Medizinstudium/ TMS

Wie wurde das Institut ITB Consulting GmbH für die Durchführung des TMS ausgewählt und wie legitimiert ITB Consulting folgende Aussagen:
1. Der Test kann nur einmal im Leben gemacht werden.
2. Für den Test kann man nicht trainieren
Weshalb wird dem TMS im Auswahlverfahren ab 2020 für das Medizinstudium eine entscheidende Rolle zugesprochen? Gibt es dazu Studien/Gutachten, die dem Bundesministerium vorliegen?
Gibt es für Altabiturienten neben der schon veröffentlichten Übergangsregelung einer Talentquote einen Vertrauensschutz? Was passiert, wenn man selbst durch die Talentquote keinen Studienplatz erhält?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    10. Juni 2019
  • Frist
    13. Juli 2019
  • 2 Follower:innen
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Wie wurde das Insti…
An Bundesministerium für Bildung und Forschung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Medizinstudium/ TMS [#149795]
Datum
10. Juni 2019 07:04
An
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wie wurde das Institut ITB Consulting GmbH für die Durchführung des TMS ausgewählt und wie legitimiert ITB Consulting folgende Aussagen: 1. Der Test kann nur einmal im Leben gemacht werden. 2. Für den Test kann man nicht trainieren Weshalb wird dem TMS im Auswahlverfahren ab 2020 für das Medizinstudium eine entscheidende Rolle zugesprochen? Gibt es dazu Studien/Gutachten, die dem Bundesministerium vorliegen? Gibt es für Altabiturienten neben der schon veröffentlichten Übergangsregelung einer Talentquote einen Vertrauensschutz? Was passiert, wenn man selbst durch die Talentquote keinen Studienplatz erhält?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesministerium für Bildung und Forschung
Bundesministerium für Bildung und Forschung Heinemannstraße 2 53175 Bonn Az.: 411-18501/63(2019) Berlin, 27.06.201…
Von
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Betreff
WG: Medizinstudium/ TMS [#149795]
Datum
27. Juni 2019 15:38
Status
Anfrage abgeschlossen
Bundesministerium für Bildung und Forschung Heinemannstraße 2 53175 Bonn Az.: 411-18501/63(2019) Berlin, 27.06.2019 Betreff: Ihr Antrag nach Informationsfreiheitsgesetz vom 10. Juni 2019 Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage vom 10. Juni 2019, mit der Sie um Informationen zu verschiedenen Aspekten des Tests für Medizinische Studiengänge (TMS) der ITB Consulting GmbH bitten sowie weitere Fragen zur Studienplatzvergabe für das Medizinstudium stellen. Soweit sich Ihre Anfrage auf die Herausgabe amtlicher Informationen zur Auswahl der ITB Consulting GmbH für die Durchführung des TMS bezieht, kann ich Ihrem Auskunftsbegehren leider nicht nachkommen, da die von Ihnen gewünschten Informationen dem Bundesministerium für Bildung (BMBF) nicht vorliegen. Zu Ihren Fragen kann ich Ihnen die folgenden, aus allgemein zugänglichen Quellen entnommenen Hinweise zukommen lassen: Mit Ihrem Antrag vom 10. Juni 2019 haben Sie Auskunft darüber erbeten, wie die ITB Consulting GmbH für die Durchführung des TMS ausgewählt wurde. Der TMS wurde 1977 vom Rechtsvorgänger der ITB Consulting GmbH dem Bonner Institut für Test- und Begabungsforschung, das 1970 von der Studienstiftung des Deutschen Volkes gegründet wurde, entwickelt. Der Test kam zunächst zwischen 1986 und 1996 zur Anwendung. Danach wurde er erst ab 2007 wieder für die Auswahl der Studierenden herangezogen. Die Entscheidung über die Heranziehung des TMS als Auswahlkriterium fußt dabei nicht auf einer Entscheidung des BMBF, sondern wurde von den Ländern und ihren Hochschulen getroffen. Weiterführende Informationen sind daher entweder bei der ITB Consulting GmbH oder den zuständigen Landesministerien einzuholen. Die Rechtsgrundlagen für die Modalitäten der Testdurchführungen, wie etwa die Möglichkeit den Test zu wiederholen, finden sich ebenfalls in den jeweiligen Landeshochschulgesetzen sowie im jeweiligen Satzungsrecht der Hochschulen. Für die Studienplatzvergabe in medizinischen Studiengängen ab 2020 haben sich die Länder in der Kultusministerkonferenz am 6. Dezember 2018 auf den Entwurf eines neuen Staatsvertrags geeinigt. Dieser sieht unter anderem vor, dass bei den Auswahlverfahren der Hochschulen künftig zwingend ein fachspezifischer Studieneignungstest heranzuziehen ist. Die Begründung des Staatsvertrags nennt als Beispiele für fachspezifische Studieneignungstests neben dem TMS auch den Hamburger Mentalen Rotationstest (HAM-MRT), den Hamburger Naturwissenschaftlichen Test (HAM-NAT) den Medizinisch-naturwissenschaftlichen Verständnistest Münster sowie Tests zur Messung manueller Fähigkeiten sowie Tests zur Messung sozialer Kompetenzen. Die Heranziehung solcher Tests als zusätzliches Kriterium ist nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts verfassungsrechtlich geboten und dient dem Ausgleich struktureller Schwächen der Abiturnote. Wissenschaftliche Studien belegen, dass bspw. die Abiturnote in Verbindung mit dem TMS gute Prädiktoren für den späteren Studienerfolg und damit für die Eignung der Studienbewerberinnen und -bewerber sind (vgl. Hampe, W.; Hissbach J.; Kadmon, M, et. al.: Wer wird ein guter Arzt? Verfahren zur Auswahl von Studierenden der Human- und Zahnmedizin, in Bundesgesundheitsblatt – Gesundheitsforschung – Gesundheitsschutz, 8 (2009), S. 821-830). Studien oder Gutachten im Auftrag des BMBF wurden zu der Thematik nicht erstellt. Soweit Sie sich nach dem Vertrauensschutz für Altwartende erkundigen, haben die Länder mit dem Staatsvertrag die Entscheidung getroffen, die Wartezeit lediglich für einen Übergangszeitraum von zwei Jahren in der sog. Zusätzlichen Eignungsquote zu berücksichtigen. Ein darüber hinaus gehender Vertrauensschutz wird durch den Staatsvertrag nicht gewährt. Das Bundesverfassungsgericht hat in Bezug auf die Wartezeitquote eindeutig festgestellt, dass allein durch das Erreichen einer bestimmten Wartezeit kein Anspruch auf den Wunsch-Studienplatz abgeleitet werden kann. Altwartende können sich nach dem neuen Zulassungssystem weiterhin auf einen Studienplatz bewerben. Eine Garantie darauf, den gewünschten Studienplatz früher oder später zu erhalten, gibt es jedoch nicht. Diese Antwort ergeht gebührenfrei. Mit freundlichen Grüßen