Mehrkosten für die Erbringung von Sach- statt Geldleistungen

Soweit vorhanden Unterlagen aus denen hervorgeht, welche Mehrkosten es verursachen würde, wenn in einem der Grundsicherungssysteme die Geldleistungen ganz oder teilweise durch Sach- oder Dienstleistungen ersetzt würden. Als Grundsicherungssysteme zählen insbesondere die
1. Grundsicherung für Erwerbsfähige (SGB II)
2. Grundsicherung für Erwerbsunfähige (SGB XII)
3. Kriegsopferfürsorge (BVG)
4. existenzsichernden Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)

Information nicht vorhanden

  • Datum
    5. Oktober 2023
  • Frist
    7. November 2023
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Soweit vorhanden Unterlagen aus denen…
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Mehrkosten für die Erbringung von Sach- statt Geldleistungen [#289618]
Datum
5. Oktober 2023 21:17
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Soweit vorhanden Unterlagen aus denen hervorgeht, welche Mehrkosten es verursachen würde, wenn in einem der Grundsicherungssysteme die Geldleistungen ganz oder teilweise durch Sach- oder Dienstleistungen ersetzt würden. Als Grundsicherungssysteme zählen insbesondere die 1. Grundsicherung für Erwerbsfähige (SGB II) 2. Grundsicherung für Erwerbsunfähige (SGB XII) 3. Kriegsopferfürsorge (BVG) 4. existenzsichernden Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 289618 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/289618/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Zugang zu antlichen Informationen Ihre E-Mail vom 06.10.2023 Dem BMAS liegen die von Ihnen erbetenen Unterlagen ni…
Von
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Via
Briefpost
Betreff
Zugang zu antlichen Informationen Ihre E-Mail vom 06.10.2023
Datum
18. Oktober 2023
Status
Anfrage abgeschlossen
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Dem BMAS liegen die von Ihnen erbetenen Unterlagen nicht vor. Darüber hinaus weise ich darauf hin, dass im Anwendungsbereich des SGB II und SGB XII bereits geregelt ist, dass Leistungen auch in Form von Dienst- und Sachleistungen erbracht werden können (§ 4 SGB II und § 10 SGB XII). Auch das AsylbLG beinhaltet bereits die Verpflichtung zur Erbringung bestimmter Leitungen als Sachleistungen. Darüber hinaus wird es den Ländern und Kommunen dort ermöglicht, auch weitere Leistungen in Form von Sachleistungen oder anderen unbaren Leistungen zu erbringen.