Meldestelle nach dem HinSchG

Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW

Guten Tag,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

1.
Hat das MHKBD NRW eine Meldestelle nach dem HinSchG eingerichtet?

2.
Wann hat das MHKBD NRW eine Meldestelle nach dem HinSchG eingerichtet und welche Zugänge eröffnet das MHKBD NRW für Hinweise und Offenlegungen nach dem HinSchG?

3.
Steht die Meldestelle nach dem HinSchG des MHKBD NRW auch externen Personen wie Lieferanten, Leiharbeitnehmern, Bewerbern oder Dienstleistenden offen?

4.
An welcher Stelle finden sich im Internet Informationen zur Meldestelle nach dem HinSchG des MHKBD NRW. Ist das MHKBD NRW nach Auffassung dazu verpflichtet, derartige Zugänge einfach zugänglich zu gestalten?

Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW).

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, sowie wegen der Tatsache, dass es sich um eine einfach zu beantwortende Fragestellung handelt, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.

Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens zum Monatsende zugänglich zu machen.

Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
Ich möchte Sie höflich um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Ergebnis der Anfrage

Die Anfrage fragt nach der Öffnung der nach dem HinSchG einzurichtenden Meldestelle für Hinweisgebende Personen Im MHKBD NRW.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    6. Oktober 2023
  • Frist
    11. November 2023
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Hat das MHKBD …
An Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Meldestelle nach dem HinSchG [#289693]
Datum
6. Oktober 2023 22:49
An
Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Hat das MHKBD NRW eine Meldestelle nach dem HinSchG eingerichtet? 2. Wann hat das MHKBD NRW eine Meldestelle nach dem HinSchG eingerichtet und welche Zugänge eröffnet das MHKBD NRW für Hinweise und Offenlegungen nach dem HinSchG? 3. Steht die Meldestelle nach dem HinSchG des MHKBD NRW auch externen Personen wie Lieferanten, Leiharbeitnehmern, Bewerbern oder Dienstleistenden offen? 4. An welcher Stelle finden sich im Internet Informationen zur Meldestelle nach dem HinSchG des MHKBD NRW. Ist das MHKBD NRW nach Auffassung dazu verpflichtet, derartige Zugänge einfach zugänglich zu gestalten? Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, sowie wegen der Tatsache, dass es sich um eine einfach zu beantwortende Fragestellung handelt, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens zum Monatsende zugänglich zu machen. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie höflich um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 289693 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/289693/
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, ich darf mich höflich nach dem Bearbeitungsstand meiner Anfrage erkundigen. Bitte senden Sie mir alsba…
An Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Meldestelle nach dem HinSchG [#289693]
Datum
21. Oktober 2023 18:40
An
Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, ich darf mich höflich nach dem Bearbeitungsstand meiner Anfrage erkundigen. Bitte senden Sie mir alsbald eine Eingangsbestätigung hinsichtlich meiner Anfrage zu. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 289693 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/289693/
Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen
Sehr geehrte anonyme Antragstellerin, mit o.g. Schreiben haben Sie unter Berufung auf das IFG NRW um Beantwortung…
Von
Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Meldestelle nach dem HinSchG [#289693]
Datum
30. Oktober 2023 11:23
