Meldestelle nach dem HinSchG

Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW

Guten Tag,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

1.
Hat das MAGS NRW eine Meldestelle nach dem HinSchG eingerichtet?

2.
Wann hat das MAGS NRW eine Meldestelle nach dem HinSchG eingerichtet und welche Zugänge eröffnet das MAGS NRW für Hinweise und Offenlegungen nach dem HinSchG?

3.
Steht die Meldestelle nach dem HinSchG des MAGS NRW auch externen Personen wie Lieferanten, Leiharbeitnehmern, Bewerbern oder Dienstleistenden offen?

4.
An welcher Stelle finden sich im Internet Informationen zur Meldestelle nach dem HinSchG des MAGS NRW. Ist das MAGS NRW nach Auffassung dazu verpflichtet, derartige Zugänge einfach zugänglich zu gestalten?

Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW).

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, sowie wegen der Tatsache, dass es sich um eine einfach zu beantwortende Fragestellung handelt, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.

Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens zum Monatsende zugänglich zu machen.

Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
Ich möchte Sie höflich um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Ergebnis der Anfrage

Die Anfrage fragt nach der Öffnung der nach dem HinSchG einzurichtenden Meldestelle für Hinweisgebende Personen Im MAGS NRW.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    27. September 2023
  • Frist
    31. Oktober 2023
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Hat das MAGS N…
An Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Meldestelle nach dem HinSchG [#289175]
Datum
27. September 2023 17:38
An
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Hat das MAGS NRW eine Meldestelle nach dem HinSchG eingerichtet? 2. Wann hat das MAGS NRW eine Meldestelle nach dem HinSchG eingerichtet und welche Zugänge eröffnet das MAGS NRW für Hinweise und Offenlegungen nach dem HinSchG? 3. Steht die Meldestelle nach dem HinSchG des MAGS NRW auch externen Personen wie Lieferanten, Leiharbeitnehmern, Bewerbern oder Dienstleistenden offen? 4. An welcher Stelle finden sich im Internet Informationen zur Meldestelle nach dem HinSchG des MAGS NRW. Ist das MAGS NRW nach Auffassung dazu verpflichtet, derartige Zugänge einfach zugänglich zu gestalten? Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, sowie wegen der Tatsache, dass es sich um eine einfach zu beantwortende Fragestellung handelt, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens zum Monatsende zugänglich zu machen. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie höflich um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 289175 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/289175/
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Vielen Dank für Ihre Nachricht. Ihre Anfrage beantworten wir wie folgt: zu a. Im MAGS ist eine Meldestelle nach d…
Von
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Meldestelle nach dem HinSchG [#289175]
Datum
6. Oktober 2023 07:13
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Vielen Dank für Ihre Nachricht. Ihre Anfrage beantworten wir wie folgt: zu a. Im MAGS ist eine Meldestelle nach dem HinSchG eingerichtet. zu b. Die Stelle wurde zum 2. Juli 2023 eingerichtet und im Organigramm ausgewiesen. Neben den üblichen Zugängen (Briefpost, Anruf, E-Mail, persönliches Gespräch) wird aktuell eine digitale Meldeplattform eingerichtet. zu c. Für Hinweise, die das MAGS betreffen, steht die Meldestelle auch externen Personen wie Lieferanten, Leiharbeitnehmern, Bewerbern oder Dienstleistenden offen. zu d. Nach Einrichtung der digitalen Meldeplattform werden entsprechende Informationen sowie der Link auf der Homepage des MAGS zur Verfügung gestellt, um den Zugang einfach zugänglich zu gestalten. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Stabsstelle Innenrevision, Korruptionsprävention, Meldestelle gem. HinSchG Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Fürstenwall 25, 40219 Düsseldorf Telefon: +49 211 855 [geschwärzt] E-Mail: [geschwärzt] Internet: www.mags.nrw<http://www.mags.nrw/> Datenschutzhinweise inklusive der Informationen nach Art. 13 und 14 DSGVO: www.mags.nrw/datenschutzhinweise<http://www.mags.nrw/datenschutzhinweise> ________________________________ Von: [geschwärzt] [#289175] <[geschwärzt]<[geschwärzt]>> Gesendet: Mittwoch, 27. September 2023 17:39 An: ZF MAGS Poststelle (MAGS) <Poststelle@mags.nrw.de<mailto:Poststelle@mags.nrw.de>> Betreff: Meldestelle nach dem HinSchG [#289175] Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]? [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]? [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt]? [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt]? [geschwärzt] ([geschwärzt])[geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] ([geschwärzt])[geschwärzt] [geschwärzt]!
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag << Antragsteller:in >> zuerst bedanke ich mich für die kurze Zeit bis zur erledigten ersten…
An Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
1. Nachfrage: Meldestelle nach dem HinSchG [#289175]
Datum
6. Oktober 2023 16:26
An
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag << Antragsteller:in >> zuerst bedanke ich mich für die kurze Zeit bis zur erledigten ersten Antwort. Ich bitte um drei nähere Informationen: 1. Ist es richtig, dass das MAGS NRW seit dem 2.7.23 bis heute keine Informationen über die Möglichkeit eines Hinweises oder einer Offenlegung nach dem HinSchG für solche Hinweisgeber im Internet zur Verfügung stellt, die keinen Zugang zum Intranet des MAGS NRW haben, obwohl das MAGS NRW dazu verpflichtet ist? Welche Erwägungen sind hierfür maßgeblich? Gibt es andere Infotmatinensmöglichkeiten für diese Personengruppe? 2. Unter welchen Aktenzeichen bearbeiten Sie meine vorliegende Anfrage nach dem IFG NRW? 3. Welches Aktenzeichen trägt der im MAGS NRW entstandene Vorgang zur Einrichtung der Meldestelle nach dem HinSchG? Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 289175 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/289175/

