Meldedaten Mainz

- das Verhältnis zwischen gewerblichen und privaten Auskunftsersuchenden
- die Summe der Einnahmen durch Auskünfte aus dem Melderegister für die Jahre 2012, 2013 und 2014
- die Anzahl der Anfragen aus den Jahren 2012, 2013 und 2014
- die Anzahl der Widersprüche gegen die Übermittlung von Informationen bzw. die Dokumente, aus denen ich diese Auskünfte ersehen kann.

Anfrage wurde zurückgezogen

  • Datum
    2. April 2015
  • Frist
    5. Mai 2015
  • Ein:e Follower:in
Britta Werner
Antrag nach dem LIFG, LUIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - das Verhäl…
An Landeshauptstadt Mainz Details
Von
Britta Werner
Betreff
Meldedaten Mainz [#9053]
Datum
2. April 2015 20:59
An
Landeshauptstadt Mainz
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem LIFG, LUIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- das Verhältnis zwischen gewerblichen und privaten Auskunftsersuchenden - die Summe der Einnahmen durch Auskünfte aus dem Melderegister für die Jahre 2012, 2013 und 2014 - die Anzahl der Anfragen aus den Jahren 2012, 2013 und 2014 - die Anzahl der Widersprüche gegen die Übermittlung von Informationen bzw. die Dokumente, aus denen ich diese Auskünfte ersehen kann.
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 1 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) bzw. nach Landesumweltinformationsgesetz (LUIG), soweit Umweltinformationen nach § 2 LUIG betroffen sind, bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen m. E. nicht vor. Ich gehe davon aus, dass dies eine einfache Anfrage nach § 13 LIFG ist. Sollte dies nicht der Fall sein, bitte ich darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 5 Abs. 4 Satz 1 LIFG und bitte, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 3 Abs. 3 Nr. 1 LUIG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn nach an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Antwort um weitere ergänzende Auskünfte oder Akteneinsichten nachzusuchen. Ich bitte um eine Empfangsbestätigung und danke für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Britta Werner <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Britta Werner
Landeshauptstadt Mainz
AUTO: Isabell Korzec ist vorübergehend nicht im Hause= 2E (Rückkehr am 13.04.2015) Ich werde ab 23.03.2015 nic…
Von
Landeshauptstadt Mainz
Betreff
AUTO: Isabell Korzec ist vorübergehend nicht im Hause= 2E (Rückkehr am 13.04.2015)
Datum
2. April 2015 21:13
Status
Warte auf Antwort
Ich werde ab 23.03.2015 nicht im Büro sein. Ich kehre zurück am 13.04.2015. Ihr Nachricht wird nicht weitergeleitet. Ich werde Ihre Nachricht nach meiner Rückkehr beantworten. In dringenden Fällen richten Sie bitte Ihre Nachricht an <<E-Mail-Adresse>> Setzen Sie bitte <<E-Mail-Adresse>> immer auf Kopie. Hinweis: Dies ist eine automatische Antwort auf Ihre Nachricht "Meldedaten Mainz [#9053]" gesendet am 02.04.2015 21:13:38. Diese ist die einzige Benachrichtigung, die Sie empfangen werden, während diese Person abwesend ist.
Landeshauptstadt Mainz
Sehr geehrte Frau Werner, bitte entschuldigen Sie, dass wir Ihnen aufgrund der hohen Arbeitsbelastung erst heute…
Von
Landeshauptstadt Mainz
Betreff
Antwort: WG: Meldedaten Mainz [#9053]
Datum
5. Mai 2015 17:26
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Frau Werner, bitte entschuldigen Sie, dass wir Ihnen aufgrund der hohen Arbeitsbelastung erst heute die erbetene Stellungnahme zusenden. Die Beantwortung der von Ihnen gewünschten Fragen kann leider nicht vollständig aus den vorhandenen Datenbeständen ermittelt werden. Es werden weitere manuelle Nachbereitungen notwendig. Zudem würden die Anworten auch nicht aussagefähig sein, da die Beantwortung nur über die gebührenpflichtigen Auskünfte erstellt werden könnte. Daneben gibt es auch gebührenfreie einfache Auskünfte, welche aber im Einzelnen nicht erfasst werden. Dies betrifft sowohl die Einwohnermeldedaten als auch die Gewerbeauskünfte. Für Amtshandlungen nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz sind Gebühren zu erheben. Die Ablehnung eines Antrages auf Informationszugang ist gebührenfrei. Die Höhe der erstattungsfähigen Kosten bemisst sich nach den im Allgemeinen Gebührenverzeichnis festgelegten Kostensätzen. Der in Rechnung zu stellende Verwaltungsaufwand wird hier auf ca. 275 Euro geschätzt, welcher Ihnen als Verwaltungsgebühr in Rechnung gestellt werden würde. Eine Gebührenfreiheit kann nur bei einfachen Auskünften gewährt werden. Dies kann hier aber wegen des Ermittlungsaufwandes nicht ermöglicht werden. Wir bitten daher um Mitteilung, ob Sie eine Beantwortung der aufgeworfenen Fragen weiterhin wünschen. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Datum: 02.04.2015 21:13 Betreff: Meldedaten Mainz [#9053] Antrag nach dem LIFG, LUIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - das Verhältnis zwischen gewerblichen und privaten Auskunftsersuchenden - die Summe der Einnahmen durch Auskünfte aus dem Melderegister für die Jahre 2012, 2013 und 2014 - die Anzahl der Anfragen aus den Jahren 2012, 2013 und 2014 - die Anzahl der Widersprüche gegen die Übermittlung von Informationen bzw. die Dokumente, aus denen ich diese Auskünfte ersehen kann. Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 1 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) bzw. nach Landesumweltinformationsgesetz (LUIG), soweit Umweltinformationen nach § 2 LUIG betroffen sind, bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen m. E. nicht vor. Ich gehe davon aus, dass dies eine einfache Anfrage nach § 13 LIFG ist. Sollte dies nicht der Fall sein, bitte ich darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 5 Abs. 4 Satz 1 LIFG und bitte, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 3 Abs. 3 Nr. 1 LUIG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn nach an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Antwort um weitere ergänzende Auskünfte oder Akteneinsichten nachzusuchen. Ich bitte um eine Empfangsbestätigung und danke für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen

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Britta Werner
Sehr geehrte Damen und Herren, ich stimme Ihnen zu, dass derzeit Aufwand und Ergebnis leider für beide Seiten wen…
An Landeshauptstadt Mainz Details
Von
Britta Werner
Betreff
AW: Antwort: WG: Meldedaten Mainz [#9053]
Datum
23. Mai 2015 07:44
An
Landeshauptstadt Mainz
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich stimme Ihnen zu, dass derzeit Aufwand und Ergebnis leider für beide Seiten wenig befriedigend sein würden. Mit freundlichen Grüßen Britta Werner Anfragenr: 9053 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Britta Werner