abweichend von Satz 4 eine Anordnung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 IfSG spätestens ein Jahr nach der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite als aufgehoben gilt. § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 IfSG betrifft unter anderem die Anordnungen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a und c IfSG, also die auf Basis der MedBVSV getroffenen Anordnungen und nicht die MedBVSV selbst. Mit freundlichen Grüßen