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Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Vielen Dank für Ihre Nachricht. Ihre Anfrage beantworten wir wie folgt: Zu 1. Das MAGS NRW hat Informationen übe…
Von
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: 1. Nachfrage: Meldestelle nach dem HinSchG [#289175]
Datum
30. Oktober 2023 17:18
Status
Anfrage abgeschlossen
image001.jpg
997 Bytes


Vielen Dank für Ihre Nachricht. Ihre Anfrage beantworten wir wie folgt: Zu 1. Das MAGS NRW hat Informationen über die Möglichkeit eines Hinweises oder einer Offenlegung nach dem HinSchG im Internet zur Verfügung gestellt: Das Organigramm des MAGS ist im Internet verfügbar. Darin ist die Meldestelle ausgewiesen und für jede Person innerhalb und außerhalb des MAGS zu erkennen. Darüber hinaus wird unter https://www.mags.nrw/datenschutzhinweise über das Hinweisgeberschutzgesetz informiert. Zweck des Informationsfreiheitsgesetzes ist es, den freien Zugang zu den bei den öffentlichen Stellen vorhandenen Informationen zu gewährleisten und die grundlegenden Voraussetzungen festzulegen, unter denen derartige Informationen zugänglich gemacht werden sollen (vgl. IFG § 1). Stellungnahmen und Kommentierungen zu bereitgestellten Informationen sind durch das IFG nicht gedeckt. Zu 2. Az. IR-298.1 Zu 3. Az. I B 4 01.01.01 Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist gegen das Land Nordrhein- Westfalen, vertreten durch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu richten und muss den Kläger sowie den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die Klage ist bei dem zuständigen Verwaltungsgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben. Das zuständige Gericht bestimmt sich nach Ihrem Wohnsitz bzw. Aufenthalt in Nordrhein-Westfalen. Danach sind folgende Verwaltungsgerichte zuständig: Das Verwaltungsgericht 1. in Aachen für das Gebiet der Städteregion Aachen und der Kreise Düren, Euskirchen und Heinsberg, 2. in Arnsberg für das Gebiet der kreisfreien Städte Hagen und Hamm sowie des Ennepe-Ruhr-Kreises, des Hochsauerlandkreises, des Märkischen Kreises und der Kreise Olpe, Siegen-Wittgenstein und Soest, 3. in Düsseldorf für das Gebiet der kreisfreien Städte Düsseldorf, Duisburg, Krefeld, Mönchengladbach, Mülheim a. d. Ruhr, Oberhausen, Remscheid, Solingen und Wuppertal sowie der Kreise Kleve und Mettmann, des Rhein-Kreises Neuss und der Kreise Viersen und Wesel, 4. in Gelsenkirchen für das Gebiet der kreisfreien Städte Bochum, Bottrop, Dortmund, Essen, Gelsenkirchen und Herne sowie der Kreise Recklinghausen und Unna, 5. in Köln für das Gebiet der kreisfreien Städte Bonn, Köln und Leverkusen sowie des Oberbergischen Kreises, des Rhein-Erft-Kreises, des Rheinisch-Bergischen Kreises und des Rhein-Sieg-Kreises, 6. in Minden für das Gebiet der kreisfreien Stadt Bielefeld sowie der Kreise Gütersloh, Herford, Höxter, Lippe, Minden-Lübbecke und Paderborn, 7. in Münster für das Gebiet der kreisfreien Stadt Münster sowie der Kreise Borken, Coesfeld, Steinfurt und Warendorf. Wenn Sie keinen Wohnsitz oder Aufenthalt in Nordrhein-Westfalen haben, ist das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf) zuständig. Wird die Klage schriftlich erhoben, so sollen ihr zwei Durchschriften beigefügt werden. Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4 VwGO eingereicht werden. Es muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) vom 24.11.2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung. Wird die Klage durch Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt, eine Behörde oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse erhoben, muss sie nach § 55d Satz 1 VwGO als elektronisches Dokument übermittelt werden. Dies gilt nach § 55d Satz 2 VwGO auch für andere nach der VwGO vertretungsberechtigte Personen, denen ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt auch bei diesem Personenkreis nach § 55d Satz 1 und 2 VwGO die Klageerhebung mittels Schriftform oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Hinweis: Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Zur Vermeidung unnötiger Kosten rege ich an, sich vor Erhebung einer Klage zunächst mit der Stelle, die den Bescheid erlassen hat, in Verbindung zu setzen, da in vielen Fällen etwaige Unstimmigkeiten bereits im Vorfeld einer Klage rechtssicher behoben werden können. Beachten Sie bitte, dass sich die Klagefrist durch einen solchen außergerichtlichen Einigungsversuch jedoch nicht verlängert. Hinweis gemäß § 5 Abs. 2 Satz 4 IFG NRW: Seite 14 von 14 Neben der Beschreitung des Rechtsweges haben Sie gem. § 13 Absatz 2 IFG NRW das Recht, den Landesbeauftragten für den Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen, Kavalleriestr. 2-4, 40213 Düsseldorf als Beauftragten für das Recht auf Information anzurufen. Mit freundlichen Grüßen