Mehrbedarfsregelung nach § 21 Absatz 7 SGB II

Antrag nach dem IFG/UIG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

es wird höflichst um die Übersendung von Informationen, Anweisungen und Dokumente zu § 21 Absatz 7 SGB II gebeten, aus denen hervorgeht, welche Kostenhöhe oder welcher Verbrauch in Kilowattstunden (kWh) höchstens als angemessen gilt und wie eine leistungsberechtigte Bewohnerin einer Wohngemeinschaft mit dezentraler Warmwassererzeugung - und nur einem Zwischenzähler - ihren einzelnen Verbrauch und Kostenanteil glaubhaft machen kann.

Vielen Dank für Ihre Bemühungen.

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    31. Januar 2023
  • Frist
    2. März 2023
  • 3 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, es wird höflichst um die Übersendung von Informatione…
An Jobcenter Landkreis Harburg Details
Von
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Betreff
Mehrbedarfsregelung nach § 21 Absatz 7 SGB II [#269131]
Datum
31. Januar 2023 11:39
An
Jobcenter Landkreis Harburg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wird verschickt...
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, es wird höflichst um die Übersendung von Informationen, Anweisungen und Dokumente zu § 21 Absatz 7 SGB II gebeten, aus denen hervorgeht, welche Kostenhöhe oder welcher Verbrauch in Kilowattstunden (kWh) höchstens als angemessen gilt und wie eine leistungsberechtigte Bewohnerin einer Wohngemeinschaft mit dezentraler Warmwassererzeugung - und nur einem Zwischenzähler - ihren einzelnen Verbrauch und Kostenanteil glaubhaft machen kann. Vielen Dank für Ihre Bemühungen. Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 269131 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/269131/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Jobcenter Landkreis Harburg
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG / Ihre Anfrage vom 31.01.2023 Sehr << Antragsteller:in >> mit Schreiben v…
Von
Jobcenter Landkreis Harburg
Betreff
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG / Ihre Anfrage vom 31.01.2023
Datum
28. Februar 2023 16:49
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> mit Schreiben vom 31.01.2023 beantragen Sie beim Jobcenter Landkreis Harburg auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) die Übersendung von Informationen, Anweisungen und Dokumente zu § 21 Absatz 7 SGB II, aus denen hervorgeht, welche Kostenhöhe oder welcher Verbrauch in Kilowattstunden (kWh) höchstens als angemessen gilt und wie eine leistungsberechtigte Bewohnerin einer Wohngemeinschaft mit dezentraler Warmwassererzeugung - und nur einem Zwischenzähler - ihren einzelnen Verbrauch und Kostenanteil glaubhaft machen kann. Alle diesbezüglichen Informationen sind frei zugänglich auf der Internetseite: https://www.arbeitsagentur.de/ueber-uns/veroeffentlichungen/gesetze-und-weisungen/sgbii-grundsicherung "Mehrbedarfe Fachliche Weisung SGB II"<https://www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba034415.pdf> Im Übrigen liegen beim Jobcenter Landkreis Harburg keine weiteren Informationen oder Anweisungen zu § 21 Abs. 7 SGB II vor. Ein weiterer Informationszugang ist daher nicht möglich Ich hoffe, Ihnen hiermit weitergeholfen zu haben. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Antrag nach dem IFG/UIG/VIG / Ihre Anfrage vom 31.01.2023 [#269131] Sehr << Anrede >> vielen Dank…
An Jobcenter Landkreis Harburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Antrag nach dem IFG/UIG/VIG / Ihre Anfrage vom 31.01.2023 [#269131]
Datum
28. Februar 2023 22:55
An
Jobcenter Landkreis Harburg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre freundliche Antwort. und die verlinkten Informationen. Ich schätze Ihre Bemühungen um eine sachgerechte Antwort sehr. Bei näherer Betrachtung der Infos zeigt sich allerdings nicht die erwünschte Qualität einer hilfreichen Antwort im Sinne der Fragestellung. Soweit Sie mitteilen "beim Jobcenter Landkreis Harburg liegen keine weiteren Informationen oder Anweisungen zu § 21 Abs. 7 SGB II vor, weshalb ein weiterer Informationszugang daher nicht möglich sei", ist die Angabe diesseits nicht nachvollziehbar. Der Grund dafür ist die gegensätzliche Aussage, "dass erhöhte Kosten für die Warmwasseraufbereitung grundsätzlich übernommen werden können, wenn diese Kosten glaubhaft nachgewiesen und angemessen sind". Die Aussage separiert die erhöhten Kosten in zwei entscheidungserhebliche Informationen: Der glaubhaft gemachte Nachweis von erhöhten Kosten und deren Angemessenheit. Genau diese Informationen sind höflich erbeten. Daher die Fragen: 1.) Wie kann eine leistungsberechtigte Bewohnerin einer Wohngemeinschaft mit dezentraler Warmwassererzeugung - und nur einem (1) Zwischenzähler - ihren einzelnen Verbrauch und Kostenanteil gegenüber dem Leistungsträger glaubhaft machen? (Ein Einzelzähler ist dafür nicht geeignet, weil er den Verbrauch aller WG-Bewohner abbildet.) 2.) Welche erhöhten Kosten gelten höchstens als angemessen? Vielen Dank für Ihre erneuten Bemühungen um eine sachgerechte Antwort. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 269131 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/269131/
<< Anfragesteller:in >>
AW: Antrag nach dem IFG/UIG/VIG / Ihre Anfrage vom 31.01.2023 [#269131] Sehr << Anrede >> leider ist …
An Jobcenter Landkreis Harburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Antrag nach dem IFG/UIG/VIG / Ihre Anfrage vom 31.01.2023 [#269131]
Datum
7. März 2023 04:49
An
Jobcenter Landkreis Harburg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> leider ist meine Anfrage „Mehrbedarfsregelung nach § 21 Absatz 7 SGB II“ vom 31.01.2023 (#269131) nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet worden. Sie haben die Frist mittlerweile um 6 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich über den Stand meiner Anfrage. - Es wird höflichst um Beachtung gebeten, dass die Beantwortung der Fragen nicht allein dem hiesigen guten Zweck von Frag den Staat dient, sondern auch eine Qualität Ihrer Wahrnehmung von Aufgaben bezüglich des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums darstellt. Schließlich sollen Leistungsträger gemäß ihrer verstärkten Auskunfts- und Beratungspflichten mit der Aufklärungs- und Warnfunktion eines Zusicherungsverfahrens Leistungsberechtigte vor überhöhten Kosten schützen. (Zitat Fachliche Weisung:) "[...] um vor einem Vertragsschluss und einem Umzug der leistungsberechtigten Person Klarheit über die Angemessenheit der Aufwendungen für eine neue Unterkunft zu verschaffen, sie so vor einem unbedachten, verschuldungsträchtigen Wohnungswechsel zu warnen und so Streitigkeiten über die Angemessenheit vorzubeugen (BSG 30.8.2010 – B 4 AS 10/10 R)" (Zitat ende). Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
Jobcenter Landkreis Harburg
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG / Ihre Anfrage vom 31.01.2023 [#269131] Sehr << Antragsteller:in >> über …
Von
Jobcenter Landkreis Harburg
Betreff
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG / Ihre Anfrage vom 31.01.2023 [#269131]
Datum
28. März 2023 14:57
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> über Ihren Antrag nach dem IFG vom 31.01.2023 wurde bereits am 28.02.2023 entschieden. Nach § 2 Nr. 1 IFG ist eine amtliche Information jede, amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Der Gesetzesbegriff Aufzeichnung verlangt zum einen "Zeichen" in Gestalt einer geordneten Datenmenge (die die Grundlage für Wissen, Wertungen oder Verhalten sein kann) und zum anderen einen sachlichen Datenträger, welcher die Information verkörpert. Die Verkörperung der geordneten Datenmenge hat eine wichtige Ausgrenzungsfunktion. Die im menschlichen Gedächtnis gespeicherte geordnete Datenmenge (z. B. das "Wissen" eines Behördenmitarbeiters) ist mangels sächlicher Verkörperung keine "Information" i. S. d. IFG) (Schoch IFG/Schoch, 2. Aufl. 2016, IFG § 2 Rn. 23-25) Soweit es Ihnen um die Beantwortung der gestellten Fragen geht, wird eine Rechtsauskunft zur Auslegung und Anwendung der Regelung des § 21 Abs. 7 SGB II begehrt und nicht eine amtliche Information nach dem IFG. Rechtsauskünfte sind aber nicht tauglicher Gegenstand eines Informationsanspruchs nach dem IFG. (VG Köln, Urteil vom 04.12.2008, 13 K 996/08) Mit freundlichen Grüßen

