Vielen Dank für Ihre Nachricht. Ihre Anfrage beantworten wir wie folgt:
Zu 1.
Das MAGS NRW hat Informationen über die Möglichkeit eines Hinweises oder einer Offenlegung nach dem HinSchG im Internet zur Verfügung gestellt:
Das Organigramm des MAGS ist im Internet verfügbar. Darin ist die Meldestelle ausgewiesen und für jede Person innerhalb und außerhalb des MAGS zu erkennen.
Darüber hinaus wird unter https://www.mags.nrw/datenschutzhinweise über das Hinweisgeberschutzgesetz informiert.
Zweck des Informationsfreiheitsgesetzes ist es, den freien Zugang zu den bei den öffentlichen Stellen vorhandenen Informationen zu gewährleisten und die grundlegenden Voraussetzungen festzulegen, unter denen derartige Informationen zugänglich gemacht werden sollen (vgl. IFG § 1). Stellungnahmen und Kommentierungen zu bereitgestellten Informationen sind durch das IFG nicht gedeckt.
Zu 2.
Az. IR-298.1
Zu 3.
Az. I B 4 01.01.01
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist gegen das Land Nordrhein- Westfalen, vertreten durch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu richten und muss den Kläger sowie den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten.
Die Klage ist bei dem zuständigen Verwaltungsgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben. Das zuständige Gericht bestimmt sich nach Ihrem Wohnsitz bzw. Aufenthalt in Nordrhein-Westfalen. Danach sind folgende Verwaltungsgerichte zuständig: Das Verwaltungsgericht
1. in Aachen für das Gebiet der Städteregion Aachen und der Kreise Düren, Euskirchen und Heinsberg,
2. in Arnsberg für das Gebiet der kreisfreien Städte Hagen und Hamm sowie des Ennepe-Ruhr-Kreises, des Hochsauerlandkreises, des Märkischen Kreises und der Kreise Olpe, Siegen-Wittgenstein und Soest,
3. in Düsseldorf für das Gebiet der kreisfreien Städte Düsseldorf, Duisburg, Krefeld, Mönchengladbach, Mülheim a. d. Ruhr, Oberhausen, Remscheid, Solingen und Wuppertal sowie der Kreise Kleve und Mettmann, des Rhein-Kreises Neuss und der Kreise Viersen und Wesel,
4. in Gelsenkirchen für das Gebiet der kreisfreien Städte Bochum, Bottrop, Dortmund, Essen, Gelsenkirchen und Herne sowie der Kreise Recklinghausen und Unna,
5. in Köln für das Gebiet der kreisfreien Städte Bonn, Köln und Leverkusen sowie des Oberbergischen Kreises, des Rhein-Erft-Kreises, des Rheinisch-Bergischen Kreises und des Rhein-Sieg-Kreises,
6. in Minden für das Gebiet der kreisfreien Stadt Bielefeld sowie der Kreise Gütersloh, Herford, Höxter, Lippe, Minden-Lübbecke und Paderborn,
7. in Münster für das Gebiet der kreisfreien Stadt Münster sowie der Kreise Borken, Coesfeld, Steinfurt und Warendorf.
Wenn Sie keinen Wohnsitz oder Aufenthalt in Nordrhein-Westfalen haben, ist das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf) zuständig.
Wird die Klage schriftlich erhoben, so sollen ihr zwei Durchschriften beigefügt werden. Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4 VwGO eingereicht werden. Es muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) vom 24.11.2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung. Wird die Klage durch Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt, eine Behörde oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse erhoben, muss sie nach § 55d Satz 1 VwGO als elektronisches Dokument übermittelt werden. Dies gilt nach § 55d Satz 2 VwGO auch für andere nach der VwGO vertretungsberechtigte Personen, denen ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt auch bei diesem Personenkreis nach § 55d Satz 1 und 2 VwGO die Klageerhebung mittels Schriftform oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Hinweis: Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite
www.justiz.de. Zur Vermeidung unnötiger Kosten rege ich an, sich vor Erhebung einer Klage zunächst mit der Stelle, die den Bescheid erlassen hat, in Verbindung zu setzen, da in vielen Fällen etwaige Unstimmigkeiten bereits im Vorfeld einer Klage rechtssicher behoben werden können. Beachten Sie bitte, dass sich die Klagefrist durch einen solchen außergerichtlichen Einigungsversuch jedoch nicht verlängert. Hinweis gemäß § 5 Abs. 2 Satz 4 IFG NRW: Seite 14 von 14 Neben der Beschreitung des Rechtsweges haben Sie gem. § 13 Absatz 2 IFG NRW das Recht, den Landesbeauftragten für den Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen, Kavalleriestr. 2-4, 40213 Düsseldorf als Beauftragten für das Recht auf Information anzurufen.
Mit freundlichen Grüßen