Bundesministerium für Bildung und Forschung
Heinemannstraße 2
53175 Bonn
Az.: 411-18501/63(2019)
Berlin, 27.06.2019
Betreff: Ihr Antrag nach Informationsfreiheitsgesetz vom 10. Juni 2019
Sehr geehrteAntragsteller/in
vielen Dank für Ihre Anfrage vom 10. Juni 2019, mit der Sie um Informationen zu verschiedenen Aspekten des Tests für Medizinische Studiengänge (TMS) der ITB Consulting GmbH bitten sowie weitere Fragen zur Studienplatzvergabe für das Medizinstudium stellen. Soweit sich Ihre Anfrage auf die Herausgabe amtlicher Informationen zur Auswahl der ITB Consulting GmbH für die Durchführung des TMS bezieht, kann ich Ihrem Auskunftsbegehren leider nicht nachkommen, da die von Ihnen gewünschten Informationen dem Bundesministerium für Bildung (BMBF) nicht vorliegen.
Zu Ihren Fragen kann ich Ihnen die folgenden, aus allgemein zugänglichen Quellen entnommenen Hinweise zukommen lassen:
Mit Ihrem Antrag vom 10. Juni 2019 haben Sie Auskunft darüber erbeten, wie die ITB Consulting GmbH für die Durchführung des TMS ausgewählt wurde. Der TMS wurde 1977 vom Rechtsvorgänger der ITB Consulting GmbH dem Bonner Institut für Test- und Begabungsforschung, das 1970 von der Studienstiftung des Deutschen Volkes gegründet wurde, entwickelt. Der Test kam zunächst zwischen 1986 und 1996 zur Anwendung. Danach wurde er erst ab 2007 wieder für die Auswahl der Studierenden herangezogen. Die Entscheidung über die Heranziehung des TMS als Auswahlkriterium fußt dabei nicht auf einer Entscheidung des BMBF, sondern wurde von den Ländern und ihren Hochschulen getroffen. Weiterführende Informationen sind daher entweder bei der ITB Consulting GmbH oder den zuständigen Landesministerien einzuholen. Die Rechtsgrundlagen für die Modalitäten der Testdurchführungen, wie etwa die Möglichkeit den Test zu wiederholen, finden sich ebenfalls in den jeweiligen Landeshochschulgesetzen sowie im jeweiligen Satzungsrecht der Hochschulen.
Für die Studienplatzvergabe in medizinischen Studiengängen ab 2020 haben sich die Länder in der Kultusministerkonferenz am 6. Dezember 2018 auf den Entwurf eines neuen Staatsvertrags geeinigt. Dieser sieht unter anderem vor, dass bei den Auswahlverfahren der Hochschulen künftig zwingend ein fachspezifischer Studieneignungstest heranzuziehen ist. Die Begründung des Staatsvertrags nennt als Beispiele für fachspezifische Studieneignungstests neben dem TMS auch den Hamburger Mentalen Rotationstest (HAM-MRT), den Hamburger Naturwissenschaftlichen Test (HAM-NAT) den Medizinisch-naturwissenschaftlichen Verständnistest Münster sowie Tests zur Messung manueller Fähigkeiten sowie Tests zur Messung sozialer Kompetenzen. Die Heranziehung solcher Tests als zusätzliches Kriterium ist nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts verfassungsrechtlich geboten und dient dem Ausgleich struktureller Schwächen der Abiturnote. Wissenschaftliche Studien belegen, dass bspw. die Abiturnote in Verbindung mit dem TMS gute Prädiktoren für den späteren Studienerfolg und damit für die Eignung der Studienbewerberinnen und -bewerber sind (vgl. Hampe, W.; Hissbach J.; Kadmon, M, et. al.: Wer wird ein guter Arzt? Verfahren zur Auswahl von Studierenden der Human- und Zahnmedizin, in Bundesgesundheitsblatt – Gesundheitsforschung – Gesundheitsschutz, 8 (2009), S. 821-830). Studien oder Gutachten im Auftrag des BMBF wurden zu der Thematik nicht erstellt.
Soweit Sie sich nach dem Vertrauensschutz für Altwartende erkundigen, haben die Länder mit dem Staatsvertrag die Entscheidung getroffen, die Wartezeit lediglich für einen Übergangszeitraum von zwei Jahren in der sog. Zusätzlichen Eignungsquote zu berücksichtigen. Ein darüber hinaus gehender Vertrauensschutz wird durch den Staatsvertrag nicht gewährt. Das Bundesverfassungsgericht hat in Bezug auf die Wartezeitquote eindeutig festgestellt, dass allein durch das Erreichen einer bestimmten Wartezeit kein Anspruch auf den Wunsch-Studienplatz abgeleitet werden kann. Altwartende können sich nach dem neuen Zulassungssystem weiterhin auf einen Studienplatz bewerben. Eine Garantie darauf, den gewünschten Studienplatz früher oder später zu erhalten, gibt es jedoch nicht.
Diese Antwort ergeht gebührenfrei.
Mit freundlichen Grüßen