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte anonyme Antragstellerin, mit o.g. Schreiben haben Sie unter Berufung auf das IFG NRW um Beantwortung von vier Fragen gebeten. Das IFG NRW ist darauf gerichtet, den freien Zugang zu den bei den öffentlichen Stellen vorhandenen Informationen zu gewährleisten. Informationen im Sinne des Gesetzes sind gemäß § 3 IFG NRW alle amtlichen Zwecken dienenden Aufzeichnungen in Form von Schrift, Bild oder Ton. Mit der Bezugnahme auf die bei den öffentlichen Stellen „vorhandenen Informationen“ wird klar-gestellt, dass das IFG NRW ein Informationszugangs-, aber kein Informations-beschaffungsrecht beinhaltet. Auf der Grundlage des IFG NRW können Sie somit keine behördlichen Nach-forschungen (d.h. Zusammenstellung, Ermittlung oder Beschaffung von Informationen oder die Fertigung einer Stellungnahme zu einer bestimmten Thematik) beanspruchen, um Informationen zu erhalten, die bislang nicht vorgehalten werden. Da Sie mit Ihrer Anfrage nicht um Informationen, sondern um die Zusammen-stellung von Informationen gebeten haben, deute ich diese Anfrage – Ihr Einverständnis voraussetzend – in eine auf Sachauskunft gerichtete Bürgeranfrage um und beantworte sie wie folgt: 1. Hat das MHKBD NRW eine Meldestelle nach dem HinSchG eingerichtet? Das MHKBD hat eine Interne Meldestelle eingerichtet. 2. Wann hat das MHKBD NRW eine Meldestelle nach dem HinSchG eingerichtet und welche Zugänge eröffnet das MHKBD NRW für Hinweise und Offenlegungen nach dem HinSchG? Die Meldestelle wurde mit in Kraft treten des Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) im Juli 2023 eingerichtet. Es besteht die Möglichkeit zur elektronischen, telefonischen, postalischen und persönlichen Meldung von Verstößen im Sinne des § 2 HinSchG. 3. Steht die Meldestelle nach dem HinSchG des MHKBD NRW auch externen Personen wie Lieferanten, Leiharbeitnehmern, Bewerbern oder Dienstleistenden offen? Meldeberechtigt sind Beschäftigte sowie Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer ferner Referendarinnen und Referendare, Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten und vergleichbare Personen, die in einer arbeits-vertraglichen oder einem Arbeitsvertrag vergleichbaren Beziehung stehen. 4. An welcher Stelle finden sich im Internet Informationen zur Meldestelle nach dem HinSchG des MHKBD NRW. Ist das MHKBD NRW nach Auffassung dazu verpflichtet, derartige Zugänge einfach zugänglich zu gestalten? Im Internet finden Sie keine Informationen zur Meldestelle nach dem HinSchG des MHKBD NRW, da sich diese nur an interne Hinweisgeber oder Hinweisgeberinnen richtet. Diese Auskunft ist für Sie kostenfrei. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag [geschwärzt] Referat 112 Organisation, Innenrevision Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen Jürgensplatz 1, 40219 Düsseldorf Telefon: +49 (0)211 8618 [geschwärzt] E-Mail: [geschwärzt] Internet: www.mhkbd.nrw         Informationen zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten finden Sie unter https://www.mhkbd.nrw/datenschutz.
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, ich bitte Sie, meinen Antrag als Antrag nach dem IFG zu behandeln, nicht als „Bürgeranfrage“. Auch der…
An Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Meldestelle nach dem HinSchG [#289693]
Datum
2. November 2023 20:53
An
Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, ich bitte Sie, meinen Antrag als Antrag nach dem IFG zu behandeln, nicht als „Bürgeranfrage“. Auch der Zugang zu Informationen tatsächlicher Art ist durch das IFG nämlich geschützt. Auch steht Ihnen kein Gestaltungsrecht in dieser Frage zu. In der Sache hat sich meine Anfrage inhaltlich nun erledigt. Bitte geben Sie mir noch das Aktenzeichen an, unter dem meine Anfrage bei Ihnen bearbeitet wird. Vielen Dank im Voraus. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 289693 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/289693/

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Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen
Sehr geehrte anonyme Antragstellerin, Ihre Anfrage wird unter dem Aktenzeichen: 01.18.01.05-000004 2023-0104759 g…
Von
Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Meldestelle nach dem HinSchG [#289693]
Datum
7. November 2023 16:13
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte anonyme Antragstellerin, Ihre Anfrage wird unter dem Aktenzeichen: 01.18.01.05-000004 2023-0104759 geführt. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag [geschwärzt] Referat 112 Organisation, Innenrevision Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen Jürgensplatz 1, 40219 Düsseldorf Telefon: +49 (0)211 8618 [geschwärzt] E-Mail: [geschwärzt] Internet: www.mhkbd.nrw         Informationen zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten finden Sie unter https://www.mhkbd.nrw/datenschutz.