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<< Anfragesteller:in >>
AW: Antrag nach dem IFG/UIG/VIG / Ihre Anfrage vom 31.01.2023 [#269131] Sehr << Anrede >> Vielen Dank…
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Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Antrag nach dem IFG/UIG/VIG / Ihre Anfrage vom 31.01.2023 [#269131]
Datum
28. März 2023 23:14
An
Jobcenter Landkreis Harburg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> Vielen Dank für Ihren Vortrag über § 2 IFG. Da haben Sie gewiss einen interessanten Punkt hervorgebracht. - Aber selbst wenn Niedersachsen ein IFG praktizieren täte und hier nach dem Wissen eines Behördenmitarbeiters gefragt worden wäre, so ist sein -auf die Tätigkeit im Dienst- bezogenes Wissen ein unkörperliches Wirtschaftsgut und unterliegt als Gegenstand von Ansprüchen und schuldrechtlichen Verträgen einem Herausgabeanspruch. - Allerdings wurde nach verkörperten Informationen gefragt, die völlig unabhängig von dem Wissen eines Behördenmitarbeiters gespeichert sind. D.h., die einfachen Fragen sind durch Informationen aus gesetzgeberischen Vorgaben, Anweisungen und richterlichen Entscheidungen zu beantworten: 1.) Wie kann eine leistungsberechtigte Bewohnerin einer Wohngemeinschaft mit dezentraler Warmwassererzeugung - und nur einem (1) Zwischenzähler - ihren einzelnen Verbrauch und Kostenanteil gegenüber dem Leistungsträger glaubhaft machen? (Ein Einzelzähler ist dafür nicht geeignet, weil er den Verbrauch aller WG-Bewohner abbildet.) Beispielantwort: "Nach dem Kopfteilprinzip". Und die folgende Frage kann vielleicht durch eine Fachliche Weisung beantwrotet werden: 2.) Welche erhöhten Kosten gelten höchstens als angemessen? Beispielantwort: "800 kW für einen Ein-Personen-Haushalt." Bedauerlicher Weise wird aber die Möglichkeit verkannt, mit der Beantwortung der zwei einfachen Fragen einen bürgernahen Dienst in verfassungsfreundlicher Qualität zu leisten. Also, einen dem Leben zugewandten Dienst. Dennoch vielen Dank für die interessanten Bemühungen. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 269131 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/269131/