Sehr << Antragsteller:in >>
ich nehme Bezug auf Ihren unten stehenden Antrag.
Die von Ihnen beantragten Informationen, eine „Auflistung aller Medikamente die ein Notfallsanitäter laut Gesetz verabreichen darf“, sind im Bundesministerium für Gesundheit (BMG) so weder in den jeweiligen Akten hinterlegt noch werden die hierzu von Ihnen erbetenen Daten gesondert erfasst. Aus dem Informationsfreiheitsgesetz ergibt sich zwar ein Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 Absatz 1 IFG, allerdings kein Anspruch auf die Erstellung von neuen Informationen. Herauszugeben sind amtliche Aufzeichnungen im Sinne des § 2 Nummer 1 IFG. Nicht vorhandene Aufzeichnungen müssen nicht generiert werden. Jeder Anspruch auf Informationszugang setzt voraus, dass die begehrten Informationen bei den in Anspruch genommenen Stellen tatsächlich vorhanden sind (BVerfG, Beschl. v. 20.6.2017 – 1 BvR 1978/13, ZD 2017, 476; BVerwG, Beschl. vom 27. 5. 2013 – 7 B 43/12, NJW 2013, 2538). Eine Behörde ist nicht verpflichtet, Informationen extra für den Antragsteller zu erschaffen, z.B. durch Auswertungen und Aufbereitung von vorhandenen Informationen (VG Berlin, Urt. v. 12.10.2009 - 2 A 20/08). Letzteres wäre in diesem Fall erforderlich.
Aus dem bundesrechtlichen Ausbildungsrecht für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter ergibt sich keine Auflistung von Medikamenten, die ein Notfallsanitäter oder eine Notfallsanitäterin verabreichen darf. Für Regelungen zur Berufsausübung der benannten Berufsgruppe sind die Länder zuständig. Die Rettungsdienstgesetze der Länder konkretisieren in der Regel die dementsprechenden Befugnisse (vgl. z.B. § 9 Absatz 3 RDG Berlin) für die Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter.
Mit freundlichen Grüßen